Parklets aufstellen

Wer Parklets (Einbauten in Parkbuchten) auf öffentlichem Grund aufstellen möchte, benötigt hierfür eine Sondernutzungserlaubnis.

Beschreibung

Wer Parklets auf öffentlichem Grund aufstellen möchte, benötigt hierfür eine Sondernutzungserlaubnis. Parklets sind nicht gewerbliche, begrenzte Umnutzungen von Parkraum.

Green City e.V. unterstützt Sie bei Ihrer Antragsstellung, bitte wenden Sie sich zunächst dorthin (parklets@greencity.de; 089 890 668-0).

Voraussetzungen

  • Keine gewerbliche Nutzung
  • Zulässige Nutzung, beispielsweise.: Begrünung, Bücherregal, Tauschregal, Sitzgelegenheit, Fahrradabstellmöglichkeit
  • Geeigneter Aufstellort unter Verkehrssicherheitsgesichtpunkten
  • Maximal zwei Parkplätze groß
  • Mindestens 1 Meter hohe Absicherung gegenüber der Fahrbahn
  • Ebener Übergang zwischen Gehweg und Parklet
  • Aufbau nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, zum Beispiel keine herausstehenden Nägel oder rutschigen Oberflächen

Über das Parklet entscheidet der Bezirksausschuss, der für den betroffenen Stadtbezirk zuständig ist. Erst nach der Entscheidung des Stadtteilgremiums erhalten Sie die schriftliche Erlaubnis oder Ablehnung durch die Bezirksinspektion des Kreisverwaltungsreferates.

Benötigte Unterlagen

  • Nutzungs- und Gestaltungskonzept
  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis der Anwohnerbeteiligung
  • Schriftliches Einverständnis der angrenzenden Erdgeschossnutzer*innen
  • Umgebungsplan des Aufstellorts
  • Foto des Aufstellorts

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

In der Regel sechs bis acht Wochen (je nach Dauer der Entscheidung durch den Bezirksausschuss).

Gebührenrahmen

Verwaltungsgebühr: 60 Euro

Sondernutzungsgebühr: Keine

Zusätzlich private Kosten für Bau und Beschilderung des Parklets, ggf. auch für eine Baustellengenehmigung zum Aufbau des Parklets

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Nein, hierzu ist ein Antrag auf eine Freischankfläche auf Parkständen bei der örtlich zuständigen Bezirksinspektion zu stellen.

Nein, soweit ein Parklet rein zur Nutzung als Fahrradabstellmöglichkeit bestimmt ist, ist das Herstellen eines ebenen Übergangs zum Gehweg nicht erforderlich.

Leider nicht, es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Vorgänge.

Rechtliche Grundlagen

  • Straßenverkehrs-Ordnung
  • Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
  • Bundesfernstraßengesetz
  • Sondernutzungsrichtlinien
  • Sondernutzungsgebührensatzung

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