Aufenthaltserlaubnis – Betriebliche Aus- und Weiterbildung

Einen Aufenthalt zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung (§17 AufenthG) können Sie beantragen, wenn das Arbeitsamt der Tätigkeit zugestimmt hat oder die Tätigkeit ohne Zustimmung zulässig ist.

Visumverfahren

Für die Einreise zum Zweck der Erwerbstätigkeit brauchen Sie in der Regel ein Visum, welches bei der Deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) beantragt werden muss. Informationen über das Visumverfahren sind im Internetangebot des Auswärtigen Amtes zu finden.

Der Visumantrag wird von der Deutschen Auslandsvertretung, gegebenenfalls unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV), bearbeitet. Das von dem künftigen Arbeitgeber auszufüllende Formular Ausländerbeschäftigung muss bei der Deutschen Auslandsvertretung vorgelegt werden.

Das Visumverfahren ist für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Korea nicht erforderlich. Diese können sich direkt an die örtlich zuständige Ausländerbehörde wenden.

Nach der Einreise

Nach der Einreise und nach der Anmeldung des Wohnsitzes im Bürgerbüro müssen Sie den Aufenthaltstitels in der Ausländerbehörde beantragen.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • gültiger Pass
  • ein aktuelles biometrietaugliches Passfoto (Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde)
  • Arbeitsvertrag oder gegebenenfalls Nachweis über ein konkretes Arbeitsplatzangebot (ausgefülltes Formular Ausländerbeschäftigung)
  • Mietvertrag oder Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl der Wohnung
  • Aktuelle Nachweise über die monatlichen Wohnkosten (zum Beispiel Kontoauszug mit Nachweis über Warmmiete beziehungsweise bei Wohneigentum über die monatliche Zins- und Tilgungsleistung sowie über das Haus- beziehungsweise Wohngeld)
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes
    (zum Beispiel Verpflichtungserklärung von Dritten)
  • Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse für die Ausbildung:
    In der Regel mindestens "Kompetenzstufe B1" (des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Diese Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann es passieren, dass wir darüber hinaus noch zusätzliche Nachweise von Ihnen brauchen.

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

100 Euro
56 Euro (Minderjährige)

Rechtliche Grundlagen

§ 17 Aufenthaltsgesetz
EU-Richtlinie 2009/50/EG (Hochqualifiziertenrichtlinie)

Fragen & Antworten

Während der Berufsausbildung dürfen Sie mit einer Aufenthaltserlaubnis eine von der Berufsausbildung unabhängige Beschäftigung bis zu zehn Stunden in der Woche ausüben.

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Suche nach einem der Ausbildung angemessenen Arbeitsplatz beantragen. Diese Aufenthaltserlaubnis wird für maximal ein Jahr erteilt. Finden Sie in der Folge einen der Ausbildung angemessenen Arbeitsplatz, kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18 beziehungsweise 21 AufenthG erteilt werden.

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