Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOZF)
Die Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOZF) ist ein Mietzuschuss, der an Mieter*innen von Wohnungen ausgezahlt wird, die im Fördermodell der Einkommensorientierten Förderung (EOF) errichtet wurden.
Im Rahmen der Einkommensorientierten Zusatzförderung werden die „höchstzulässige Miete“ (= Miete, die die Vermieter*innen erhalten) und die für den berechtigten Personenkreis „zumutbare Miete“ festgelegt. Die Differenz wird auf Antrag als "Zusatzförderung" an die Mieter*innen ausbezahlt.
Die Zusatzförderung wird auf einen Monatsbetrag pro Quadratmeter festgelegt. Dieser ergibt sich aus der Höhe des bereinigten Jahreseinkommens des gesamten Haushalts und der entsprechenden Zuordnung in die zutreffende Einkommensstufe. Haushalte der Einkommensstufe I erhalten die volle Zusatzförderung. Haushalte der Stufen II bis III erhalten diese vermindert um jeweils 1 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. Überschreitet das Einkommen die Stufe III, entfällt die Zusatzförderung.
Dadurch wird vermieden, dass Familien nach einigen Jahren weiterhin zu günstigen Mietkonditionen in staatlich subventionierten Wohnungen wohnen, auch wenn sie vom vorhandenen Einkommen her gar nicht mehr zum Einzug in eine geförderte Wohnung berechtigt wären.
Der Bewilligungszeitraum (Gültigkeitsdauer des Bescheids) beträgt 2 Jahre. Bitte beantragen Sie rechtzeitig (frühestens 3 Monate) vor Ablauf Bewilligungszeitraumes die Zusatzförderung erneut, damit eine nahtlose Weiterbewilligung erfolgen kann.
Die Zusatzförderung ist vom Gesamteinkommen des Haushaltes abhängig und ändert sich in der Regel innerhalb des 24-monatigen Bewilligungszeitraums nicht. Die Aufgabe der Wohnnutzung führt zum Entfall der Zusatzförderung. Eine Mieterhöhung nach dem BGB führt nicht zu einer Erhöhung der Zusatzförderung.
Die EOZF wird nur auf Antrag der Mieter*innen bewilligt. Die Höhe richtet sich nach den jeweiligen gültigen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB). Die Bewilligung erfolgt für 24 Monate; die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus. Die Zahlung ist zweckgebunden zur Finanzierung der Wohnungsmiete.
Rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums sollte ein Weitergewährungsantrag gestellt werden, damit in der Auszahlung möglichst keine Unterbrechungen eintreten.
Hinweis:
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz kann zusätzlich beantragt werden.
Voraussetzungen
- Mieter*in einer einkommensorientiert geförderten (EOF) Wohnung
- Einhaltung der Einkommensgrenze (EOF Einkommensstufe III)
Benötigte Unterlagen
- Antragsformblatt und Einkommenserklärung (Selbstauskunft), vollständig ausgefüllt und von allen volljährigen Mitbewohner*innen unterschrieben
- Mietvertrag (alle Seiten)
- Mietberechnung oder Bestätigung über die aktuelle Grundmiete (falls nicht aus dem Mietvertrag ersichtlich)
- Wohnungsübergabeprotokoll für die neue Wohnung
- Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes für die neue Wohnung
-
Einkommensnachweise, beispielsweise
- Lohn-/Gehaltsabrechnung der letzten 12 Monate vor Antragstellung
- aktueller Bescheid über Sozialleistungen (beispielsweise Leistungen des Jobcenters, Grundsicherung)
- Nachweis über laufende Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Altersvorsorge (bei nicht sozialversicherungspflichtigen Einkommen wie Gewinn)
- gegebenenfalls Nachweis über Schwangerschaft
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
- gegebenenfalls Nachweis über Kindergeldbezug
- Kontodaten
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Grundlagen
Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG); Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) 2022.
Fragen & Antworten
Einen Termin können Sie per E-Mail eozf.soz@muenchen.de, telefonisch 089 233-49188 oder auch per Post anfragen. Über diese Kontaktmöglichkeiten können Sie uns auch direkt Ihre Fragen stellen und Unterlagen schicken. Wir werden Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten und Sie bei Bedarf zurückrufen.
Nach Vereinbarung eines Termins erhalten Sie von uns eine Terminbestätigung. Bitte bringen Sie diese zum Termin mit.
Die erste Zahlung erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, beziehungsweise ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Wohnung nutzen und Miete bezahlen. Die Zusatzförderung wird in der Regel monatlich im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.
Die Zusatzförderung ist vom Gesamteinkommen des Haushaltes abhängig und ändert sich in der Regel innerhalb des 24-monatigen Bewilligungszeitraums nicht. Die Aufgabe der Wohnnutzung führt zum Entfall der Zusatzförderung. Eine Mieterhöhung nach dem BGB führt nicht zu einer Erhöhung der Zusatzförderung.
Wenn Sie über das Amt für Wohnen und Migration eine EOF-Wohnung vermittelt bekommen, erhalten Sie mit der Bestätigung ein Antragsformular für die Zusatzförderung. Das Formular steht zudem im Bereich „Formulare & Links“ zum Download zur Verfügung. Sie können das Antragsformular auch direkt bei den Vermieter*innen oder im Amt für Wohnen und Migration erhalten.
Zuständige Stelle ist das Sachgebiet Belegungssicherung. Sie können den Antrag per Post, per E-Mail: eozf.soz@muenchen.de oder FAX: 089 233-48084 einreichen.
Sozialreferat
Soziale Wohnraumversorgung
Internet
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Soziale Wohnraumversorgung
Werinherstraße 89
81541 München
Fax: +49 89 233-48722
Adresse
Werinherstraße 87
81541 München
Lagehinweis: Haus 24, 1. OG
Raum: Haus 24, 2.OG
Persönliche Vorsprachen sind nur mit Termin möglich. Bitte fragen Sie einen Termin per E-Mail eozf.soz@muenchen.de oder telefonisch 089 233-49188 an. Weitere Informationen finden Sie im Bereich Fragen & Antworten.
Telefonische Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 9 bis 12 Uhr
Mittwoch zusätzlich: 15 bis 17 Uhr
Barrierefreiheit
- Vorhanden:Stufenloser Zugang
- Nicht vorhanden:Behindertenparkplätze
Gebärdendolmetscher nach vorheriger telefonischer Vereinbarung, 089 233-40001.