Erhaltungssatzungen – Genehmigung von Baumaßnahmen
Für bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen oder den Rückbau (Abbruch) von Wohnraum in einem Erhaltungssatzungsgebiet brauchen Sie eine Genehmigung.
Beschreibung
Die Erhaltungssatzungen schützen in ihrem Geltungsbereich die Zusammensetzung der Bevölkerungsstruktur. Daher darf dort vorhandener Wohnraum nicht derart verändert werden, dass dieser für die ansässige Wohnbevölkerung nicht mehr geeignet ist. Entscheidend sind die Auswirkungen auf den baulichen Bestand, die Größe und die Ausstattung des vorhandenen Wohnraumes.
In Erhaltungssatzungsgebieten müssen dementsprechend folgende Maßnahmen durch die Landeshauptstadt München genehmigt werden:
- Bauliche Änderung: Baumaßnahmen wie die Modernisierung von Bädern, Änderung von Grundrissen oder der Einbau von Aufzügen.
- Energetische Maßnahmen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) wie zum Beispiel die Erneuerung von Fenstern und Türen, die Installation einer Gebäudedämmung oder der Einbau einer Heizung.
- Nutzungsänderung: Umnutzung von Wohnraum als Gewerbefläche, beispielsweise als Büro, Praxis oder Kanzlei
- Rückbau: Abbruch oder Teilabbruch von bestehendem Wohnraum
Der Genehmigungspflicht unterliegen sowohl selbst genutzte, als auch vermietete und leerstehende Wohnungen. Nicht genehmigungspflichtig sind grundsätzlich reine Instandsetzungsmaßnahmen, der Ausbau eines Dachgeschosses (sofern hier kein bestehender Wohnraum berührt wird) oder Änderungen an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Grundsätzlich gelten in Erhaltungssatzungsgebieten keine gesonderten Regelungen in Bezug auf die zulässige Wohnraummiete. Eine Ausnahme hiervon kann für Anwesen gelten, in denen der Wohnraum den Bindungen einer Erklärung zur Abwendung des gesetzlichen Vorkaufsrechts unterliegt.
Ungenehmigte Maßnahmen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro pro Wohnung geahndet werden.
Voraussetzungen
Um eine Genehmigung für geplante Maßnahmen zu erhalten, müssen Sie insbesondere
- Standards von Wohnraum in der Landeshauptstadt München einhalten,
- Mindestanforderungen an Wohnraum nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) berücksichtigen,
- bei energetischen Maßnahmen die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhalten (diese dürfen nicht übertroffen werden),
- gegebenenfalls Ersatzwohnraum im selben Erhaltungssatzungsgebiet bereitstellen.
Benötigte Unterlagen
Bitte legen Sie für das Genehmigungsverfahren dem ausgefüllten Erhaltungssatzungsantrag zusätzlich folgende Dokumente bei:
- Vollmacht, falls Antragsteller*in nicht Eigentümer*in ist
- Grundbuchauszug
Bei Änderung von Grundrissen:
- Grundrissplan des Bestands
- Grundrissplan der geplanten Maßnahmen
- Wohnflächenberechnung des Bestands
- Wohnflächenberechnung der geplanten Maßnahmen
Bei energetischen Maßnahmen:
- Detaillierte Bauteilübersicht mit Angabe des jeweiligen U-Wertes je Bauteil und der Materialauswahl
- Maßnahmenbeschreibung mit Angabe der Lage des Bauteils im Gebäude
- Planunterlagen, aus denen die Lage der einzelnen Maßnahmen innerhalb des Gebäudes hervorgeht
Sie müssen Maßnahmen auch dann anzeigen und genehmigen lassen, wenn keine baurechtliche Genehmigung nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erforderlich ist. Ist Ihr Vorhaben auch baurechtlich genehmigungspflichtig, reichen Sie den Erhaltungssatzungsantrag zusammen mit Ihrem Bauantrag ein.
Rechtliche Grundlagen
- Erhaltungssatzungen nach Paragraph 172 Baugesetzbuch (BauGB)
- Anforderungen an Wohnraum nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
Sozialreferat
Fachbereich Bestandssicherung
Baumaßnahmen in Erhaltungssatzungsgebieten, Umwandlungsverbot
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Fachbereich Bestandssicherung
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