Parklets aufstellen
Wer Parklets (Einbauten in Parkbuchten) auf öffentlichem Grund aufstellen möchte, benötigt hierfür eine Sondernutzungserlaubnis.
Wer Parklets auf öffentlichem Grund aufstellen möchte, benötigt hierfür eine Sondernutzungserlaubnis. Parklets sind nicht gewerbliche, begrenzte Umnutzungen von Parkraum.
Green City e.V. unterstützt Sie bei Ihrer Antragsstellung, bitte wenden Sie sich zunächst dorthin (parklets@greencity.de; 089 890 668-0).
Voraussetzungen
- Keine gewerbliche Nutzung
- Zulässige Nutzung, beispielsweise.: Begrünung, Bücherregal, Tauschregal, Sitzgelegenheit, Fahrradabstellmöglichkeit
- Geeigneter Aufstellort unter Verkehrssicherheitsgesichtpunkten
- Maximal zwei Parkplätze groß
- Mindestens 1 Meter hohe Absicherung gegenüber der Fahrbahn
- Ebener Übergang zwischen Gehweg und Parklet
- Aufbau nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, zum Beispiel keine herausstehenden Nägel oder rutschigen Oberflächen
Über das Parklet entscheidet der Bezirksausschuss, der für den betroffenen Stadtbezirk zuständig ist. Erst nach der Entscheidung des Stadtteilgremiums erhalten Sie die schriftliche Erlaubnis oder Ablehnung durch die Bezirksinspektion des Kreisverwaltungsreferates.
Benötigte Unterlagen
- Nutzungs- und Gestaltungskonzept
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis der Anwohnerbeteiligung
- Schriftliches Einverständnis der angrenzenden Erdgeschossnutzer*innen
- Umgebungsplan des Aufstellorts
- Foto des Aufstellorts
Dauer & Kosten
Bearbeitungszeit
In der Regel sechs bis acht Wochen (je nach Dauer der Entscheidung durch den Bezirksausschuss).
Gebührenrahmen
Verwaltungsgebühr: 60 Euro
Sondernutzungsgebühr: Keine
Zusätzlich private Kosten für Bau und Beschilderung des Parklets, ggf. auch für eine Baustellengenehmigung zum Aufbau des Parklets
Rechtliche Grundlagen
- Straßenverkehrs-Ordnung
- Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
- Bundesfernstraßengesetz
- Sondernutzungsrichtlinien
- Sondernutzungsgebührensatzung
Fragen & Antworten
Nein, hierzu ist ein Antrag auf eine Freischankfläche auf Parkständen bei der örtlich zuständigen Bezirksinspektion zu stellen.
Nein, soweit ein Parklet rein zur Nutzung als Fahrradabstellmöglichkeit bestimmt ist, ist das Herstellen eines ebenen Übergangs zum Gehweg nicht erforderlich.
Leider nicht, es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Vorgänge.