Umschreibung Fahrzeug – von außerhalb nach München
Wenn Sie Eigentümer eines Fahrzeuges sind, das bisher in einem anderen Ort zugelassen ist oder Sie mit Fahrzeug nach München umziehen, dann müssen Sie Ihr Fahrzeug umschreiben.
Wenn Sie innerhalb Münchens umziehen, müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht umschreiben, aber die Adressänderung in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eintragen lassen.
Voraussetzungen
- Sie sind mit Hauptwohnsitz in München gemeldet.
-
Bei juristischen Personen, Handelsunternehmen, Gewerbetreibenden:
München ist der Betriebssitz (Hauptsitz oder Niederlassung) -
Sie haben bereits deutsche Fahrzeugpapiere für das Fahrzeug.
Wenn nicht, müssen Sie die Informationen zur Anmeldung eines ausländischen Fahrzeuges beachten.
Benötigte Unterlagen
- Bei Vorlage eines Ausweises/ Passes ohne Unterschrift der*des Inhaber*in ist es auch möglich, statt des Originalausweises auch eine Kombination aus einer Kopie des Ausweises und einer Kopie des Führerscheines vorzulegen, wenn der Führerschein ein Lichtbild und eine Unterschrift enthält und Sie in München gemeldet sind.
- Bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- oder Vereinsregisterauszug (nicht älter als 3 Jahre ab Ausstellung) und Gewerbeanmeldung
- Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Ist nur ein Elternteil erziehungsberechtigt, so ist dies durch einen Sorgerechtsbeschluss oder ein Gerichtsurteil nachzuweisen
- Bei Betreuungen für "Behörden- und Verwaltungsangelegenheiten": Betreuerausweis
- Bei Vertretungen: schriftliche Vollmacht (im Original) sowie Ausweis des Bevollmächtigten (im Original) und Ausweis des Vollmachtgebers (in Kopie).
- eVB (elektronische Versicherungsbestätigung), nur erforderlich bei Halterwechsel
- Einverständniserklärung des Fahrzeughalters, dass dem/der Bevollmächtigten die Kfz-steuerlichen Verhältnisse bekannt gegeben werden dürfen.
- SEPA Mandat des Fahrzeughalters/ Kontoinhabers (bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen erst ab 10 Jahren erforderlich)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief)
- Prüfbericht oder Eintrag im Fahrzeugschein über gültige Hauptuntersuchung
- Bei Nutzkraftwagen: Sicherheitsprüfung
- Kennzeichen, siehe „Fragen & Antworten“.
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
- mit Beibehalt des bisherigen Kennzeichens: ab 23,60 Euro
- mit Zuteilung eines neuen Kennzeichens: ab 27,10 Euro
Rechtliche Grundlagen
Fahrzeugzulassungs-Verordnung
Fragen & Antworten
Wer in einen anderen Zulassungsbereich umzieht, ist verpflichtet sein Fahrzeug unverzüglich umzuschreiben.
Wenn der Aufenthalt in der anderen Stadt maximal drei Monate dauert, muss das Fahrzeug nicht umgeschrieben werden. Es ist aber erforderlich, die eigene Zulassungsbehörde (dort, wo das Fahrzeug zugelassen wurde) über den vorübergehenden anderen Wohnsitz zu informieren.
Wenn wir Ihren Zulassungsantrag fertig vorbereitet haben, können Sie als nächstes die Kennzeichenschilder kaufen. Im Umkreis der Zulassungsstelle und der Bürgerbüros gibt es mehrere private Anbieter. Den Preis für die Schilder müssen Sie gesondert bezahlen. Diese Kosten sind nicht in den Gebühren enthalten. Den Zulassungsantrag müssen Sie dem Hersteller als Nachweis Ihrer Berechtigung vorlegen.
Anschließend müssen Sie wieder zu uns kommen, damit wir die amtlichen Plaketten auf den Kennzeichenschildern anbringen und abstempeln können.
Wenn Sie von einem anderen Zulassungsbezirk in die Stadt München umziehen, dürfen Sie bei der Umschreibung das Kennzeichen behalten, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Umzugs angemeldet ist. Die Kennzeichen müssen Sie in diesem Fall nicht mitbringen. Ist dies nicht der Fall sind die Kennzeichen vorzulegen. Nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges wird das Kennzeichen wieder der ehemals zuständigen Zulassungsbehörde zurückgegeben.
Behalten des Kennzeichens bei Erwerb: Wenn Sie das bisherige Kennzeichen des letzten Fahrzeughalters übernehmen möchten, müssen Sie die Kennzeichen nicht mitbringen. Ist dies nicht der Fall sind die Kennzeichen vorzulegen. Nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges wird das Kennzeichen wieder der ehemals zuständigen Zulassungsbehörde zurückgegeben. Ist das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Umschreibung bereits außer Betrieb gesetzt, kann das bisherige Kennzeichen leider nicht übernommen werden.
Sie haben die Möglichkeit, ein Wunschkennzeichen zu reservieren.
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Fahrzeugzulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde
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Eichstätter Straße 2
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