Anmeldung für Prostituierte
Wenn Sie in Deutschland in der Prostitution tätig sind, müssen Sie sich vor der Aufnahme Ihrer Tätigkeit anmelden. Sie müssen kein Gewerbe anmelden.
Beschreibung
Die Anmeldung muss persönlich bei der Behörde erfolgen, die für den Ort, an dem Sie Ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben wollen, zuständig ist. Für das Stadtgebiet München ist das das Kreisverwaltungsreferat.
Sperrbezirk
Bei der Ausübung der Prostitution in München ist der Sperrbezirk zu beachten:
In der Öffentlichkeit ist es generell verboten, Prostitution anzubieten und auszuüben. In den Sperrbezirken gilt das Verbot auch für private Räumlichkeiten. Die Anbahnung der Prostitution ist nur in den hierfür ausdrücklich im Stadtgebiet ausgewiesenen Anbahnungszonen außerhalb des Sperrbezirks erlaubt.
Wenn Sie in einem verbotenen Bereich arbeiten, ist das eine Ordnungswidrigkeit und Sie müssen ein Bußgeld bezahlen. Wenn Sie wiederholt im verbotenen Bereich arbeiten, wird ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet.
Wenn Sie arbeiten, müssen Sie immer die Anmeldebescheinigung und die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung sowie ein gültiges Ausweisdokument mit sich tragen.
Wenn Sie ohne gültige Anmeldebescheinigung arbeiten, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld kann bis zu 1.000 Euro betragen.
Besonderheiten
Sie können sich zusätzlich eine Alias-Anmeldebescheinigung ausstellen lassen. Diese Bescheinigung enthält statt des richtigen einen ausgedachten Namen.
Voraussetzungen
Gesundheitliche Beratung
Vor der Anmeldung müssen Sie an einer gesundheitlichen Beratung teilnehmen. Diese findet in München beim Gesundheitsreferat statt.
Terminvereinbarung ist nur telefonisch möglich.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung. Diese Bescheinigung müssen Sie bei der Anmeldung vorlegen. Die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung darf bei der ersten Anmeldung nicht älter als drei Monate sein. Für die Ausstellung dieser Bescheinigung müssen Sie eine Gebühr in Höhe von 35,- Euro bezahlen.
Nichtdeutsche Staatsangehörige
Bei nichtdeutschen Staatsangehörigen (insbesondere außerhalb des EU-Bereichs) sind gegebenenfalls die ausländerrechtlichen Vorschriften bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten. Auskünfte gibt hier die Ausländerbehörde.
Bei der Anmeldung wird ein Informations- und Beratungsgespräch geführt. Hierzu stehen Dolmetscherinnen bereit. Falls sie einen Dolmetscher benötigen, entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten für Sie.
Benötigte Unterlagen
- Zwei aktuelle Passbilder ohne Rand (45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit)
- Personalausweis oder Reisepass, beziehungsweise ein entsprechendes Ersatzdokument (gegebenenfalls Arbeitserlaubnis für Deutschland)
- Nachweis einer gesundheitlichen Beratung nach § 10 Absatz 1 ProstschG. Bitte beachten Sie: Bei der ersten Anmeldung darf dieser nicht älter als drei Monate sein
Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihren Antrag für eine Anmeldebescheinigung und gegebenenfalls Alias-Bescheinigung nur bearbeiten können, wenn Sie bei Ihrem Termin alle erforderlichen Unterlagen dabei haben.
Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch einen Termin unter der Telefonnummer: 089/233-44692 oder unter 01525/6871441.
Fragen & Antworten
Wenn Sie Ihre Anmeldebescheinigung oder Alias-Anmeldebescheinigung verloren haben, können Sie eine neue Bescheinigung bei uns beantragen. Die Gültigkeitsdauer ändert sich dadurch nicht.
Wenn sich Ihre persönlichen Angaben (Name, Staatsangehörigkeit, Anschrift) ändern, müssen Sie uns dies innerhalb von 14 Tagen mitteilen, wenn wir die Anmeldebescheinigung ausgestellt haben.
- Wenn Sie beschließen, nicht mehr überwiegend in München zu arbeiten, müssen Sie sich dort anmelden, wo Sie künftig überwiegend arbeiten werden.
- Die Prostitution ist in vielen Gemeinden individuell geregelt. Sie müssen sich über die jeweiligen örtlichen Vorschriften informieren.
- Wenn Sie sich vor Ablauf der Gültigkeit entscheiden, nicht mehr in Prostitution in Deutschland tätig zu sein, senden Sie uns bitte die Anmeldebescheinigung und gegebenenfalls die Alias-Anmeldebescheinigung sowie die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung zu und teilen Sie uns mit, wann Sie das letzte Mal in diesem Bereich gearbeitet haben. Wir bestätigen die Abmeldung schriftlich.
Rechtliche Grundlagen
§§ 3-10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Anmeldung nach dem
Prostituiertenschutzgesetz
Internet
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Anmeldung nach dem
Prostituiertenschutzgesetz
Ruppertstraße 19
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Fax: +49 89 233-45173
Adresse
Implerstraße 11
81371 München
Raum: Warteraum 017
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