Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOZF)
Die Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOZF) ist ein Mietzuschuss, der an Mieter*innen von Wohnungen ausgezahlt wird, die im Fördermodell der Einkommensorientierten Förderung (EOF) errichtet wurden.
Die Zusatzförderung wird auf einen Monatsbetrag pro Quadratmeter festgelegt. Dieser ergibt sich aus der Höhe des bereinigten Jahreseinkommens des gesamten Haushalts und der entsprechenden Zuordnung in die zutreffende Einkommensstufe. Haushalte der Einkommensstufe I erhalten die volle Zusatzförderung. Haushalte der Stufen II bis III erhalten diese vermindert um jeweils 1 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. Überschreitet das Einkommen die Stufe III, entfällt die Zusatzförderung.
Dadurch wird vermieden, dass Familien nach einigen Jahren weiterhin zu günstigen Mietkonditionen in staatlich subventionierten Wohnungen wohnen, auch wenn sie vom vorhandenen Einkommen her gar nicht mehr zum Einzug in eine geförderte Wohnung berechtigt wären.
Der Bewilligungszeitraum (Gültigkeitsdauer des Bescheids) beträgt 3 Jahre. Bitte beantragen Sie rechtzeitig (frühestens 4 Monate) vor Ablauf Bewilligungszeitraumes die Zusatzförderung erneut, damit eine nahtlose Weiterbewilligung erfolgen kann.
Wenn sich innerhalb des Bewilligungszeitraum das Einkommen wesentlich erhöht hat oder sich die Zusammensetzung Ihres Haushalts ändert, sind Sie verpflichtet, dies dem Amt für Wohnen und Migration mitzuteilen. Die Zusatzförderung wird dann neu berechnet.
Die EOZF wird nur auf Antrag der Mieter*innen bewilligt. Die Höhe richtet sich nach den jeweiligen gültigen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB). Die Bewilligung erfolgt für 36 Monate; die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus. Die Zahlung ist zweckgebunden zur Finanzierung der Wohnungsmiete.
Rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums sollte ein Weitergewährungsantrag gestellt werden, damit in der Auszahlung möglichst keine Unterbrechungen eintreten.
Bitte teilen Sie wesentliche Erhöhungen des Haushaltseinkommens während des Bewilligungszeitraums und Änderungen in der Zusammensetzung des Haushalts unverzüglich mit. Damit vermeiden Sie mögliche strafrechtliche Konsequenzen. Wenn Sie uns über Einkommensänderungen nicht informieren, werden bereits ausgezahlte Beträge zurückgefordert.
Hinweis: Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz kann zusätzlich beantragt werden.
Voraussetzungen
- Mieter*in einer einkommensorientiert geförderten (EOF) Wohnung
- Einhaltung der Einkommensgrenze (EOF Einkommensstufe III)
Benötigte Unterlagen
- Antragsformblatt und Einkommenserklärung (Selbstauskunft), vollständig ausgefüllt und von allen volljährigen Mitbewohner*innen unterschrieben
- Mietvertrag (alle Seiten)
- Mietberechnung oder Bestätigung über die aktuelle Grundmiete (falls nicht aus dem Mietvertrag ersichtlich)
- Wohnungsübergabeprotokoll für die neue Wohnung
- Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes für die neue Wohnung
-
Einkommensnachweise, beispielsweise
- Lohn-/Gehaltsabrechnung der letzten 12 Monate vor Antragstellung
- aktueller Bescheid über Sozialleistungen (beispielsweise Leistungen des Jobcenters, Grundsicherung)
- Nachweis über laufende Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Altersvorsorge (bei nicht sozialversicherungspflichtigen Einkommen wie Gewinn)
- gegebenenfalls Nachweis über Schwangerschaft
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
- gegebenenfalls Nachweis über Kindergeldbezug
- Kontodaten
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Grundlagen
Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG); Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) 2012.
Fragen & Antworten
Wie/Wann wird die Zusatzförderung ausgezahlt?Die erste Zahlung erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, beziehungsweise ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Wohnung nutzen und Miete bezahlen. Die Zusatzförderung wird in der Regel monatlich im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.
Kann sich die Zusatzförderung ändern?
Einen Antrag auf Änderung der Zusatzförderung können Sie stellen, wenn sich im Bewilligungszeitraum Ihr Haushaltseinkommen wesentlich verringert hat. Wenn sich das Einkommen wesentlich erhöht hat, sind Sie verpflichtet, dies dem Amt für Wohnen und Migration mitzuteilen. Die Zusatzförderung wird dann neu berechnet. Welche Einkommensänderung als wesentlich anzusehen ist, sehen Sie in Ihrem Bescheid.
Bei einer Mieterhöhung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ändert sich die Zusatzförderung nicht.
Wo erhalte ich den Antrag auf Zusatzförderung und wie reiche ich ihn ein?
Wenn Sie über das Amt für Wohnen und Migration eine EOF-Wohnung vermittelt bekommen, erhalten Sie mit der Bestätigung ein Antragsformular für die Zusatzförderung. Das Formular steht zudem im Bereich im Bereich „Formulare & Links“ zum Download zur Verfügung. Sie können das Antragsformular auch direkt bei den Vermieter*innen oder im Amt für Wohnen und Migration erhalten.
Zuständige Stelle ist das Sachgebiet Belegungssicherung. Sie können den Antrag derzeit (Covid 19) per Post, per E-Mail: eozf.soz@muenchen.de oder Tele-FAX: 089 / 233-48084 einreichen.
Sozialreferat
Soziale Wohnraumversorgung
Telefon
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Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Soziale Wohnraumversorgung
Werinherstraße 89
81541 München
Fax: +49 89 233-48084
Adresse
Werinherstraße 87
81541 München
Lagehinweis: Haus 24, 1. OG
Raum: Haus 24, 2.OG
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung für dringende Ausnahmefälle möglich. Tel.: 089 / 233 - 49188.
Bei Vorsprachen besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Mittwoch 8.30 bis 12 Uhr und 15 bis 17 Uhr
Freitag 8.30 bis 12 Uhr