Änderung im Sterberegister
Wenn die Daten einer verstorbenen Person in ihrer Sterbeurkunde nicht korrekt sind, können Sie die notwendige Änderung im Sterberegister beantragen.
Beschreibung
In eine Sterbeurkunde werden Daten eingetragen, die sich am Ausstellungstag aus dem Sterberegister ergeben. Wenn solche Daten falsch oder unvollständig sind, muss das Register berichtigt werden. Sie bekommen anschließend eine neue Sterbeurkunde mit den richtigen Daten.
Beispiele für Berichtigung:
- Schreibfehler des Standesamtes
- Die Schreibweise des Namens im Reisepass weicht vom Sterberegister ab
- Im Sterberegister wurde der falsche Familienstand eingetragen
- Die Todeszeit stimmt nicht
Bitte ermitteln Sie die für Sie zuständige Stelle bevor Sie einen Termin buchen.
Voraussetzungen
Enthält das Register einen Fehler oder ist es unvollständig, können Sie die Berichtigung beantragen, wenn Sie mit der verstorbenen Person nah verwandt sind (Elternteil, Kind, letzte*r Ehe-/ Lebenspartner*in). Andere Personen können die Berichtigung beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse haben.
Benötigte Unterlagen
Enthält das Register einen Fehler oder ist es unvollständig, können Sie die Berichtigung beantragen, wenn Sie mit der verstorbenen Person nah verwandt sind (Elternteil, Kind, letzte*r Ehe-/ Lebenspartner*in). Bitte füllen Sie unser Kontaktformular aus, um sich beraten zu lassen und vorab Ihre vorhandenen Unterlagen einzureichen. Die erforderlichen Nachweise sind je nach Einzelfall unterschiedlich. Bitte reichen Sie alle Dokumente ein, die Ihnen über die betreffende Änderung vorliegen, gegebenenfalls mit Übersetzung in die deutsche Sprache.
Fragen & Antworten
Termine bei den Standesämtern können nur bei dem für Ihre Wohnadresse zuständigen Standesamt wahrgenommen werden. Prüfen Sie daher bitte vor der Buchung, welches Standesamt für Ihr Anliegen zuständig ist. Die Zuständigkeit können Sie am Ende dieser Seite ermitteln. Wenn Sie einen Termin beim falschen Standesamt buchen, kann Ihr Anliegen dort nicht bearbeitet werden. In diesem Fall muss der Termin storniert oder vor Ort abgelehnt werden.
Rechtliche Grundlagen
- § 32 Personenstandsgesetz (Folgebeurkundung im Geburtenregister)
- §§ 47, 48 Personenstandsgesetz (Berichtigung)