Reisegewerbe-Erlaubnis beantragen
Wer ein Reisegewerbe ausüben will, muss dazu vorher die Erlaubnis der Gewerbebehörde beantragen.
Ein Reisegewerbe liegt dann vor, wenn jemand (ohne vorherige Bestellung durch den Kunden) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren ankauft und/oder
- Waren verkauft und/oder
- Bestellungen auf Waren aufnimmt und/oder
- Leistungen anbietet und/oder
- Bestellungen auf eine Leistung aufnimmt oder
- eine Tätigkeit im Schaustellerbereich ausübt
Die Gewerbebehörde prüft die Zuverlässigkeit und holt Auskünfte beim Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister ein. Wenn die Erlaubnis erteilt werden kann, wird für Sie eine Reisegewerbekarte ausgestellt. Zum Abholen der Reisegewerbekarte erhalten Sie per Post eine Benachrichtigung.
Die Reisegewerbekarte müssen Sie immer dabei haben, wenn Sie die gewerbliche Tätigkeit ausüben und auf Verlangen vorzeigen können.
Wer im Reisegewerbe im Angestelltenverhältnis arbeitet, muss eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Inhabers mit sich führen, wenn der Inhaber nicht selbst am gleichen Ort tätig ist. Gegenüber unzuverlässigen Angestellten kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
Die Reisegewerbekarte berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet.
Dazu müssen Sie persönlich vorbeikommen. (Achtung: Hierzu ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich!)
Voraussetzungen
-
bei Reisegewerbekarte für natürliche Personen:
München ist Ihr Hauptwohnsitz -
bei Reisegewerbekarte für juristische Personen (GmbH, AG):
München ist Ihr Firmensitz
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug (mit allen Einträgen)
Dauer & Kosten
Bearbeitungszeit
Zwei bis vier Wochen
Gebührenrahmen
Für ein Jahr: 150 Euro
unbefristet: 270 Euro
zusätzlich:
- 13 Euro (für Auskunft aus dem Bundeszentralregister)
- 13 Euro (für Auskunft aus dem Gewerbezentralregister)
Rechtliche Grundlagen
§ 55 Gewerbeordnung (GewO)
Fragen & Antworten
Sie haben eine Reisegewerbekarte und wollen eine neue oder zusätzliche Tätigkeit ausführen oder zusätzliche Waren vertreiben?
Die Ergänzungen müssen Sie rechtzeitig vorher in der Reisegewerbekarte nachtragen lassen. Dazu müssen Sie mit Ihrer Reisegewerbekarte persönlich vorbeikommen. Die Gebühr beträgt 30 Euro. (Achtung: Hierzu ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich!)
Sie haben eine neue Adresse innerhalb von München?
Ihre neue Wohnanschrift tragen wir kostenfrei in der Reisegewerbekarte ein. Dazu müssen Sie persönlich mit Ihrer Reisegewerbekarte vorbeikommen. (Achtung: Hierzu ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich!)
Sie haben eine neue Adresse außerhalb von München?
Sie müssen Ihr Reisegewerbe der Gewerbebehörde an Ihrem neuen Wohnort melden.
Welche Erlaubnis braucht man für einen Imbiss-Stand?
Für einen mobilen Imbiss (ohne Alkoholausschank) ist in der Regel eine Reisegewerbekarte erforderlich. Genauere Informationen bekommen Sie bei der Gewerbebehörde.
Sie haben Ihre Reisegewerbe-Erlaubnis verloren?
Wenn Sie Ihre Reisegewerbe-Erlaubnis verloren haben, müssen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte beantragen. Die Gebühr dafür in München beträgt 30 Euro. (Achtung: Hierzu ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich!)
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Gewerbemeldungen, Zentrale Dienste, Anmeldung ProstSchG
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