FAQ Ausländerbehörde

Häufige Fragen und Antworten

Allgemeine Informationen

Sie können die Ausländerbehörde an der Ruppertstraße 19 nur mit einem Termin besuchen.

Servicepoint für Notfälle

Bei fehlendem Aufenthaltstitel (in Notfällen) müssen Sie online einen Termin buchen. Alle Informationen dazu finden sie hier:

Online-Services

Die meisten Dienstleistungen bieten wir als Online-Service an:

Häufige Fragen und Antworten (FAQ)

Wenn Ihr Aufenthaltstitel abläuft, erhalten Sie automatisch ein Schreiben von uns, in dem alle weiteren Schritte beschrieben sind.
Für eine Online-Antragstellung nutzen Sie bitte ausschließlich eines unserer Online-Formulare. Das richtige Formular finden Sie auf unserer Internetseite in der jeweiligen Dienstleistung oder unter Online-Services.

Bitte verwenden Sie für weitere Fragen oder für Fragen zu bestimmten Themenbereichen der Ausländerbehörde unser Kontaktformular  oder wenden Sie sich an unser Service-Telefon unter 089/233-96010.

Handelt es sich um einen Notfall oder um eine Verpflichtungserklärung, dann können Sie online einen Termin buchen. Für alle andere Dienstleistungen, wie die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, senden Sie uns bitte Ihren Antrag mit den benötigten Unterlagen online oder per Post zu. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin.

Um Ihr Anliegen bearbeiten zu können, benötigen wir zwingend Ihren Vor- und Nachnamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre vollständige Adresse in München. Beim Verwenden unserer Formulare sollten möglichst alle Angaben vollständig ausgefüllt und das Formular eigenhändig von der antragstellenden Person oder der gesetzlichen Vertretung unterschrieben sein. Bitte beachten Sie zudem, dass Sie uns per Post Ihre beigefügten Nachweise nur in Kopie und nicht die Originale zusenden. Damit wir Sie per Post erreichen können, achten Sie bitte darauf, dass Ihr Name leserlich an Ihrem Briefkasten steht. Um die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten, senden Sie uns bitte Ihre Anfrage nur ein Mal und nicht mehrmals zu. Unsere Online-Kontaktformulare finden Sie in den Dienstleistungen sowie hier. Unsere Postanschrift lautet:

Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Ausländerangelegenheiten

Ruppertstraße 19
80466 München

  • Bitte beachten Sie, dass die Ausländerbehörde leider noch nicht für alle Arbeitnehmende den von ihnen bereits beantragten elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) zusenden konnte. 
  • Nicht alle Arbeitnehmende haben bisher eine aktuelle Bescheinigung von der Ausländerbehörde erhalten. 
  • Sollte der eAT oder die Bescheinigungen bereits abgelaufen sein, ist es oftmals nicht das Verschulden der Arbeitnehmenden. 
  • Das bisherige Dokument über das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gilt fort, bis die Bearbeitung des Anliegens in der Ausländerbehörde wieder für den Arbeitnehmenden möglich ist.
  • Dies gilt auch für alle Nebenbestimmungen in dem Dokument, insbesondere hinsichtlich zu Art und Umfang einer erlaubten Erwerbstätigkeit.
  • Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem Personaldokument und dem bisherigen Dokument über das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
  • Reisen ins Ausland und die Wiedereinreise in das Bundesgebiet sind jedoch nur mit einem noch gültigen Aufenthaltsdokument möglich.

Durch eine verzögerte Antwort durch die Ausländerbehörde entstehen Ihnen keine aufenthaltsrechtlichen Nachteile. Wenn Sie online oder per Post einen Antrag auf Verlängerung eingereicht haben, gilt Ihr bisheriger Aufenthaltstitel mit allen Nebenbestimmungen (wie zur Arbeit) bis zu unserer Entscheidung über Ihren Antrag fort.

Wenn Sie noch keinen Aufenthaltstitel besitzen und einen Antrag auf Erteilung eingereicht haben, gilt Ihr Aufenthalt bis zu unserer Entscheidung über Ihren Antrag als erlaubt, wenn Sie sich zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung legal in Deutschland aufgehalten haben.

Ihr Aufenthaltstitel ist abgelaufen und/ oder Sie haben einen neuen Reisepass und möchten ins Ausland verreisen?

  • Ihre Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthaltserlaubnis EU ist weiterhin auch dann in Deutschland gültig, wenn Ihr bisheriger Reisepass abgelaufen ist und Sie bereits einen neuen Reisepass erhalten haben. Zur Wiedereinreise müssen Sie bei vielen Grenzkontrollen nur Ihren alten und neuen Reisepass sowie ihre bisherige Niederlassungserlaubnis vorzeigen. Vor einer Reise in ein anderes Land empfehlen wir Ihnen jedoch, sich zu den Einreiseformalitäten zu informieren oder mit der Botschaft/ dem Konsulat des betreffenden Landes rechtzeitig vor der Ausreise Kontakt aufzunehmen, da die Ausländerbehörde keine verbindlichen Aussagen über die Praxis ausländischer Behörden treffen kann.
  • Ihr befristeter Aufenthaltstitel endet spätestens mit der Gültigkeit Ihres Reisepasses. Wenn Sie die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels noch nicht erhalten haben, benötigen Sie eine sogenannte Fiktionsbescheinigung (Fortgeltungsfiktion) mit dem Vermerk auf der 3. Seite "gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG)". Führen Sie bei Reisen ins Ausland alle Dokumente, die das Aufenthaltsrecht in Deutschland belegen (gültiger/ abgelaufener Reisepass, abgelaufener Aufenthaltstitel, gültige Fiktionsbescheinigung, sonstige Behördenschreiben) mit. Dies gilt auch für Reisen in einen anderen Schengen-Staat. 

Sie besitzen eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG (Erlaubnisfiktion) und möchten ins Ausland verreisen?

Im Gegensatz zu der Fortgeltungsfiktion berechtigt die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG nicht zur Wiedereinreise nach Deutschland.

Sie sind im Ausland und es finden derzeit keine Flüge statt oder die Grenzen sind geschlossen. Können Sie wieder nach Deutschland einreisen?

Sobald die pandemiebedingten Einreisebeschränkungen aufgehoben sind, können Sie nach Deutschland einreisen, wenn Sie für die Einreise einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Sollte Ihre Aufenthaltserlaubnis oder Ihr nationales Visum ablaufen, während Sie sich im Ausland befinden, wenden Sie sich bitte an die für Ihren aktuellen Aufenthaltsort zuständige deutsche Auslandsvertretung und stellen Sie dort einen Antrag auf ein Visum zur Wiedereinreise, zu dem von Ihnen beabsichtigten Aufenthaltszweck. Zusätzlich können Sie uns über unser Kontaktformular  kontaktieren. Nach der Prüfung Ihres Anliegens schicken wir der zuständigen Auslandsvertretung gegebenenfalls eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung zu.

Sie haben ein abgelaufenes Schengen-Visum und können nicht ausreisen?

Die Ausreise aus Deutschland ist verpflichtend. Sollte die Ausreise nicht fristgerecht erfolgen, kann dies zu späteren ausländerrechtlichen Problemen führen.

Sollte die Ausreise nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an die Ausländerbehörde. Die erforderlichen Nachweise können über das Kontaktformular hoch geladen werden:

  • Passkopie
  • Kopie des Schengen-Visum
  • Bestätigung der Fluggesellschaft, dass kein früherer Flug möglich ist
  • Nachweis über einen bestehenden ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • Im Einzelfall andere erforderliche Nachweise (zum Beispiel aktuelles ärztliches Attest über eine momentane Reiseunfähigkeit)

Sie sind visumfrei legal für den Zweck als Tourist oder zum Zweck einer Besuchsreise eingereist?

Personen die nach der Verordnung (EU 2018/1806, Anhang II) visumfrei für den Zweck als Tourist oder zum Zweck einer Besuchsreise nach Deutschland eingereist sind und nicht ausreisen können, müssen vor Ablauf der 90 Tage-Frist einen Antrag auf Legalisierung ihres Aufenthalts stellen. Die Beantragung entfaltet eine Fiktionswirkung des § 81 Absatz 3 AufenthG. Der Aufenthalt gilt dann als erlaubt. Es besteht eine Ausreisepflicht, sobald die Ausreise wieder möglich ist. Personen, die einen Antrag gestellt haben, müssen diesen unbedingt bei Ausreise zurücknehmen.

Sie sind mit einem nationalen Visum („D-Visum“) eingereist und noch nicht in München gemeldet?

Bitte melden Sie sich unverzüglich beim Bürgerbüro an. Dies kann per Post erfolgen. Alle Informationen finden Sie hier.

Mein Aufenthaltstitel / nationales Visum („D-Visum“) läuft ab und ich habe bisher keinen Termin erhalten. Was nun?

Bitte kontaktieren Sie uns schriftlich über das entsprechende Kontaktformular oder per Post. Benötigte Unterlagen senden Sie uns bitte mit dem entsprechenden Kontaktformular oder per Post zu. Sie erhalten nach der Prüfung von uns einen Termin. Sie können sich hierzu auf unserer Webseite www.auslaenderbehoerde-muenchen.de informieren.

Sie wollen Ihren elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) abholen?

Sobald dieser bei uns eingetroffen ist, schicken wir diesen per Post zu Ihnen nach Hause.

Sie wollen Ihren elektronischen Reiseausweis abholen?

Sobald dieser bei uns eingetroffen ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung von uns. Sie haben dann die Möglichkeit, einen Termin für die Abholung mit uns zu vereinbaren.

Sie haben einen neuen Pass?

Ihr alter Aufenthaltstitel bleibt gültig. Führen Sie Ihren alten und neuen Pass mit sich. Haben Sie den alten Pass abgegeben? Dann kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular  im Internet oder per Post.

Sie besitzen einen abgelaufenen Aufenthaltstitel und einen neuen Reisepass?

Bitte kontaktieren Sie uns schriftlich über unser Kontaktformular  oder per Post und fügen Sie ein Bild Ihres gültigen neuen Reisepasses sowie ein biometrisches Passfoto bei. Sie erhalten dann von uns einen Termin.

Ich habe meinen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT), ausländischen Ausweis oder meine Duldung verloren. Was nun?

Bitte kontaktieren Sie uns schriftlich über unseren Online-Service oder per Post. Wenn Sie den Verlust bereits bei der Polizei gemeldet haben, übersenden Sie uns einen Nachweis mit dem Kontaktformular oder per Post. Sie erhalten dann von uns einen Termin. Sofern notwendig können wir Ihnen zusätzlich eine Bescheinigung über Ihren Aufenthaltsstatus ausstellen.

Sie haben Ihre PIN zu Ihrem Aufenthaltstitel verloren?

Wenn Sie Ihre PIN vergessen haben, die PIN durch Falscheingabe gesperrt wurde und der PIN-Brief mit der PUK nicht mehr auffindbar ist oder Sie den PIN-Brief nie erhalten haben, können wir die PIN vor Ort neu setzen.

Bitte nutzen Sie unser allgemeines Kontaktformular.

  • Bitte zutreffendes auswählen: Ich habe eine Frage
  • Kategorie: Reiseausweis/ eAT/ PIN/ Verlust
  • Thema: PIN oder online Ausweisfunktion eAT

Für einen Einbürgerungsantrag mithilfe der BayernID ist eine Registrierung mit Benutzername und Passwort ausreichend. Ein Online-Ausweis ist nicht zwingend erforderlich.

Sie haben einen neuen Arbeitgeber?

Bitte kontaktieren Sie uns schriftlich über unseren Online-Service zur Beantragung eines Arbeitgeberwechsels oder per Post und fügen Sie die folgenden Unterlagen bei:

Sie haben Ihren Arbeitsplatz verloren?

Bitte kontaktieren Sie uns schriftlich über unser Kontaktformular oder per Post und fügen Sie die folgenden Unterlagen bei:

  • Kündigungsschreiben
  • Aktueller Kontoauszug
  • Nachweis über eine Krankenversicherung während der Arbeitslosigkeit

Ihr Arbeitgeber hat für Sie Kurzarbeitergeld beantragt?

Durch Kurzarbeit ändert sich zunächst nichts an Ihrem Aufenthaltstitel, da Ihr Arbeitsvertrag bestehen bleibt. Sollten Sie den Arbeitgeber wechseln, müssen Sie uns dies anzeigen. Bitte beachten Sie, dass Ihr Aufenthaltstitel erlöschen kann, wenn Sie den Arbeitsvertrag kündigen. Dies hängt von den Nebenbestimmungen zu Ihrem Aufenthaltstitel ab. Allgemeine Informationen zu Kurzarbeit finden Sie hier.

Aktuell können wir Ihnen Termine ausschließlich für die Abholung von Einbürgerungsurkunden anbieten.

Sie möchten die Einbürgerung beantragen?

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen.

Sie haben bereits ein Schreiben zur Abholung Ihrer Einbürgerungsurkunde erhalten?

Bitte buchen Sie hier einen Termin zur Abholung der Urkunde.

Ich organisiere eine Klassenfahrt, Sprachreise oder Abschlussfahrt und benötige eine Schülersammelliste.

Bitte beachten Sie unsere Dienstleistungsbeschreibung zur Schülersammelliste.

Weitere Fragen

In allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte an unser Service-Telefon 089/233-96010 oder kontaktieren Sie uns schriftlich über unser Kontaktformular  oder per Post.