Änderung im Sterberegister

Wenn die Daten einer verstorbenen Person in ihrer Sterbeurkunde nicht korrekt sind, können Sie die notwendige Änderung im Sterberegister beantragen.

Beschreibung

In eine Sterbeurkunde werden Daten eingetragen, die sich am Ausstellungstag aus dem Sterberegister ergeben. Wenn solche Daten falsch oder unvollständig sind, muss das Register berichtigt werden. Sie bekommen anschließend eine neue Sterbeurkunde mit den richtigen Daten.

Beispiele für Berichtigung:

  • Schreibfehler des Standesamtes
  • Die Schreibweise des Namens im Reisepass weicht vom Sterberegister ab
  • Im Sterberegister wurde der falsche Familienstand eingetragen
  • Die Todeszeit stimmt nicht

Voraussetzungen

Enthält das Register einen Fehler oder ist es unvollständig, können Sie die Berichtigung beantragen, wenn Sie mit der verstorbenen Person nah verwandt sind (Elternteil, Kind, letzte*r Ehe-/ Lebenspartner*in). Andere Personen können die Berichtigung beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse haben.

Benötigte Unterlagen

Enthält das Register einen Fehler oder ist es unvollständig, können Sie die Berichtigung beantragen, wenn Sie mit der verstorbenen Person nah verwandt sind (Elternteil, Kind, letzte*r Ehe-/ Lebenspartner*in). Bitte füllen Sie unser Kontaktformular aus, um sich beraten zu lassen und vorab Ihre vorhandenen Unterlagen einzureichen. Die erforderlichen Nachweise sind je nach Einzelfall unterschiedlich. Bitte reichen Sie alle Dokumente ein, die Ihnen über die betreffende Änderung vorliegen, gegebenenfalls mit Übersetzung in die deutsche Sprache.

Dauer und Kosten

Bearbeitungszeit

Wenn Sie Ihr Anliegen mit dem Kontaktformular einreichen, wird das Standesamt sich bei Ihnen melden, Ihren Wunsch besprechen und mit Ihnen einen Termin vereinbaren.

Gebührenrahmen

Ist der Fehler im Geburtenregister vorsätzlich oder grob fahrlässig entstanden können Kosten in Höhe von 10 bis 220 Euro entstehen.

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

  • § 32 Personenstandsgesetz (Folgebeurkundung im Geburtenregister)
  • §§ 47, 48 Personenstandsgesetz (Berichtigung)

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