Umschreibung eines ausländischen Führerscheins
Mit einem ausländischen Führerschein dürfen Sie sechs Monate nach der ersten Anmeldung in Deutschland fahren. Danach müssen Sie Ihren Führerschein umschreiben.
Beschreibung
Wichtig:
Wenn Sie einen Führerschein besitzen, der in einem EU- oder EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) ausgestellt wurde, gelten andere Vorgaben, die ausführlich beim Thema "Umschreibung EU/ EWR-Führerschein beantragen" beschrieben sind.
Hinweise zur Aushändigung/ Abholung:
- Der ausländische Führerschein muss durch das Landeskriminalamt auf Echtheit überprüft werden. Diese Überprüfung dauert zwei bis drei Wochen. Während dieser Zeit müssen Sie Ihren Führerschein abgeben.
- Ihren ausländischen Führerschein müssen Sie abgeben, wenn Sie den deutschen Kartenführerschein bekommen.
- Falls eine theoretische oder praktische Prüfung erforderlich ist, informieren wir Ihre Fahrschule, sobald uns der Kartenführerschein vorliegt. Die Fahrschule kann Sie dann zur Prüfung anmelden. Nach erfolgreicher Prüfung können Sie den neuen Führerschein bei uns abholen.
Den Antrag können Sie persönlich oder online stellen.
Voraussetzungen
Sie sind mit Hauptwohnsitz in München gemeldet.
Benötigte Unterlagen
Bei allen ausländischen Führerscheinen und Fahrerlaubnis-Klassen:
- Personalausweis oder Reisepass
- biometrisches Passfoto
- Ausländischer Führerschein im Original
(muss zum Zeitpunkt der Umschreibung noch gültig sein) - Übersetzung des ausländischen Führerscheins
- Übersetzungen bieten zum Beispiel Automobilclubs oder öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer an
- Nachweis über die Dauer des Besitzes des ausländischen Führerscheines
(nicht notwendig, wenn sich die Dauer des Besitzes aus dem Führerschein ergibt) - Nachweis über die bestandene Fahrerlaubnisprüfung, sofern diese für die Erteilung der beantragten Klasse(n) notwendig ist
- Bestätigung über die erste Anmeldung in Deutschland anhand einer erweiterten Meldebescheinigung
(nicht notwendig, wenn Ihre erste Anmeldung in München erfolgt ist und Sie seitdem ständig hier wohnen)
Bei bestimmten ausländischen Führerscheinen und Fahrerlaubnis-Klassen:
Nähere Informationen finden Sie in der „Staatenliste“, die als Download zur Verfügung steht.
- Bestätigung der Fahrschule, bei der Sie angemeldet sind.
Bei den Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, L, T:
- Sehtestbescheinigung eines Augenarztes oder Augenoptikers
- Nachweis über eine Ausbildung in "Erster Hilfe"
Bei C-Klassen:
- Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens durch einen Augenarzt oder Betriebs- /Arbeitsmediziner (Formblatt zum Download erhältlich)
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung (Formblatt zum Download erhältlich)
- Nachweis über eine Ausbildung in „Erster Hilfe“
Bei D-Klassen:
- Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens durch einen Augenarzt oder Betriebs- /Arbeitsmediziner (Formblatt zum Download erhältlich)
- Bescheinigung über eine Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung wahlweise durch eine amtlich anerkannte Untersuchungsstelle für Fahreignung oder durch einen Betriebs-/Arbeitsmediziner
- Nachweis über eine Ausbildung in „Erster Hilfe“
Hinweis zur Gültigkeitsdauer von Nachweisen:
Bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr:
- ärztliche Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung
- Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung durch eine amtlich anerkannte Untersuchungsstelle für Fahreignung oder durch einen Betriebs-/Arbeitsmediziner
Bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre:
- Sehtest eines Augenarztes oder Augenoptikers
- Untersuchung des Sehvermögens durch einen Augenarzt oder Betriebs-/Arbeitsmediziner
Ohne zeitliche Begrenzung:
- Ausbildung in „Erster Hilfe“
Fragen & Antworten
Die Umschreibung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund ausländischen Fahrerlaubnisse, die von Staaten außerhalb der EU und des EWR erteilt wurden, erfordert in Deutschland das Bestehen der theoretischen wie auch der praktischen Befähigungsprüfung.
Eine Ausnahme davon bilden die sogenanten Anlage 11 Staaten; hat einer dieser in der Anlage 11 erwähnten Staaten eine dort aufgeführte Fahrerlaubnisklasse erteilt, kann eine deutsche Fahrerlaubnis prüfungsfrei erworben werden.
Allerdings ist die zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen den Anlage 11 Staaten und Deutschland und auch der Besitz eines Führerscheins einer dieser Staaten allein keine Garantie für einen prüfungsfreien Umtausch.
Es muss belegt sein, dass die jeweilige ausländische Fahrerlaubnis von einem in der Anlage 11 aufgeführten Staat und einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt wurde; Fahrerlaubnisse von Staaten, die nicht in der Anlage 11 aufgeführt sind, und in einem Anlage 11-Staat später ohne Prüfungen umgetauscht wurden, werden nicht anerkannt.
Eine Umschreibung ist auch nicht möglich, wenn befristet gültige Fahrerlaubnis abgelaufen sind und die Verlängerung erfolgte, als sich der Lebensmittelpunkt („ordentliche Wohnsitz“) bereits in Deutschland befand.
Rechtliche Grundlagen
Fahrerlaubnisverordnung
Straßenverkehrsgesetz
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Fahrzeugzulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde
Termin
Internet
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Fahrzeugzulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde
Eichstätter Straße 2
80686 München
Fax: +49 89 233-68757
Adresse
Garmischer Straße 19-21
81373 München
Nur nach Terminvereinbarung