Fischereiaufseher - Bestätigung von Fischeraufsehern
Wir können auf Antrag von Fischereiberechtigten, Fischereipächtern oder Fischereigenossenschaften einen Fischereiaufseher bestätigen.
Beschreibung
Aufgaben/ Pflichten:
- Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei regeln
- Feststellung, Verhütung, Unterbindung und Mitwirkung bei der Verfolgung einschlägiger Verstöße, die mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind
- Anzeige von Fischsterben
- Sichtbares Tragen eines Dienstabzeichens bei Tätigkeitsausübung
- Vorlage des Dienstausweises bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen, sofern aus Sicherheitsgründen zumutbar
- Ausstellen von Bescheinigungen sichergestellter Sachen
Befugnisse:
- Anhalten und Betreten von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird
- Betreten von Grundstücken (nicht Wohnungen und Hausgärten) bei dienstlichem Einschreiten
- Befahren von Gewässern (gegebenenfalls mit gesonderter Genehmigung)
- bei Personen, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten angetroffen werden
- Identitätsfeststellung
- Überprüfung des Fischereischeins/ Jugendfischereischeins und Erlaubnisscheins
- Besichtigung der mitgeführten Fanggeräte und der gefangenen Fische (auch in Fahrzeugen) sowie der Fischbehälter
- bei Verdacht einer Zuwiderhandlung zwecks deren Verhütung oder Unterbindung
- Identitätsfeststellung
- Platzverweisung
- Sicherstellung von Fischen und anderen Sachen, die unberechtigt erlangt worden sind oder bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften verwendet wurden oder verwendet werden sollen.
Voraussetzungen
- Volljährigkeit
- Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
- persönliche Eignung (Führungszeugnis, gegebenenfalls gesondertes Gutachten)
- fachliche Eignung (Eignungstest bei der bayerischen Landesanstalt für Fischerei Starnberg)
- gültiger Fischereischein
Benötigte Unterlagen
- formloser Antrag
- zwei aktuelle Passfotos, etwa 35 x 45 Millimeter
- Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Bestätigung über den bestandenen Eignungstest der bayerischen Landesanstalt für Fischerei in Starnberg
- Kopie des gültigen Fischereischeins
Rechtliche Grundlagen
Artikel 64, 71 und 72 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG).