Gebührenermäßigung für städtische Kitas
Wenn Ihr Kind in eine städtische Kindertageseinrichtung geht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung der Kita-Gebühren beantragen.
Die Kita-Gebühr setzt sich zusammen aus der Besuchsgebühr und dem Verpflegungsgeld. Unter bestimmten Voraussetzungen können das Verpflegungsgeld und/oder die Besuchsgebühr ermäßigt werden. Für Kindergartenkinder, die eine städtische Kita besuchen, müssen Sie keine Besuchsgebühr mehr bezahlen. In diesem Fall müssen Sie auch keine Ermäßigung beantragen.
Voraussetzungen
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Ihre jährlichen Einkünfte liegen unter 80.000 Euro (brutto).
Sie können eine einkommensabhängige Ermäßigung der Besuchsgebühr jeweils für ein Einrichtungsjahr (1. September bis 31. August) beantragen. Maßgeblich für die Berechnung der Ermäßigung ist in der Regel das Haushaltseinkommen des vorletzten Jahres. -
Sie erhalten Kindergeld für ältere Geschwister.
Sie können eine Geschwisterermäßigung beantragen. Bei einem älteren Geschwisterkind verringert sich die Besuchsgebühr. Bei zwei oder mehr älteren Geschwisterkindern entfällt die Besuchsgebühr komplett. -
Sie erhalten aktuell Sozialleistungen.
Wenn ein Sorgeberechtigter im Haushalt Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Asylbewerberleistungen erhält, entfällt auf Antrag die Besuchsgebühr. Das Verpflegungsgeld wird auf 1 Euro täglich reduziert. Sie können zusätzlich auch Leistungen aus dem Bildungspaket beantragen. Dann werden die Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen vollständig übernommen (gilt nicht für Hort- und Tagesheimkinder). -
Sie sind in einer sozialpädagogischen Notlage.
Die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld können für ein Einrichtungsjahr ganz oder teilweise übernommen werden. Den Antrag hierfür müssen Sie bei der Bezirkssozialarbeit (BSA) in den städtischen Sozialbürgerhäusern stellen. -
Sie tragen eine besondere finanzielle Belastung.
Für die einkommensbezogene Ermäßigung können besondere Belastungen wie zum Beispiel Kreditraten, Unterhaltsleistungen oder Umzugskosten berücksichtigt werden. Stellen Sie dafür nach Erhalt Ihres Gebührenbescheids bei der Zentralen Gebührenstelle einen formlosen Antrag auf wirtschaftliche Jugendhilfe. -
Sie leben in einer Gemeinschaftsunterkunft, einer MVK-Einrichtung oder einem Frauenhaus.
Wenn Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft nach dem Asylgesetz, einer gemeinsamen Wohnform für Mütter, Väter und Kinder (MVK) oder einem Frauenhaus wohnen, können Sie eine Freistellung von Besuchsgebühr und Verpflegungsgeld beantragen. -
Sie betreuen ein Pflegekind.
Wenn Sie für Ihr Kind Pflegegeld vom Stadtjugendamt bekommen, können Sie eine Freistellung von Besuchsgebühr und Verpflegungsgeld beantragen.
Benötigte Unterlagen
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Erstantrag bei Neueintritt in die Kita:
Wenn Sie Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung anmelden, können Sie auf dem Aufnahmeblatt ankreuzen, dass Sie eine Gebührenermäßigung wünschen. Für eine vorläufige Ermäßigung aufgrund Ihrer Einkünfte geben Sie bitte in einem verschlossenen Umschlag eine Selbsteinschätzung zu Ihrem Jahreseinkommen in der Kita ab. Ihre Einkommensnachweise können Sie gleich bei der Anmeldung abgeben oder nachreichen. -
Folgeantrag für das neue Einrichtungsjahr:
Wenn Ihr Kind bereits eine Kita besucht, bekommen Sie den Antrag auf Gebührenermäßigung in Ihrer Einrichtung. Dazu erhalten Sie die aktuelle Broschüre zu den Kita-Gebühren, in der alle weiteren benötigten Unterlagen aufgelistet und beschrieben sind. Das ausgefüllte Antragsformular und Ihre Unterlagen geben Sie entweder in der Kita ab oder senden es direkt an die Zentrale Gebührenstelle.
Dauer & Kosten
Bearbeitungszeit
Bei Folgeanträgen: in der Regel in der Zeit von Januar bis Mai des Einrichtungsjahres
Rechtliche Grundlagen
Kindertageseinrichtungsgebührensatzung
Bayerisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG)
§ 90 SGB VIII
Bildungs- und Teilhabepaket
Referat für Bildung und Sport
Geschäftsbereich KITA
Zentrale Gebührenstelle
Telefon
Internet
Post
Landeshauptstadt München
Referat für Bildung und Sport
Geschäftsbereich KITA
Zentrale Gebührenstelle
Bayerstraße 28
80335 München
Fax: +49 89 233-84494
Adresse
Landsberger Straße 30
80339 München
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Dienstag: 13.30 bis 17 Uhr
Donnerstag: 8.30 bis 12 Uhr