Wohngeld – Mietzuschuss für Mietwohnungen

Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu Ihrer Miete beantragen.

Beschreibung

Vereinfachter Wohngeldantrag  

Vom Sozialreferat der Landeshauptstadt München wurde ein vereinfachter Wohngeldantrag (PDF) entwickelt. Beantworten Sie bitte alle gestellten Fragen, je nach Sachverhalt gegebenenfalls auch mit nein und legen die geforderten Unterlagen dem Antrag bei.

Wohngeld Plus-Gesetz ab 01.01.2023

Uns ist bewusst, dass die aktuelle Lage für viele Haushalte durch die steigenden Preise gerade besonders herausfordernd ist. Durch die von der Bundesregierung sehr kurzfristig auf den Weg gebrachten Verbesserungen der Wohngeldleistungen zum 1. Januar 2023 kommt es momentan jedoch zu einem sehr großen Antragsaufkommen und entsprechenden Bearbeitungsrückständen. Seien Sie versichert, dass sich unsere Mitarbeiter*innen nach Kräften bemühen, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten. Indem Sie Ihren Antrag vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen einreichen und von nicht zwingend notwendigen Nachfragen (beispielsweise zum Bearbeitungsstand) absehen, können auch Sie dazu beitragen, die Bearbeitung zu beschleunigen
Unter Fragen und Antworten erhalten Sie weitere Informationen zum „Wohngeld Plus“.

Wohngeldrechner

Bevor Sie einen Antrag auf Wohngeld stellen, können Sie vorab mit dem aufrufbaren Online-Wohngeldrechner  (von Berlin zur Verfügung gestellt) auf der Basis Ihrer Angaben unverbindlich das monatliche Wohngeld berechnen. Ihr tatsächlicher Wohngeldanspruch kann nur im Rahmen eines schriftlichen Antrags bei der für Sie zuständigen Wohngeldstelle nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ermittelt werden.
Die von Ihnen in den Wohngeldrechner eingegebenen Daten werden nicht gespeichert.
Hinweis: Im Eingabefeld 1.1 ist München auszuwählen - nicht der Landkreis München.

Der Antrag ist von der wohngeldberechtigten Person (Mieter) zu stellen.

Erfüllen mehrere Haushaltsmitglieder diese Voraussetzung, wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.

Wichtig ist der Termin der Antragstellung. Wohngeld wird in der Regel erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Für zurückliegende Zeiträume gibt es grundsätzlich kein Wohngeld.

Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich für 12 Monate. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums muss bei weiterem Anspruchswunsch ein Weiterleistungsantrag gestellt werden.

Wohngeldanträge für Wohnraum außerhalb Münchens sind bei der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise dem Landratsamt zu stellen.

Voraussetzungen

Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf das Wohngeld.

Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt ab von

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • dem Gesamteinkommen und
  • der Höhe der berücksichtigenden Miete/ Belastung für den Wohnraum

Um Wohngeld (Mietzuschuss) zu erhalten, ist eine Antragstellung bei der örtlichen Wohngeldstelle erforderlich.

Wichtig ist hierbei der Termin der Antragstellung. Wohngeld wird in der Regel erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Für zurückliegende Zeiträume gibt es grundsätzlich kein Wohngeld.

Mietzuschuss kann gewährt werden für

  • Mieter*innen einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Eigentümer*innen eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr Wohnungen), eines Geschäftshauses oder Gewerbebetriebes, wenn sie in diesem Hause wohnen,
  • Bewohner*innen eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit sie nicht nur vorübergehend aufgenommen sind.

Für eine Zweitwohnung kann kein Wohngeld beantragt werden.

Nicht wohngeldberechtigt sind Personen, die eine staatliche Sozialleistung beziehen, die auch die Kosten der Unterkunft enthält. Das sind insbesondere Empfänger*rinnen von

  • Grundsicherung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches
  • Bürgergeld nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches
  • Sozialgeld und
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

Ebenfalls nicht wohngeldberechtigt sind Personen die sich in Ausbildung befinden, alleine leben und dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderungen haben.

Benötigte Unterlagen

Dem Antrag auf Wohngeld sind die folgenden Unterlagen beizufügen (falls zutreffend).

Nachweise über das Bruttoeinkommen aller zum Haushalt zählenden Personen

  • bei Arbeitnehmer*innen (auch Minijobs und geringfügige Beschäftigungen): Verdienstbescheinigungen einschließlich Nachweisen über Ausbildungsvergütungen (Formblatt bei der Wohngeldstelle oder im Internet, beim Bayerischen Staatsministerium des Inneren, erhältlich)
  • bei Rentner*innen: Rentenbescheide auch Betriebs-, Werks-und Firmenrenten, sowie Pensionen mit den jeweils letzten Änderungsmitteilungen (Rentenmitteilungen)
  • bei Einkommensteuerpflichtigen (soweit der Nachweis nicht durch Verdienstbescheinigung zu erbringen ist):
    letzter Einkommensteuerbescheid
    letzte Einkommensteuererklärung
  • bei Empfänger*innen von Unterhaltsleistungen: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen (Unterhaltstitel, Unterhaltsvereinbarungen, Bestätigungen, Zahlungsbelege)
  • bei Kindern: Nachweis über Kindergeld oder einer hiermit vergleichbaren Leistung
  • bei Arbeitslosen: Bewilligungs- oder Leistungsbescheid des Arbeitsamtes über Arbeitslosengeld
  • bei in Ausbildung befindlichen Personen: Nachweise über Art, Höhe und Empfänger der Ausbildungsförderung  (zum Beispiel BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe)
  • bei Empfänger*innen von Leistungen des Jobcenters München, von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen
  • Nachweise über sonstige Einnahmen(wie Nachweise über Zinseinnahmen oder sonstige Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Leistungen Dritter gegebenenfalls auch auf Darlehensbasis, Sachzuwendungen, Fördermittel aus Stipendien, Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld)

Nachweise über die Miete

  • Mietvertrag und Ergänzungsvereinbarungen, letztes Mieterhöhungsschreiben, zum Beispiel Kontoauszüge, Mietquittungen,
  • Nachweis über Untervermietung(Untermietvertrag, Bestätigung, Zahlungsbelege)
  • bei gewerblicher oder beruflicher Nutzung, Untervermietung oder sonstiger entgeltlicher oder unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum an Dritte: Wohnflächenberechnung

Sonstige Nachweise

  • Nachweis über erhöhte Werbungskosten und Erklärung über Höhe der wieder zu erwartenden Werbungskosten
  • Nachweise über Kinderbetreuungskosten (Verträge, Rechnungen und Zahlungsnachweise)
  • Nachweise über die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen mit Angaben über Art und Höhe der Leistungen und der empfangsberechtigten Person(en)
  • bei in Ausbildung befindlichen Personen: Nachweis über Ausbildungsart und Ausbildungsort
  • bei Schwerbehinderten: Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
  • bei Pflegebedürftigen (in häuslicher Pflege befindlich): Nachweis über die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch XI (Pflegegeldbescheid)
  • bei Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen Gleichgestellten im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes: Nachweis über die Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe

Wenn Sie als Nachweis Kontoauszüge vorlegen, dürfen Sie Verwendungszweck bzw. Empfänger einer Überweisung – nicht aber deren Höhe - schwärzen, wenn es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs 1 Datenschutz- Grundverordnung) handelt. Dies sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, ferner genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten, sowie Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.

Den Antrag erhalten Sie

Wo stelle ich den Antrag?

Anträge auf Miet- und Lastenzuschuss im Stadtgebiet München werden im Amt für Wohnen und Migration, Werinherstr. 87, 81541 München bearbeitet. Den Antrag können Sie auf dem Postweg an die Postadresse Amt für Wohnen und Migration Werinherstr 89, 81541 München einreichen oder an den Infotheken abgeben.

Für eine persönliche Vorsprache bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter ist auf jeden Fall eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.

Bitte bedenken Sie, dass nur ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag und die Vorlage der benötigten Unterlagen eine zügige Bearbeitung ermöglichen.

Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, die Plausibilität Ihrer Einkommensangaben zu überprüfen. Die Angabe der Einkünfte dient daher nicht nur der Berechnung des wohngeldrechtlich maßgeblichen Einkommens, sondern auch einer sachgerechten Entscheidung über den gestellten Wohngeldantrag und liegt somit in Ihrem eigenen Interesse.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Beachten Sie, dass sich durch die erhöhte Anzahl von Wohngeldanträgen nach dem Wohngeld Plus-Gesetz die Bearbeitungszeit verlängern wird.

Fragen & Antworten

Das Wohngeld‐Plus‐Gesetz ist derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Ab dem 1. Januar 2023 wird sich mit dem Wohngeld Plus der Kreis der Anspruchsberechtigten verdreifachen und die durchschnittliche monatliche Wohngeldhöhe mehr als verdoppeln.

Die Heizkosten werden dabei in Form eines Pauschalzuschlags berücksichtigt, der in der Wohngeldberechnung berücksichtigt wird.

Durch eine ebenfalls pauschalierte Klimakomponente werden durch höhere Höchstbeträge gegebenenfalls erhöhte Kaltmieten berücksichtigt.

Alle Haushalte, denen innerhalb des Zeitraums September bis Dezember 2022 mindestens für einen Monat Wohngeld bewilligt ist, erhalten einen weiteren einmaligen Heizkostenzuschuss.

Für Wohngeldhaushalte beträgt der einmalige Zuschuss – nach Personenzahl gestaffelt – bei einem

  • Ein‐Personen‐Haushalt 415 Euro,
  • Zwei‐Personen‐Haushalt 540 Euro, sowie 100 Euro für jede weitere Person.

Hinweis: Der Zuschuss muss nicht beantragt werden. Er wird von Amts wegen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich im Laufe des 1. Quartals 2023.

Haushalte, denen Wohngeld bis ins Jahr 2023 hinein bewilligt wurde, müssen nichts veranlassen. In den ersten Monaten des Jahres 2023 wird von Amts wegen neu über den im Jahr 2023 liegenden Zeitraum entschieden und es ergeht hierzu ein neuer Bescheid. Ein höheres Wohngeld ab Beginn des Jahres wird automatisch nachgezahlt.

Für eine erste sehr grobe Einschätzung, ob Sie mit Ihrem (Brutto‐)Einkommen auch in 2023 über den Einkommensgrenzen liegen, können Sie sich folgende beispielhafte Einkommensgrenzen anschauen. Beachten Sie bitte die der Übersicht beigefügten Erläuterungen:

Unter Berücksichtigung Ihrer eigenen Miete können Sie unverbindlich einen möglichen Wohngeldanspruch mit nachfolgendem Rechner einschätzen:

Eine Übersicht der nötigen Formulare und Unterlagen sowie die Voraussetzungen und einzuhaltenden Fristen finden Sie auf unserer Seite unter Benötigte Unterlagen.

Wir erwarten, dass sich die Zahl der Wohngeldanträge kurzfristig ab Januar 2023 um mehr als 250 Prozent erhöhen könnte. Dies wird voraussichtlich zu deutlich verlängerten Bearbeitungszeiten von über einem Jahr führen. Das Wohngeld wird Ihnen aber bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem Monat der Antragstellung bewilligt und nachgezahlt.

Rechtliche Grundlagen

§ 22 Wohngeldgesetz

Landeshauptstadt München

Sozialreferat
Fachbereich Wohngeld

Post

Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Fachbereich Wohngeld

Werinherstraße 89
81541 München

Adresse

Werinherstraße 87
81541 München

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung für dringende Ausnahmefälle möglich. Tel.: 089 / 233 - 49250.

Montag, Mittwoch, Freitag von 8.30 bis 12 Uhr,

Mittwochnachmittag von 15 bis 17 Uhr

Die Ausgabe der Wartenummern erfolgt grundsätzlich bis 11.30 Uhr; bei hohem Kundenandrang nur bis 11 Uhr und Mittwochnachmittag bis 16.30 Uhr.

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