Erhaltungssatzungen – Genehmigung von Baumaßnahmen
Für bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen oder den Rückbau (Abbruch) von Wohnraum in einem Erhaltungssatzungsgebiet brauchen Sie eine Genehmigung.
Beschreibung
Die Erhaltungssatzungen schützen in ihrem Geltungsbereich die Zusammensetzung der Bevölkerungsstruktur. Daher darf dort vorhandener Wohnraum nicht derart verändert werden, dass dieser für die ansässige Wohnbevölkerung nicht mehr geeignet ist. Entscheidend sind die Auswirkungen auf den baulichen Bestand, die Größe und die Ausstattung des vorhandenen Wohnraumes.
In Erhaltungssatzungsgebieten müssen dementsprechend folgende Maßnahmen durch die Landeshauptstadt München genehmigt werden:
- Bauliche Änderung: Baumaßnahmen wie die Modernisierung von Bädern, Änderung von Grundrissen oder der Einbau von Aufzügen.
- Energetische Maßnahmen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wie zum Beispiel die Erneuerung von Fenstern und Türen, die Installation einer Gebäudedämmung oder der Einbau einer Heizung.
- Nutzungsänderung: Umnutzung von Wohnraum als Gewerbefläche, beispielsweise als Büro, Praxis oder Kanzlei
- Rückbau: Abbruch oder Teilabbruch von bestehendem Wohnraum
Der Genehmigungspflicht unterliegen sowohl selbst genutzte, als auch vermietete und leerstehende Wohnungen. Nicht genehmigungspflichtig sind grundsätzlich reine Instandsetzungsmaßnahmen, der Ausbau eines Dachgeschosses (sofern hier kein bestehender Wohnraum berührt wird) oder Änderungen an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Grundsätzlich gelten in Erhaltungssatzungsgebieten keine gesonderten Regelungen in Bezug auf die zulässige Wohnraummiete. Eine Ausnahme hiervon kann für Anwesen gelten, in denen der Wohnraum den Bindungen einer Erklärung zur Abwendung des gesetzlichen Vorkaufsrechts unterliegt.
Ungenehmigte Maßnahmen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro pro Wohnung geahndet werden.
Voraussetzungen
Um eine Genehmigung für geplante Maßnahmen zu erhalten, müssen Sie insbesondere
- Standards von Wohnraum in der Landeshauptstadt München einhalten,
- Mindestanforderungen an Wohnraum nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) berücksichtigen,
- bei energetischen Maßnahmen die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhalten. Diese dürfen nicht übertroffen werden.
- gegebenenfalls Ersatzwohnraum im selben Erhaltungssatzungsgebiet bereitstellen.
Benötigte Unterlagen
Bitte legen Sie für das Genehmigungsverfahren dem ausgefüllten Erhaltungssatzungsantrag zusätzlich folgende Dokumente bei:
- Vollmacht, falls Antragsteller*in nicht Eigentümer*in ist
- Grundbuchauszug
Bei Änderung von Grundrissen:
- Grundrissplan des Bestands
- Grundrissplan der geplanten Maßnahmen
- Wohnflächenberechnung des Bestands
- Wohnflächenberechnung der geplanten Maßnahmen
Bei energetischen Maßnahmen:
- Detaillierte Bauteilübersicht mit Angabe des jeweiligen U-Wertes je Bauteil und der Materialauswahl
- Maßnahmenbeschreibung mit Angabe der Lage des Bauteils im Gebäude
- Planunterlagen, aus denen die Lage der einzelnen Maßnahmen innerhalb des Gebäudes hervorgeht
Sie müssen Maßnahmen auch dann anzeigen und genehmigen lassen, wenn keine baurechtliche Genehmigung nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erforderlich ist. Ist Ihr Vorhaben auch baurechtlich genehmigungspflichtig, reichen Sie den Erhaltungssatzungsantrag zusammen mit Ihrem Bauantrag ein.
Fragen & Antworten
In Erhaltungssatzungsgebieten sind energetische Maßnahmen, die Wohnraum betreffen (wie zum Beispiel die Dach- oder Fassadendämmung oder der Einbau neuer Fenster) grundsätzlich nur genehmigungsfähig, wenn diese der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) dienen.
Werden diese Mindestanforderungen durch das Vorhaben übertroffen, kann eine Genehmigungsfähigkeit grundsätzlich nur durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erreicht werden.
In diesem Vertrag wird im Kern eine Begrenzung der Umlage auf die Mieterschaft geregelt. Dies stellt sicher, dass der Zweck der Erhaltungssatzung (Schutz der Zusammensetzung der Bevölkerung) trotz der eigentlich nicht genehmigungsfähigen Maßnamen erfüllt ist.
Nachstehend sind die wichtigsten generelle Informationen hierzu aufgeführt.
Auskünfte in Bezug auf einen speziellen Sachverhalt können grundsätzlich nur im Rahmen eines Antragsverfahrens erteilt werden.
Mit einem öffentlich rechtlichen Vertrag kann ein Rechtsverhältnis begründet, geändert oder aufgehoben werden (Artikel 54 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz [BayVwVfG]). Bezogen auf energetische Maßnahmen in einem Erhaltungssatzungsgebiet wird in einem solchen Vertrag der zulässige Rahmen und der Umfang der erlaubten Maßnahmen festgelegt. Zudem wird die Zulässigkeit von Umlagen geregelt. Wird gegen den Vertrag verstoßen, löst dies grundsätzlich eine Vertragsstrafe aus.
Energetische Maßnahmen, die über die Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hinausgehen, sind im Erhaltungssatzungsgebiet nicht genehmigungsfähig (Umkehrschluss zu § 172 Absatz 4 Satz 3 Nrummer 1a BauGB).
Durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag können diese Maßnahmen überhaupt erst bewilligt werden. Der öffentlich-rechtliche Vertrag schützt die Wohnbevölkerung vor einer möglichen Verdrängung, da die Umlage gegenüber den Mieter*innen gedeckelt wird.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag beinhaltet die Verpflichtung, dass Materialkosten, die über denen für die Mindestanforderungen nach dem GEG liegen, im Rahmen der Umlage der Modernisierungskosten (§ 559 BGB) nicht umgelegt werden dürfen.
Beispiel: Es sollen 3-fach verglaste Fenster eingebaut werden. Nach den GEG-Mindestanforderungen sind aber nur (Material-)Kosten für ein 2-fach verglastes Fenster zulässig.
Im Vertrag wird festgelegt, dass lediglich der Differenzbetrag (um den die 3-fach verglasten Fenster im Vergleich zu den 2-fach verglasten Fenstern teurer sind [Materialkosten]) nicht umgelegt werden darf. Die Höhe der Umlage wird somit gedeckelt.
Zuschüsse und Förderungen reduzieren die Kosten, die auf die Mieter*innen umgelegt werden dürfen. Die gegebenenfalls höheren Kosten für Maßnahmen, die über die Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hinausgehen, können durch Förderungen und Zuschüsse ausgeglichen werden, wodurch die umlegbaren Kosten gesenkt werden.
Kosten, die dem Vermieter oder der Vermieterin nicht entstanden sind, weil sie durch Förderungen oder Zuschüsse abgedeckt sind, dürfen mietrechtlich nicht auf die Mieter*innen umgelegt werden. Dies kann dazu führen, dass die Umlage auf die Mieter*innen für Maßnahmen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, günstiger ist, als wenn die Maßnahmen lediglich gemäß den GEG-Mindestanforderungen durchgeführt würden.
Es ist wichtig zu beachten, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag keine Verpflichtung enthält, Förderungen oder Zuschüsse zu beantragen oder in Anspruch zu nehmen.
Das Risiko, dass Förderungen oder Zuschüsse nicht ausgezahlt werden, liegt allein bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer. Eine Verlagerung dieses Risikos auf die Mieterschaft ist ausgeschlossen.
Anlage 7 zu § 48 GEG: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
Falls es sich bei den Verfügungsberechtigten nicht um eine natürliche Person, sondern um eine juristische Person (zum Beispiel GmbH, Genossenschaft) handelt, ist eine rechtsgeschäftliche Begründung der Vertretungsmacht notwendig, sofern nicht bereits eine organschaftliche Vertretung (das heißt, Gesellschafter*in oder Geschäftsführer*in handeln für die Gesellschaft) besteht.
Im Fall einer organschaftlichen Vertretung benötigen wir einen Nachweis der Vertretungsverhältnisse anhand des Handelsregisters.
Die erteilte Vollmacht muss zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration zur Erteilung einer erhaltungssatzungsrechtlichen Genehmigung einschließlich der darin geregelten Verpflichtungen sowie der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung hinsichtlich der dort vereinbarten Vertragsstrafen berechtigen.
Rechtliche Grundlagen
- Erhaltungssatzungen nach Paragraph 172 Baugesetzbuch (BauGB)
- Anforderungen an Wohnraum nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
Sozialreferat
Fachbereich Bestandssicherung
Baumaßnahmen in Erhaltungssatzungsgebieten, Umwandlungsverbot
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Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Fachbereich Bestandssicherung
Franziskanerstraße 8
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Fax: +49 89 233-67203
Adresse
Welfenstraße 22
81541 München
Termine nach Vereinbarung
Telefonische Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr
Freitag, 9 Uhr bis 12 Uhr
Barrierefreiheit
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- Nicht vorhanden:Behindertenparkplätze
Aufzug im Haus vorhanden.