Meldung von freiem Wohnraum
Sobald absehbar ist, dass eine öffentlich geförderte Wohnung frei wird, muss der Verfügungsberechtigte dies dem Amt für Wohnen und Migration schriftlich anzeigen.
Beschreibung
Sobald voraussehbar ist, dass eine öffentlich geförderte Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies dem Amt für Wohnen und Migration unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei muss er auch den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitteilen.
Die Anzeige freien Wohnraums kann über die Formulareingabe des Bürger-Service-Portals erfolgen. Der Verfügungsberechtigte erhält als Ergebnis der Dateneingabe ein befülltes PDF-Formular, das er unterzeichnet per Post, per Mail oder per Fax an das Amt für Wohnen und Migration sendet.Rechtliche Grundlagen
Art. 3 Abs.1 BayWoBindG i.V.m. Art. 16. Abs. 2 BayWoFG
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