Aufenthaltserlaubnis – Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Wenn Sie ein Studium außerhalb Deutschlands absolviert haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Beschäftigung beantragen.
Beschreibung
Visumverfahren
Wenn Sie einem Drittstaat (nicht der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz) angehören, brauchen Sie für die Einreise zum Zweck der Beschäftigung in der Regel ein Visum, welches bei der Deutschen Auslandsvertretung beantragt werden muss.
Das Visum ist für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritanien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nicht erforderlich.
Nach der Einreise
Sie müssen als Erstes Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.
Antrag und Termin
Sie müssen vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Visums/Aufenthaltstitels Ihre Aufenthaltserlaubnis beantragen. Können Sie zu dem Zweck visafrei einreisen, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen.
Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die erforderlichen Unterlagen online oder per Post ein. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. In dem Dokument wird Ihnen die Antragstellung und die Erlaubnis/ Fortgeltung Ihres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
Gültigkeitsdauer
Die Aufenthaltserlaubnis gilt für vier Jahre. Wenn Sie einen Arbeitsvertrag von weniger als vier Jahren haben, dann gilt Ihre Aufenthaltserlaubnis so lange wie Ihr Arbeitsvertrag.
Voraussetzungen
- Sie haben folgende Qualifikation:
- Sie haben einen deutschen Hochschulabschluss oder
- einen ausländischen Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist (siehe anabin H+ bei Hochschule und Abschluss oder eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - ZAB)
- Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung. Das bedeutet, dass für die Ausübung dieser Beschäftigung in der Regel ein Hochschulabschluss oder eine qualifizierte Berufsausbildung erforderlich ist.
- Berufsausbildungserlaubnis (bei reglementierten Berufen, zum Beispiel Gesundheits-, Rechtsberatungs- oder Lehrberufe)
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder eine Befreiung von der Zustimmungspflicht
- Die Zustimmung wird durch die deutsche Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde eingeholt.
- Wenn Sie älter als 45 Jahre sind und zum ersten Mal zum Zweck der Beschäftigung nach Deutschland reisen:
- Sie müssen mit der angestrebten Tätigkeit in Deutschland ein Bruttojahresgehalt von mindestens 49.830 Euro (im Jahr 2024) erreichen oder Sie müssen eine angemessene Altersvorsorge aus öffentlichen oder privaten Quellen nachweisen (Vermögen oder Rentenversicherung)
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Biometrisches Passfoto (erst beim Termin, Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
- Gültiges Visum zur Einreise zur Ausübung der qualifizierten Beschäftigung sowie Einreisestempel (soweit erforderlich, nur bei Erstantrag)
- Hochschulabschlusszeugnis: Bei ausländischem Zeugnis müssen Sie eine beglaubigte deutsche oder englische Übersetzung vorlegen und zur Anerkennung einen Auszug aus anabin (H+ bei Hochschule und Abschluss) oder eine Zeugnisbewertung der Kultusminister Konferenz
- Berufsausübungserlaubnis (bei reglementierten Berufen, nur bei Erstantrag)
- Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot (nur bei Ersantrag)
- Aktuelle und vollständig ausgefüllte Versicherung zur Ausübung der Beschäftigung (nur bei Erstantrag, bitte zusammen mit dem Arbeitsvertrag hochladen)
- Aktuelle und vollständig ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Bei einer Verlängerung: Gehaltsnachweise der ersten zwei und der letzten drei Monate
- Angemessene Altersversorgung (ab dem 45. Lebensjahr erforderlich, wenn das Gehalt nicht mindestens jährlich 49.830 (2024) Euro beträgt)
- Nachweis über Vermögen oder Rentenversicherungen aus öffentlichen oder privaten Quellen im In- oder Ausland
Hinweis: Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Fragen & Antworten
Sie erhalten von uns für sechs Monate die Gelegenheit, eine neue qualifizierte Beschäftigung zu suchen.
Benötigte Unterlagen über das Kontaktformular:
- Finanzierungsnachweis über mindestens 5.166 Euro (Kontoauszug, Sparbuch)
- Krankenversicherungsnachweis
- Schreiben Ihrer Firma mit Angabe des Austrittsdatums
- Passkopie
- Kopie Ihres Aufenthaltstitels
Sie bekommen von uns ein Antwortschreiben.
Weitere Informationen zur Arbeitsplatzsuche erhalten sie online.
Dies können Sie unter www.anabin.de selbst feststellen. Die Hochschule muss mit „H+“ vermerkt sein und der Abschluss muss einem Bachelor oder Masterabschluss gleichgestellt sein.
Wenn Sie Ihre Hochschule und den Abschluss dort nicht finden, können Sie sich an unsere Servicestelle zur Erschließung ausländischer Abschlüsse wenden.
Ein Arbeitgeberwechsel ist möglich. Weitere Informationen finden Sie
Für die Ausübung eines reglementierten Berufs (zum Beispiel medizinische oder pädagogische Berufe) ist eine staatliche Berufsausübungserlaubnis zwingend erforderlich. Bei nicht-reglementierten Berufen (zum Beispiel Softwareentwicklung) reicht hingegen ein Nachweis der Vergleichbarkeit des ausländischen Abschlusses mit dem jeweiligen deutschen Referenzabschluss für die Ausübung der Tätigkeit aus.
Alle Informationen dazu finden Sie hier.
Rechtliche Grundlagen
§ 18b Absatz 1 AufenthG
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Service-Center für internationale Fachkräfte
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Service-Center für internationale Fachkräfte
Ruppertstraße 19
80466 München
Fax: +49 89 233-44284
Adresse
Ruppertstraße 19
80337 München
Nur mit Termin