Vollzug der Zweckentfremdungssatzung

Durch die Zweckentfremdungssatzung sollen alle Maßnahmen verhindert werden, die dem Wohnungsmarkt Wohnraum entziehen.

Beschreibung

Aufgabe der Abteilung Wohnraumerhalt ist es, den Wohnraumbestand im gesamten Stadtgebiet zu erhalten.

Wohnraum darf in München nur mit einer Genehmigung zweckentfremdet werden.

Eine Zweckentfremdung von Wohnraum liegt beispielsweise vor, wenn Wohnraum

  • beruflich oder gewerblich genutzt wird (zum Beispiel als Büro oder als Praxis),
  • für mehr als 8 Wochen im Kalenderjahr als Ferienwohnung genutzt wird,
  • abgebrochen wird oder
  • länger als 3 Monate lang leer steht.

Generelle Informationen hierzu stehen auch in einem Erklärvideo zur Verfügung.

Jede Verwendung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken (Zweckentfremdung) ist in München grundsätzlich verboten und bedarf einer vorherigen Genehmigung.

Benötigte Unterlagen

  • Grundrissplan
  • Wohnflächenberechnung
  • Grundbuchauszug

Dauer und Kosten

Bearbeitungszeit

Zur Dauer des Genehmigungsverfahrens können keine pauschalen Angaben gemacht werden. Diese ist abhängig vom Einzelfall und dem Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für eine Genehmigung.

Gebührenrahmen

Gebühren werden im Rahmen des Kostengesetzes und der Kostensatzung der Landeshauptstadt München erhoben.

Fragen & Antworten

Preiswerter Wohnraum in München ist knapp.
Durch das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum sollen alle Maßnahmen verhindert werden, die dem Münchener Wohnungsmarkt Wohnraum entziehen. Aufgabe der Abteilung Wohnraumerhalt ist es daher, den Wohnraumbestand im gesamten Stadtgebiet zu erhalten. Das Zweckentfremdungsverbot gilt in München bereits seit dem Jahr 1972.

Nein. Wenn weniger als 50 Prozent der Wohnfläche beispielsweise als Büro genutzt wird und der restliche Wohnraum ansonsten regulär bewohnt wird, liegt keine Zweckentfremdung von Wohnraum vor.
Dies gilt auch im Falle der Nutzung als Ferienwohnung (siehe unten).

Möglicherweise sind auch Genehmigungen der Lokalbaukommission, vom Vermieter oder gewerberechtlicher Art notwendig.
Ebenso kann eine Informationspflicht an das Finanzamt bestehen.

Ja, eine nicht genehmigte Zweckentfremdung von Wohnraum stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Gemäß Artikel 5 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Verbindung mit § 14 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum für andere als Wohnzwecke verwendet oder überlässt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro je Verstoß geahndet werden.

Es gibt mehrere Möglichkeiten:

  • Nach einer erfolgten Antragstellung wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (gegebenenfalls nachträgliche) Genehmigung der Zweckentfremdung vorliegen. Im Anschluss der Prüfung wird die Genehmigung erteilt – oder eben nicht.
  • Gegen die Ablehnung des Antrages steht das Rechtsmittel der Klage zur Verfügung.
  • Sollte kein Antrag vorliegen, wird geprüft, ob im konkreten Sachverhalt eine Zweckentfremdung von Wohnraum vorliegt. Falls dies der Fall ist, tritt die Behörde an die*den Beteiligte*n heran und klärt zunächst über die Rechtslage auf.
  • In letzter Konsequenz ist die Behörde befugt, die Zweckentfremdung mittels einer Anordnung zu unterbinden. Auch gegen diese Anordnung kann geklagt werden.

Auf die Dauer eines Gerichtsverfahrens hat die Landeshauptstadt München keinen Einfluss.

Dies kann mehrere Gründe haben:

  • Möglicherweise ergab eine Prüfung, dass keine Zweckentfremdung vorliegt oder diese aber genehmigt wurde.
  • Eine weitere Möglichkeit ist, dass es sich bei den Räumen überhaupt nicht um Wohnraum nach dem Zweckentfremdungsrecht handelt.
  • Eine weitere Möglichkeit wäre, dass das behördliche oder gerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Wir bitten um Verständnis, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen zu konkreten Einzelfällen keine Auskunft erteilt werden darf.

Die vorstehenden Informationen sind grundsätzlicher Art.

Sollten Sie weitere Fragen haben, so erhalten Sie nähere Auskünfte unter den hier genannten Rufnummern (siehe Kontakt).

Sie können dort auch einen Termin für eine persönliche Beratung vereinbaren.

Nach dem Zweckentfremdungsrecht liegt eine Ferienwohnung vor, wenn eine Wohnung oder ein Haus nicht regulär dauerhaft bewohnt wird, sondern zum Zwecke der Fremdenbeherbergung jeweils nur für einen kurzfristigen Zeitraum vermietet wird.
Darunter fällt auch die Vermietung von Wohnraum an Personen, die sich zum Zweck einer medizinischen Behandlung in München aufhalten.

Die Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung ist nicht automatisch eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung.
Folgende – nicht abschließende – Aufzählung von Fallbeispielen von Ferienwohnungsangeboten im Stadtgebiet München sind zweckentfremdungsrechtlich nicht zu beanstanden:

  1. Ferienwohnungsangebote in einzelnen Räumen der eigenen Wohnung
    In einer dauerhaft selbst bewohnten 90 Quadratmeter großen Familienwohnung wird ausschließlich das ehemalige, freigewordene Kinderzimmer mit 10 Quadratmeter zu Ferienzwecken zeitweise an Gäste vermietet. Die Gäste benutzen das Badezimmer und die Küche während des Aufenthaltes mit.
  2. Angebot der gesamten Wohnung als Ferienwohnung während des eigenen Urlaubs oder sonstiger Abwesenheit
    Während des eigenen Urlaubs oder anderer Abwesenheit kann die „eigene“ Wohnung oder das „eigene“ Haus für bis zu INSGESAMT 8 Wochen (= 56 Kalendertage, auch auf mehrere kürzere Zeiträume verteilt) im Kalenderjahr als Ferienwohnung angeboten werden. Die Wohnung oder das Haus wird ansonsten im üblichen Sinne selbst bewohnt.

Es ist verboten, eine Wohnung oder ein Haus im Stadtgebiet München dauerhaft ausschließlich als Ferienwohnung zu vermieten.
Hierdurch wird dem Wohnungsmarkt wertvoller Wohnraum entzogen.

Möglicherweise sind auch Genehmigungen der Lokalbaukommission der*des Vermieters*in oder Genehmigungen gewerberechtlicher Art notwendig. Ebenso kann eine Informationspflicht an das Finanzamt bestehen.

Wir empfehlen zur Klärung Ihres speziellen Einzelfalles Kontakt mit den Kolleg*innen des Teams Ferienwohnungen unter der E-Mail-Adresse ferienwohnungen.soz@muenchen.de aufzunehmen. Dort erhalten Sie Auskunft zur Rechtslage in Ihrem speziellen Fall.

Wenn Wohnraum leer steht, obwohl dieser eigentlich bewohnt werden könnte, wird dem Wohnungsmarkt genauso Wohnraum entzogen (vorenthalten), als wenn der Wohnraum beispielsweise als Büro genutzt würde.

Grundsätzlich ist von einer Zweckentfremdung auszugehen, wenn Wohnraum ohne zulässigen Grund länger als drei Monate lang leer steht.

Nicht jeder Leerstand von Wohnraum, der länger als drei Monate andauert, stellt automatisch auch eine unerlaubte Zweckentfremdung von Wohnraum dar.

Zulässige Gründe für einen länger als drei Monate andauernden Leerstand liegen beispielsweise vor,

  • wenn der Wohnraum verkauft werden soll.
  • wenn der Wohnraum modernisiert/ saniert werden soll und deshalb leer steht.
  • wenn es sich bei den Räumen zweckentfremdungsrechtlich überhaupt nicht mehr um Wohnraum handelt. Dies kann der Fall sein, wenn eine Instandsetzung der Räume wirtschaftlich unzumutbar ist.
  • wenn die Eigentumsverhältnisse nicht zweifelsfrei geklärt sind, beispielsweise bei Erbauseinandersetzungen.

Rechtliche Grundlagen

Bei baurechtlich gewerblich genehmigten Räumen findet das Zweckentfremdungsrecht keine Anwendung

Landeshauptstadt München

Sozialreferat
Fachbereich Bestandssicherung

Post

Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Fachbereich Bestandssicherung

Franziskanerstraße 8
81669 München

Fax: +49 89 233-767203

Adresse

Welfenstraße 22
81541 München

Barrierefreiheit

  • Nicht vorhanden:Stufenloser Zugang
  • Nicht vorhanden:Behindertenparkplätze


Aufzug im Haus vorhanden.

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