Aufenthaltserlaubnis – Working-Holiday- oder Youth-Mobility-Programm
Wenn Sie bis zu ein Jahr Deutschland erkunden und Ihren Aufenthalt teilweise durch Arbeit finanzieren wollen, dann beachten Sie bitte folgende Hinweise.
Beschreibung
Welche Art von Aufenthalt ist hier gemeint?
Um jungen Menschen von außerhalb der Europäischen Union die Möglichkeit zu geben, Deutschland, seine Kultur, Bevölkerung und Geografie kennen zu lernen, gibt es die Möglichkeit eines bis zu einjährigen Aufenthalts zur kulturellen Bildung. Im Rahmen dieses Aufenthalts haben Sie auch die Möglichkeit, Ihren Lebensunterhalt teilweise durch Erwerbstätigkeit zu finanzieren.
Welche Personen dürfen teilnehmen?
Voraussetzung für einen solchen Aufenthaltstitel ist ein Abkommen zwischen Ihrem Heimatland und der Bundesrepublik Deutschland. Aktuell bestehen solche Abkommen mit:
- Argentinien
- Australien
- Brasilien
- Chile
- Hongkong
- Israel
- Japan
- Kanada
- Neuseeland
- Republik Korea (Südkorea)
- Taiwan
- Uruguay
Die Abkommen können dabei verschiedene Bezeichnungen verwenden (wie Work & Travel, Working-Holiday oder Youth Mobility) und unterschiedliche Voraussetzungen und Beschränkungen haben. Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrem Außenministerium oder der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland über die für Sie geltenden Voraussetzungen.
Benötigen Sie ein Visum zur Einreise?
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland können ohne Visum einreisen und innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bei der Ausländerbehörde beantragen. Sie können aber auch bereits im Heimatland bei der deutschen Auslandsvertretung dafür ein Visum für ein Jahr beantragen. Dann müssen Sie keine Aufenthaltserlaubnis bei uns beantragen.
Die Staatsangehörigen der anderen teilnehmenden Länder benötigen zur Einreise ein Visum und müssen dieses bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen.
Zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis reichen Sie das Antragsformular sowie die erforderlichen Unterlagen über unser Kontaktformular oder per Post ein.Wählen Sie hierzu beim Kontaktformular bitte Folgendes aus:
- „Ich habe eine Frage“,
- Kategorie „Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels“,
- Art des Aufenthalts: „Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit/ Arbeit“,
- Thema „Ich bin keine Fachkraft“
- Betreff „Beschäftigung ohne Studium“
Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
Gültigkeitsdauer
Die Aufenthaltserlaubnis wird für ein Jahr erteilt.
Voraussetzungen
- Anmeldung des Hauptwohnsitzes in München
- Staatsangehörigkeit eines oben genannten Vertragsstaates
- Ausreichender Haftpflicht- und Krankenversicherungsschutz
- Sicherung des Lebensunterhalts
- Einhaltung der Altersgrenze:
- Grundsätzlich: mindestens 18 höchstens 30 Jahre alt
- Für australische Staatsangehörige: mindestens 18 höchstens 31 Jahre alt
- Für kanadische Staatsangehörige: mindestens 18 höchstens 35 Jahre alt
Benötigte Unterlagen
- Gültiger Reisepass oder Passersatz
- Vollständig ausgefüllter Antragsformular
- Biometrisches Passfoto (erst beim Termin, Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)
- Nachweis über Haftpflicht- und Krankenversicherungsschutz für 1 Jahr
- Nachweis über eigene Mittel von mindestens 2.000 Euro (zum Beispiel ein Sperrkonto, eine Verpflichtungserklärung, eigenes Vermögen, regelmäßige Einkünfte)
- Nachweis über Rückflugticket oder ausreichende Mittel zum Kauf eines Rückflugtickets
Fragen & Antworten
Zur Finanzierung des Aufenthalts wird die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt („Aushilfs- und Ferienjobs“). Eine selbstständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.
Work-and-Travel-Jobs sind keine Vollzeitstellen, sondern Aushilfs- und Ferienjobs. Es dürfen keine Vollzeitstellen angenommen werden.
Die Abkommen treffen hier unterschiedliche Regelungen. Wenn Sie 2.000 Euro Guthaben zum Beispiel über einen Kontoauszug nachweisen wird das regelmäßig ausreichen.
Die Programme ermöglichen einen Aufenthalt von 12 Monaten. Kanadier*innen können zweimal am Programm teilnehmen, wenn für den zweiten Aufenthalt ein anderer Grund aus dem Youth-Mobility-Abkommens zwischen Deutschland und Kanada vorliegt. Hierfür können Sie ohne Ausreise einen neuen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen.
Ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltszweck ist grundsätzlich möglich, sofern die Erteilungsvoraussetzungen für den neuen Aufenthaltszweck erfüllt sind.
Rechtliche Grundlagen
§ 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit bilateralem Abkommen.
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstraße 19
80466 München
Fax: +49 89 233-27501
Adresse
Ruppertstraße 19
80337 München
Lagehinweis: Eingang A
Öffnungszeiten
- Mo. 07:30 - 15:30
- Di. 07:30 - 15:30
- Mi. 07:30 - 15:30
- Do. 07:30 - 15:30
- Fr. 07:30 - 13:00
- Sa. geschlossen
- So. geschlossen