Altlasten und Abbrüche

Bodenverunreinigungen und Gebäudeschadstoffe – Informationen und Regelungen zum geordneten Umgang mit Altlasten, Altlastenverdachtsflächen und Abbrüchen

Allgemeines zu Altlasten

Altlasten Boden
Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz

Altlasten entstehen durch unsachgemäße Handhabung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen und umweltgefährdenden Stoffen. Die Gesetze zum Schutz des Bodens und des Grundwassers regeln den Umgang mit Altlastverdachtsflächen beziehungsweise bestätigten Altlasten.

Im Allgemeinen sind Grundstückseigentümer*innen für die aus Altlasten resultierenden Folgen oder Schäden verantwortlich.

Altlastenauskunft beantragen

Die Altlastenauskunft ist eine schriftliche Mitteilung darüber, ob ein Grundstück im Altlastenkataster des Landesamts für Umwelt verzeichnet ist. Die Mitteilung beinhaltet Informationen über Historie, Ausdehnung sowie Art und Grad etwaiger Verunreinigungen, die der Behörde vorliegen.

Kampfmittel fallen nicht unter den Altlastenbegriff des Bundes- Bodenschutzgesetzes (BBodSchG). Die Anwendbarkeit des Bodenschutzrechts wurde hierfür explizit ausgeschlossen (Paragraf 3 Absatz 2 BBodSchG). Nachdem seitens Behörde ohne entsprechende Rechtsgrundlage keine Daten gesammelt und archiviert werden dürfen, liegen dem Referat für Klima- und Umweltschutz über eventuell im Stadtgebiet (besonders) betroffene Flächen keine auswertbaren Informationen vor.

Allgemeines zu Abbrüchen

Sprengung Agfa
Fa. Geiger

Aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Abfalltrennung müssen Abbruchgebäude geordnet und qualifiziert rückgebaut werden. Hierfür bedarf es, ähnlich wie bei einem Neubau, einer sorgfältigen und detaillierten Planung.

Der Abbruch einer baulichen Anlage ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde - in München die Lokalbaukommission (LBK) - grundsätzlich zu melden. Bei Hinweisen auf schadstoffverunreinigte Baustoffe – insbesondere bei gewerblich oder industriell genutztem Gebäudebestand – sind von der bauverantwortlichen Person Bausubstanzuntersuchungen zu veranlassen, um gegebenenfalls eine Gefährdung der mit den Abbruchmaßnahmen betreuten Arbeiter vorzubeugen und eine geordnete Entsorgung der schadstoffhaltigen Baumaterialien zu gewährleisten.

Weiteres hierzu finden Sie bei der LBK unter Beseitigung baulicher Anlagen

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