Bezahlbarer Wohnraum an der Arcisstraße
Mit einem sektoralen Bebauungsplan sollen bezahlbare Wohnungen in der Maxvorstadt anteilig gesichert werden.
Aktuelles
Beteiligung der Öffentlichkeit
Von Freitag, 20. Juni, bis Dienstag, 22. Juli 2025, wird der Entwurf des sektoralen Bebauungsplans Nr. 2199 gemäß § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) ausgelegt. In diesem Zeitraum kann sich die Öffentlichkeit über den Planungsstand auf der digitalen Beteiligungsplattform Bauleitplanung online München informieren und dazu äußern.
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Vernehmen mit § 3 Absatz 2 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt.
Die Planungsunterlagen sowie Möglichkeiten zu Äußerungen und Stellungnahmen finden Sie auf der Plattform.
Weiterer Auslegungsort
Die Öffentlichkeit kann sich im Zeitraum vom 20. Juni bis 22. Juli 2025 auch an folgendem Auslegungsort über die Planungen informieren:
Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Blumenstraße 28 b, Erdgeschoss, Raum 071 (Auslegungsraum, barrierefreier Eingang Blumenstraße 28 a), Montag bis Freitag von 6 bis 18 Uhr
Zudem stehen Ihnen Mitarbeiter*innen des Referats für Stadtplanung und Bauordnung für Auskünfte zum Bebauungsplan zur Verfügung:
- per E-Mail unter plan.ha2-23v@muenchen.de
- telefonisch unter 089/233-22908 Montag bis Donnerstag von 9.30 bis 15 Uhr und Freitag von 9.30 bis 12 Uhr
Projekt

Lage
Das Gebiet liegt im 3. Stadtbezirk Maxvorstadt. Es wird nördlich von der Heßstraße, östlich von der Luisenstraße, südlich von der Schellingstraße und westlich von der Arcisstraße begrenzt und umfasst eine Fläche von etwa 1,9 Hektar.
Anlass der Planung
Aufgrund der Schließung des dort angesiedelten Diakoniewerkes entstand Handlungsbedarf. Eine an dieser Stelle zulässige und gegebenenfalls entstehende Wohnbebauung soll zukünftig einen deutlichen Anteil an geförderten Wohnungen aufweisen. Durch Umnutzungen, Aufstockungen und Dachgeschossausbauten können mindestens 50 neue Wohneinheiten realisiert werden.
Besonderheit: Sektoraler Bebauungsplan
Derzeit liegt hier kein qualifizierter Bebauungsplan vor, das heißt es besteht Baurecht nach § 30 Absatz 3 im Vernehmen mit § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Würde ein Vorhaben allein danach beurteilt werden, hätte die Stadt hier keine Möglichkeit, Vorgaben zur Art des Wohnens zu machen. Wer hier neu baut, musste somit bisher keine geförderten Wohnungen bereitstellen. Mit dem „sektoralen Bebauungsplan“ nach § 9 Absatz 2d BauGB liegt den Kommunen seit Sommer 2021 jedoch ein Instrument vor, durch das die zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Schaffung geförderter Wohnungen auch in „34er-Gebieten“ ausgeschöpft werden können.
Chronologie
12/2024 Aufstellungsbeschluss für den sektoralen Bebauungsplan Nr. 2199