Aufenthaltserlaubnis – Arbeitsplatzsuche
Die Arbeitsplatzsuche ist für Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten.
Beschreibung
Mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte, können Sie sich, entsprechend Ihrer Ausbildung/Ihrem Voraufenthalt in Deutschland, bis zu 18 Monaten in Deutschland zur Arbeitsplatzsuche aufhalten.
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche über die Höchstzeiträume ist ausgeschlossen, wenn innerhalb der Gültigkeit keine angemessene Arbeit gefunden werden konnte.
Arbeitserlaubnis:
Während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche dürfen Sie uneingeschränkt nebenbei arbeiten.
Wohnsitz in München anmelden:
Sie müssen zuerst Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis:
Bevor Ihr Aufenthaltstitel abläuft, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis beantragen. Für die Beantragung senden Sie uns bitte Ihr Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen online oder per Post zu. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. In dem Dokument wird Ihnen die Antragstellung und die Erlaubnis/ Fortgeltung Ihres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin.
Zur Arbeitsplatzsuche können Sie direkt nach Ihrer Qualifikation in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Alternativ können Sie in bestimmten Fällen zur Suche nach einem Arbeitsplatz oder nach Maßnahmen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation eine Chancenkarte beantragen
Voraussetzungen
- Sie sind mit Ihrem Hauptwohnsitz in München gemeldet.
- Sie sind auf der Suche nach einem Arbeitsplatz.
- Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer der Arbeitsplatzsuche gesichert.
- Sie haben eine der folgenden Qualifikationen während Ihres bisherigen Aufenthalts in Deutschland erworben:
- Erfolgreicher Abschluss eines Studiums oder einer qualifizierten Berufsausbildung
- Abschluss einer Forschungstätigkeit
- Feststellung über die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation
- Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis
- Erfolgreicher Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf im Gesundheits- und Pflegewesen
- Sie besitzen eine gültige Aufenthaltserlaubnis zur oben genannten Qualifikation.
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Ein aktuelles biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)
- Nachweis über den Abschluss der Qualifikation:
Zum Beispiel ein Abschlusszeugnis, Feststellungsbescheid, eine Berufsausübungserlaubnis oder Approbation - Nachweis über Krankenversicherung (Versicherungskarte Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung oder die Versicherungs-Police einer privaten Krankenversicherung)
- Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt:
Zum Beispiel durch Kontoauszüge, Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch Dritte, Stipendiumsbescheinigung, Arbeitsvertrag (Nebenjob) - Nachweis über die aktuelle Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung.
Bei Mietwohnungen eine aktuelle Bestätigung Vermieter*in oder Kontoauszüge über die Miethöhe; bei Eigentumswohnungen ein Nachweis über die Ratenzahlungen bei Krediten und über das monatliche Wohngeld. - Bei Minderjährigen: Schriftliche Einverständniserklärung der zur Personensorge berechtigte Personen (Eltern)
Fragen & Antworten
Sie haben ein Studium im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen und haben einen Aufenthaltstitel zum Studium (§ 16b oder § 16c AufenthG), dann ist für die Suche nach einem Arbeitsplatz der Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche besser für Sie. Sie erhalten hier die Möglichkeit bis zu 18 Monate nach einem Arbeitsplatz zu suchen. Bei der Chancenkarte würden Sie lediglich 1 Jahr einen Aufenthaltstitel erhalten
Für die Ausübung eines reglementierten Berufs (beispielsweise medizinische oder pädagogische Berufe) ist eine staatliche Berufsausübungserlaubnis zwingend erforderlich. Bei nicht-reglementierten Berufen (beispielsweise Softwareentwicklung) reicht hingegen ein Nachweis der Vergleichbarkeit des ausländischen Abschlusses mit dem jeweiligen deutschen Referenzabschluss für die Ausübung der Tätigkeit aus.
Sobald Sie ein Arbeitsplatzangebot zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung gefunden haben oder selbstständig/ freiberuflich tätig werden wollen, können Sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken beantragen.
Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
Eine Beschäftigung ist eine nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Erwerbstätigkeit umfasst sowohl die Beschäftigung als auch die selbstständige und freiberufliche Tätigkeit.
Sie können sich auch auf der Seite Anerkennung in Deutschland informieren, wo Sie Ihren Abschluss anerkennen lassen können. Für eine Beratung zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen können Sie sich an die Servicestelle zur Erschließung ausländischer Qualifikationen wenden.
Rechtliche Grundlagen
§ 20 AufenthG
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Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
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