Sitzgelegenheiten vor Ladengeschäften und Hausfassaden
Wer vor Ladengeschäften und Hausfassaden Sitzgelegenheiten für Kund*innen aufstellen möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis.
Beschreibung
Wenn Sie während der Ladenöffnungszeit Sitzgelegenheiten für Ihre Kund*innen auf dem Gehsteig aufstellen möchten, können Sie online einen Antrag stellen. Bitte beachten Sie die untenstehenden Voraussetzungen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Freischankflächen zur kostenpflichtigen Bewirtung mit Speisen und Getränekn. Informationen dazu finden Sie online.
Als Gewerbetreibende*r dürfen Sie Ihrer Kundschaft vor Ihrem ebenso wie im Geschäft kostenlos einen Kaffee oder ein Wasser (alkoholfreie Getränke) reichen, um die Wartezeit angenehmer zu gestalten.
Voraussetzungen
- Es darf nur Mobiliar in geringem Umfang aufgestellt werden
- Die Ausladung darf maximal 80 cm und eine Fläche von unter 10 qm betragen.
- Das Mobiliar darf nur direkt an der Hausfassade aufgestellt werden.
- Zulässig sind Stühle und Bänke, jedoch keine Bierbänke sowie keine Polstermöbel.
- Das Mobiliar darf nur während der gesetzlichen Ladenöffnungszeit (Montag bis Samstag 6 bis 20 Uhr) aufgestellt werden.
- Außerhalb der Ladenöffnungszeit muss die Lagerung auf Privatgrund erfolgen.
- Sie dürfen kein Geld für die Bewirtung verlangen; zulässig ist nur die kostenlose Abgabe von alkoholfreien Getränken an wartende Kund*innen.
- Sie dürfen keine Werbeaufschriften anbringen.
- Es muss eine Durchgangsbreite verbleiben: Bei reinen Gehwegen mindestens 1,60 Meter, bei angrenzendem Fahrradweg mindestens 1,90 Meter, bei Schräg- oder Senkrechtparkplätzen mindestens 2,30 Meter
Benötigte Unterlagen
- Online-Antrag Sitzgelegenheiten
- Maßstabsgerechter Grundrissplan des Aufstellortes
- Foto oder Prospekt der Sitzgelegenheit – sofern vorhanden
- Foto der kompletten Hausfassade ohne Sitzgelegenheit
- Foto oder Plan der Hausfassade mit einer bemaßten Ansichtszeichnung der geplanten Sitzgelegenheit
Rechtliche Grundlagen
- Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
- Sondernutzungsrichtlinien
- Sondernutzungsgebührensatzung