Aufenthaltserlaubnis – Forschende
Sie möchten eine Forschungstätigkeit beginnen? Dann können Sie dafür eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt, sofern das Forschungsvorhaben nicht in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird.
Wenn Sie an einem unions- oder multilateralen Programm teilnehmen, verlängert sich die Aufenthaltserlaubnis auf zwei Jahre, sofern das Forschungsvorhaben nicht in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, sofern Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Forscher können nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) [http://www.muenchen.de/dienstleistungsfinder/muenchen/1064101] erhalten.
Beschäftigungsmöglichkeit:
Mit der Aufenthaltserlaubnis können Sie bei der im Arbeitsvertrag genannten Forschungseinrichtung arbeiten.
Arbeitsplatzsuche:
Nach Abschluss der Forschungstätigkeit kann Ihre Aufenthaltserlaubnis um bis zu neun Monate zur Arbeitsplatzsuche verlängert werden. Die gesuchte Erwerbstätigkeit muss Ihrer Qualifikation als Forscherin oder Forscher entsprechen.
Wechsel der Forschungseinrichtung oder des Arbeitgebers:
Ein Wechsel der Forschungseinrichtung oder des Forschungsvorhabens wird bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen gewährt. Der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nach Abschluss des Forschungsvorhabens ist möglich, jedoch muss die gesuchte Erwerbstätigkeit Ihrer Qualifikation entsprechen.
Erlöschen wegen eines Auslandsaufenthaltes:
Ihre Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn Sie nicht aus einem vorübergehenden Grund ausreisen und bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten. Dies können Sie verhindern, wenn Sie von der Möglichkeit der innereuropäischen Mobilität im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/801 Gebrauch machen. Bitte informieren Sie sich hierzu vor Ihrer Ausreise.
Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher:
Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein Jahr dauert, bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn
Sie einen Aufenthaltstitel gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 in einem anderen Mitgliedstaat besitzen und
Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung im Bundesgebiet vorgelegen.
Visum:
Sie müssen vor der Einreise ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) beantragen.
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor der Aufnahme der Forschungstätigkeit die Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Nach der Einreise:
Sie müssen als Erstes Ihren Wohnsitz in München im Bürgerbüro anmelden.
Antrag und Terminvereinbarung:
Bevor Ihr Visum/ Aufenthaltstitel abläuft, müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Forschung beantragen. Können Sie zu diesem Zweck visafrei einreisen, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise einen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde beantragen.
Für die Beantragung und die Terminvereinbarung senden Sie uns bitte Ihr Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen mit dem Kontaktformular.
Voraussetzungen
- Sie haben einen anerkannten Doktorgrad oder Hochschulabschluss, der Ihnen den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht.
- Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen Arbeitsvertrag mit einer anerkannten oder nicht anerkannten Forschungseinrichtung.
- Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung für den Lebensunterhalt und alle entstehenden öffentlichen Kosten bis zu sechs Monate nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung (nicht erforderlich bei allgemeiner Erklärung gegenüber dem BAMF oder bei Finanzierung der Forschungseinrichtung aus öffentlichen Mitteln).
Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllen, können Sie die Aufenthaltserlaubnis auch während eines Asylverfahrens oder nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags erhalten.
Aufenthaltserlaubnis für mobile Forschende
Für einen Aufenthalt zur Forschung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein Jahr dauert, bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis. Dafür müssen Sie einen Aufenthaltstitel (Richtlinie EU 2016/801) in einem anderen Mitgliedstaat besitzen und eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung im Bundesgebiet vorlegen.
Kurzfristige Mobilität für Forschende
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel für Forschungszwecke eines anderen EU-Staates (Richtlinie EU 2016/801) besitzen und bis zu 180 Tage in einem Zeitraum von 360 Tagen in Deutschland forschen möchten, benötigen Sie keinen deutschen Aufenthaltstitel. Die aufnehmende Forschungseinrichtung in Deutschland muss hierzu für Sie eine Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) schicken.
Benötigte Unterlagen
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Reisepass oder Passersatz
- ein aktuelles biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)
- gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Forschung (soweit erforderlich)
- Krankenversicherungsnachweis (Versicherungskarte oder Mitgliedsbescheinigung). Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Eine Reisekrankenversicherung reicht nicht aus.
- Nachweis über den Wohnsitz (Mietvertrag oder Kaufvertrag)
- Promotionsurkunde oder Hochschuldiplom: bei ausländischem Zeugnis oder Diplom müssen Sie eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorlegen und die förmliche Anerkennung (falls erforderlich)
- Aufnahmevereinbarung einschließlich Kostenübernahmeerklärung oder entsprechender Vertrag zur Durchführung des Forschungsvorhabens
Dauer & Kosten
Bearbeitungszeit
Gebührenrahmen
Verlängerung um drei Monate: 96 Euro
Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 Euro
Rechtliche Grundlagen
REST-Richtlinie 2016/801 (Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken)
Fragen & Antworten
Der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nach Abschluss des Forschungsvorhabens ist möglich. Die gesuchte Erwerbstätigkeit muss Ihrer Qualifikation entsprechen. Zur Arbeitsplatzsuche wird die Aufenthaltserlaubnis für bis zu neun Monate erteilt.
Deutschkenntnisse sind für einen Familiennachzug von Eheleuten von Forschenden nicht erforderlich.
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