Daueraufenthaltsbescheinigung – EU- und EWR-Bürger*innen

Wenn Sie sich als EU/ EWR-Bürger*in seit 5 Jahren freizügigkeitsberechtigt hier aufhalten, können Sie eine Bescheinigung über Ihr Daueraufenthaltsrecht beantragen.

Beschreibung

Wenn Sie ununterbrochen und freizügigkeitsberechtigt hier leben, erwerben Sie nach fünf Jahren kraft Gesetzes das Recht, auf Dauer in Deutschland zu bleiben. Die Daueraufenthaltsbescheinigung gilt als Nachweis hierfür.

Die Freizügigkeitsbestimmungen gelten für Staatsangehörige dieser Länder:

Europäische Union

  • Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern sowie 

Europäischer Wirtschaftsraum

  • Island, Liechtenstein und Norwegen

Das Recht auf Freizügigkeit haben insbesondere:

  • Arbeitnehmer*innen und Auszubildende,
  • Arbeitssuchende (für bis zu sechs Monate),
  • niedergelassene, selbständige Erwerbstätige,
  • selbständige Erbringer*innen von Leistungen ohne Niederlassung,
  • Empfänger*innen von Dienstleistungen,
  • nicht Erwerbstätige mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln,
  • Familienangehörige, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen,
  • Unionsbürger*innen und ihre Familienangehörigen mit Daueraufenthaltsrecht.

Wenn Sie sich nicht seit 5 Jahren in Deutschland aufhalten, können Sie in folgenden Ausnahmefällen eine Daueraufenthaltsbescheinigung beantragen:

  1. Sie haben sich mindestens drei Jahre ständig in Deutschland aufgehalten und mindestens während der letzten zwölf Monate in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt sowie
    a) zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das 65. Lebensjahr erreicht oder
    b) Ihre Beschäftigung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beendet.
  2. Sie haben Ihre Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgegeben,
    a) die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist und einen Anspruch auf eine Rente gegenüber einem Leistungsträger in Deutschland begründet oder
    b) nachdem Sie sich zuvor mindestens zwei Jahre ständig in Deutschland aufgehalten haben.
  3. Sie waren drei Jahre ständig in Deutschland erwerbstätig und sind anschließend in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erwerbstätig geworden, behalten Ihren Wohnsitz in Deutschland bei und kehren mindestens einmal in der Woche dorthin zurück.
  4. Sie sind mit einer deutschen Person verheiratet/ verpartnert.


Erlöschen des Daueraufenthaltsrechts

Sie verlieren das Recht, auf Dauer hier zu bleiben, wenn Sie Deutschland für mehr als zwei Jahre verlassen. Informieren Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde, bevor Sie für eine längere Zeit in das Ausland ziehen.

Voraussetzungen

  • Sie sind mit Ihrem Wohnsitz im Stadtgebiet München gemeldet.
  • Sie sind Bürger*in der EU, Islands, Liechtensteins oder Norwegens.
  • Sie halten sich seit mindestens fünf Jahren durchgehen freizügigberechtigt in Deutschland auf oder es trifft eine der oben genannten Ausnahmefäle auf Sie zu.

Benötigte Unterlagen

  • Ausweisdokument (nationales ID-Dokument oder Nationalpass)
    Wenn Sie in Vertretung für eine dritte Person handeln: Vollmacht (nicht erforderlich bei Eltern, die einen Antrag für ihr Kind einreichen)
  • Nachweis über zurückgelegte Aufenthaltszeiten sowie über das ausgeübte Freizügigkeitsrecht:

    Bei Erwerbstätigkeit:
    Wartezeitauskunft der deutschen Rentenversicherung mit Versicherungsverlauf, Bestätigung über das Arbeitsverhältnis sowie Ihre letzten drei Gehaltsnachweise.

    Bei Selbstständigkeit:
    Einkommenssteuerbescheide, möglichst für einen zusammenhängenden Zeitraum von fünf Jahren oder wenn noch kein Steuerbescheid vorliegt: Reingewinnbestätigung der Steuerberatung.

    Bei Rente:
    Rentenbescheid

    Bei ausreichenden Existenzmitteln ohne Erwerbstätigkeit:
    Nachweis über die Krankenversicherung (Versicherungskarte oder Mitgliedsbescheinigung) und ausreichende Existenzmittel (beispielsweise durch Vermögen oder anderes Einkommen)

Hinweis:
Im Einzelfall können noch weitere Unterlage benötigt werden.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

6 bis 8 Wochen

Gebührenrahmen

10 Euro

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

EU-/ EWR-Bürger*innen brauchen keine Arbeitserlaubnis. Arbeitgeber*innen brauchen keinen Nachweis über das Aufenthaltsrecht von beschäftigten Bürger*innen der EU oder des EWR.

Rechtliche Grundlagen

§ 4a Freizügigkeitsgesetz/EU
§ 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU
§ 5 Abs. 5 Freizügigkeitsgesetz/EU

Ähnliche Leistungen

Einreise und Aufenthalt – Schweizer Staatsangehörige

Für Schweizer gelten aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten besondere Regelungen.

Einreise und Aufenthalt – Ausgewählte Staaten

Regelungen für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs und den USA

Einreise und Aufenthalt – Aufenthaltstitel aus einem anderen EU-Staat

Wenn Sie in einem anderen EU-Staat einen unbefristeten Aufenthalt haben, erhalten Sie bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis.

Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Fachkräfte aus dem Ausland zur akademischen Beschäftigung.

Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis – Nicht-EU-Bürger

Wenn Sie aus einem Nicht-EU- oder einem Nicht-EWR-Staat kommen und in Deutschland arbeiten möchten, brauchen Sie eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.