Einreise und Aufenthalt – Schweizer Staatsangehörige

Für Schweizer gelten aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten besondere Regelungen.

Voraussetzungen

  • Anmeldung des Wohnsitzes: Bitte melden Sie sich an Ihrem Wohnort innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde an. In München können Sie sich im Bürgerbüro im Kreisverwaltungsreferat oder im Bürgerbüro im Rathaus Pasing oder bei einer Außenstelle des Bürgerbüros anmelden.
  • Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis: Schweizer Staatsangehörige erhalten auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis; eine Arbeitserlaubnis müssen sie nicht beantragen. Nachdem Sie Ihren Wohnsitz angemeldet haben,senden Sie uns bitte Ihren Antrag mit den benötigten Unterlagen über unser Kontaktformular [wählen Sie hierzu unter "Art des Aufenthalts" aus: EU-Freizügigkeit (Aufenthalt)] oder per Post zu. Nachdem wir Ihren Antrag geprüft haben, erhalten Sie von uns einen Termin zur Bestellung Ihrer Aufenthaltserlaubnis.
  • Aufenthaltserlaubnis für Ihren Ehepartner, Ihre Kinder oder Ihren eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner: Sollten Ihre Angehörigen für die Einreise in das Bundesgebiet ein Visum benötigen, müssen Sie die Unterlagen (siehe benötigte Unterlagen) bereits bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorlegen.

Benötigte Unterlagen

Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • gültiger Nationalpass oder Personalausweis
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto (Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde)

Zusätzlich benötigen wir von Ihnen entsprechend Ihrer Zugehörigkeit zu einer der folgenden Personengruppe die jeweils genannten Nachweise im Original und in Kopie: 

Sie sind Arbeitnehmer*in:

  • Aktuelle Arbeitgeberbestätigung (Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses) oder Arbeitsvertrag

Sie sind selbstständig/ freiberuflich tätig:

  • Gewerbeanmeldung
  • bei anmeldefreier Tätigkeit:  
  • schriftliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit  
  • Anmeldung beim Finanzamt (Steuernummer)

Sie sind nicht erwerbstätig, zum Beispiel Rentner*in:

  • Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes (Sparguthaben oder Verpflichtungserklärung Dritter, Rentenbescheid oder anderes)
  • Krankenversicherungsnachweis

Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner*in, Kinder oder eingetragene*n gleichgeschlechtliche*n Lebenspartner*in: Für die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Familienangehörigen benötigen wir zusätzlich zu den bereits genannten Unterlagen im Original und in Kopie:

  • Heiratsurkunde beziehungsweise notarielle Urkunde über das Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft gegebenenfalls mit Apostille oder Legalisationsvermerk sowie deren beglaubigte deutsche Übersetzung (sofern es sich nicht um eine internationale mehrsprachige Urkunde handelt)
  • gegebenenfalls die Bestätigung des Standesamtes/ des Notars über die Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen, falls die Ehe/ Lebenspartnerschaft nach der Einreise in Deutschland geschlossen werden soll
  • für den Kindernachzug die Geburtsurkunde (Original beziehungsweise Ausfertigung) sowie die beglaubigte deutsche Übersetzung (sofern es sich nicht um eine internationale mehrsprachige Urkunde handelt)
  • gegebenenfalls die Sorgerechtsentscheidung mit beglaubigter deutscher Übersetzung
  • Nachweis eines ausreichenden Wohnraumes für alle Personen, die im Haushalt leben oder leben sollen, durch einen Mietvertrag/ Kaufvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße (Quadratmeterzahl)

Diese Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

Aufenthaltskarte auf (Papier-) Träger: 8 Euro
Aufenthaltskarte in Form eines elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 22,80 Euro
Aufenthaltskarte in Form eines elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) nach Vollendung des 24. Lebensjahres: 37 Euro

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