Grabschmuck an Allerheiligen verkaufen

Sie möchten in der Nähe von Friedhöfen an Allerheiligen Blumen oder sonstigen Grabschmuck verkaufen? Dann müssen Sie einen Antrag stellen.

Beschreibung

Der Verkauf von Blumen, Kränzen und sonstigem Grabschmuck auf öffentlichen Verkehrs- und Anlagenflächen ist an Allerheiligen im nahen Umgriff von Friedhöfen erlaubnisfähig.
Anträge für einen Verkaufsplatz müssen Sie bei der Bezirksinspektion des Stadtbezirkes stellen, in dem der Verkauf stattfinden soll.
 
Die Verkaufsstellen dürfen aufgrund des Ladenschlussgesetzes und der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen wie folgt geöffnet sein:
Montag bis Samstag: 6 bis 20 Uhr
Sonntag: 10 bis 12 Uhr
Allerheiligen: 9 bis 15 Uhr
 

Für den Verkauf von Grabschmuck auf öffentlichen Verkehrs- und Anlageflächen benötigen Sie eine Genehmigung.   
Zuständig für Sie ist die Bezirksinspektion des Stadtteils in dem der Verkauf an Allerheiligen stattfinden soll.
 

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

Sondernutzungsgebühr für den Verkaufszeitraum: 65 Euro
Auf- und Abbau (außerhalb des zulässigen Verkaufszeitraums): 10 Euro pro Tag
Dazu kommen Verwaltungsgebühren, die abhängig vom Einzelfall sind.
 

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sondernutzungsrichtlinien, Nr. 22 Anlage 1 Sondernutzungsgebührensatzung

Fragen & Antworten

In welchem Zeitraum darf der Allerheiligenverkauf durchgeführt werden?
Von dem Samstag, der zwischen dem 12. und 18. Oktober des jeweiligen Jahres liegt, bis einschließlich zum 2. November des jeweiligen Jahres.
 
Wie errechnet sich die Sondernutzungsgebühr?
Die Sondernutzungsgebühr in Höhe von 65 Euro gilt für den gesamten Verkaufszeitraum. Zusätzlich werden 10 Euro für jeden zusätzlichen Tag erhoben, der zum Auf- oder Abbau benötigt wird.
 

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