Jugendliche ab 17 Jahren können eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE erhalten und dürfen dann bis zum 18. Lebensjahr mit einer eingetragenen Begleitperson fahren.
Sie haben einen Antrag abgegeben, müssen aber noch Unterlagen nachreichen, haben noch keine Nachricht erhalten oder haben noch Fragen zum weiteren Ablauf?
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, Rettungsdienste und anderer Katastrophenschutz-Einheiten können eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge erhalten.
Die Karteikartenabschrift ist eine Bescheinigung über die Führerscheindaten (Fahrerlaubnis-Klasse), die bei der Fahrerlaubnisbehörde über Sie eingetragen sind.
Mit einem ausländischen Führerschein dürfen Sie sechs Monate nach der ersten Anmeldung in Deutschland fahren. Danach müssen Sie Ihren Führerschein umschreiben.
Bei Führerscheinen aus einem EU oder EWR Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) ohne die Klassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE ist keine Umschreibung notwendig.
Bei Änderung oder Eintragung von Auflagen und Beschränkungen oder der Eintragung der Schlüsselzahl B96, B196, B197 brauchen Sie einen Ersatzführerschein.
Wenn Ihnen der Führerschein entzogen wurde oder Sie den Führerschein freiwillig abgegeben haben, ist Ihre Fahrerlaubnis erloschen und muss neu beantragt werden.
Wenn Sie sich sich den Anforderungen des Straßenverkehrs nicht mehr gewachsen fühlen oder sich um die Fahreignung einer anderen Person sorgen, beraten wir Sie gerne.
Sie wurden zur Entziehung des Führerscheins bereits von der Fahrerlaubnisbehörde angehört und haben noch immer Fragen? Dann wenden Sie sich gerne an uns.
Sie haben eine Verkehrsstraftat oder Ordnungswidrigkeit begangen und dafür wurden Ihnen Punkte in Flensburg eingetragen? Hier finden Sie alle Informationen.
Wenn Sie Ihre Eintragungen im Fahreignungsregister (Verkehrssünderkartei) einsehen möchten, können Sie beim Kraftfahrt-Bundesamt gebührenfrei eine Auskunft erhalten.