Übernahme der Kita-Kosten
Wenn Sie für das Kita-Jahr 2024/2025 einen Antrag auf Übernahme der Kita-Kosten stellen wollen, unterstützen wir Sie bei der Antragsstellung.
Beschreibung
Wird bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe des Sozialreferates ein Antrag auf Übernahme der Elternbeiträge für eine Kindertageseinrichtung (Kindergarten, Kinderkrippe, Kinderhort, Mittagsbetreuung) gestellt, so wird im Einzelfall geprüft, in welcher Höhe (Zuschuss oder volle Kostenübernahme) die Kosten übernommen werden können.
Voraussetzungen
Bitte erkundigen Sie sich vorab, ob Ihre Kindertageseinrichtung (Kita) an der Münchner Kitaförderung (MKF) des Referates für Bildung und Sport (RBS) teilnimmt, da hier für die Befreiung von den Elternbeiträgen (Kita-Beitrag) besondere Regelungen gelten. Insbesondere kann bei Einrichtungen in der MKF die Kita die Eltern direkt von den Beiträgen befreien, wenn die Familie einen Nachweis vorlegt, dass sie Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht oder einen München-Pass (gelb oder grau) besitzt. Nähere Informationen erhalten Sie in Ihrer Kita.
Hinweis zum Essensgeld
Die Übernahme des Essensgeldes (Verpflegungskosten) erfolgt beim Bezug von Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz über Leistungen zur Bildung und Teilhabe (BuT). Bitte beantragen Sie die Kostenübernahme des Essensgeldes bei Bürgergeld bei Ihrem Jobcenter, bei Wohngeld und Kinderzuschlag beim Amt für soziale Sicherung und bei Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beim Amt für Wohnen und Migration. Eine Übernahme des Essensgeldes durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe ist in diesem Fall nicht möglich.
Ausnahme:
Beim Besuch eines Kinderhortes besteht kein Anspruch auf BuT. Hier werden die Kosten der Verpflegung von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe übernommen.
Benötigte Unterlagen
- Nachweise über das Gesamteinkommen der Familie
- Nachweise über die Ausgaben der Familie
- Nachweis über das Sorgerecht
- Bescheinigung der Kindertageseinrichtung
- Betreuungsvertrag mit der Kindertageseinrichtung
Für die genannten Einnahmen und Ausgaben müssen entsprechende Nachweise in Kopie eingereicht werden. Kontoauszüge reichen nicht aus.
Bei nichtselbständiger Tätigkeit reicht der Steuerbescheid nicht aus.
Hinweis:
Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld), dem SGB XII (Sozialhilfe), dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Wohngeldgesetz oder bei Bezug eines Kinderzuschlags ist die Vorlage des Bescheids über die Bewilligung dieser Leistung ausreichend. Weitere Unterlagen zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen (Einnahmen und Ausgaben) werden nicht benötigt.
Fragen & Antworten
Das Gesamteinkommen der Familie wird einer Einkommensgrenze gegenübergestellt. Von dem diese Grenze übersteigenden Einkommen müssen Sie 30 Prozent als Eigenanteil zu den Kita-Kosten einsetzen. Nähere Informationen zur Berechnung finden Sie hier.
Für eine erste Orientierung steht Ihnen unsere Online-Berechnung zur Verfügung.
Falls Sie zukünftig ein (wesentlich) geringeres Einkommen haben werden, so wird dies bei Vorlage entsprechender Nachweise berücksichtigt.
Die Wohnkosten werden nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen angesetzt.
Beachten Sie hierzu unser Infoblatt zur Berechnung des Eltern-Beitrags.
Bei einer selbstgenutzten Immobilie (Wohnungs- und Hauseigentum) treten anstelle der Miete die tatsächlich entstehenden Ausgaben, soweit sie die Höchstgrenzen (Mietobergrenzen) nicht übersteigen. Zu diesen Ausgaben zählen Darlehenszinsen und Kosten wie Grundsteuer, Hausmeister-/Verwalterkosten, Gebäudeversicherungen, und ähnliches. Tilgungsraten dienen der Vermögensbildung und können daher grundsätzlich nur angerechnet werden, wenn Zinsen und sonstige Ausgaben zusammen unter der Obergrenze liegen. Hier kann die Tilgung bis zur Höchstgrenze anteilig berücksichtigt werden.
Nein, nur das Kindergeld für das Kita-Kind.
Kredite können nur im Ausnahmefall berücksichtigt werden, wenn sie unabweisbar und angemessen sind und vor der Antragstellung bereits bestanden.
Kita-Kosten für Geschwisterkinder können berücksichtigt und im Orientierungsrechner angesetzt werden, soweit sie von Ihnen selbst getragen werden
Dies gilt jedoch nicht, wenn für die Kita-Kosten des Geschwisterkindes ebenfalls ein Antrag auf Wirtschaftliche Jugendhilfe gestellt wird
Diese Kosten können berücksichtigt werden.
Als Fahrtkosten können grundsätzlich nur die MVV-Kosten angesetzt werden. Nur wenn die Nutzung des MVV nicht möglich ist oder das Fahrzeug für die Berufsausübung zwingend erforderlich ist, kann ein kilometerabhängiger Pauschbetrag berücksichtigt werden.
Grundsätzlich alle notwendigen Versicherungen wie
- Hausratversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Unfallversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- private Kranken- und Pflegeversicherung, soweit gesetzlich vorgeschrieben.
- Lebensversicherung nur bei Selbständigen zur Altersvorsorge
Der errechnete Betrag wird nach Aufnahme des Kindes und der Erstellung des Bewilligungsbescheides direkt an die Kita ausbezahlt.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Sozialbürgerhaus. Dieses finden Sie unter muenchen.de/sbh-suche
Rechtliche Grundlagen
Jugendhilfe nach dem SGB VIII