Sterbeurkunde bei Todesfall im Ausland

Wenn deutsche Staatsangehörige im Ausland verstorben sind, können Sie als Angehörige den Sterbefall im Inland nachbeurkunden lassen.

Beschreibung

Eine ordnungsgemäße ausländische Sterbeurkunde gilt als Nachweis des Sterbefalles.

Es kann aber vorkommen, dass Daten der verstorbenen Person nicht richtig dargestellt werden oder keine Sterbeurkunde ausgestellt wurde. Dann empfiehlt es sich einen Antrag auf Nachbeurkundung zu stellen.

Nach deutschem Recht muss ein Sterbefall beim Standesamt des Sterbeortes im beurkundet werden. Aus dem Sterberegister werden Sterbeurkunden ausgestellt, die in Deutschland für und gegen jedermann beweiskräftig sind.

Ausländische Sterbeurkunden unterliegen der freien Beweiswürdigung deutscher Behörden und Gerichte. Wird in einer ausländischen Urkunde der Name oder der Familienstand der verstorbenen Person falsch wiedergegeben, kann es zu Problemen kommen.

In manchen Ländern erhalten die Angehörigen auch keine Sterbeurkunde, sondern nur eine ärztliche Bescheinigung.

In diesem Fall ist es sinnvoll, den Sterbefall beim deutschen Standesamt nachbeurkunden zu lassen. Dabei werden alle Daten aus Sicht des deutschen Rechts geprüft und bei Bedarf fehlende Informationen nachgeholt.

Es besteht aber keine Pflicht zur Nachbeurkundung!

Zuständig ist:

  1. Das Standesamt, in dessen Amtsbezirk die verstorbene Person ihren Wohnsitz hatte
  2. Wohnte die verstorbene Person im Ausland, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk sie zuletzt wohnte
  3. Bestand nie ein Wohnsitz in Deutschland, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk die antragstellende Person wohnt
  4. Wenn diese im Ausland wohnt, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk sie zuletzt gewohnt hat
  5.  Wenn nichts davon zutrifft, das Standesamt I in Berlin

Voraussetzungen

Die Nachbeurkundung eines Sterbefalles ist möglich, wenn die verstorbene Person durch Abstammung, Einbürgerung oder Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer*innen und ausländische Flüchtlinge.

Antragsberechtigt sind Eltern oder Kinder der verstorbenen Person oder die Person, die mit der*dem Verstorbenen zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet oder verpartnert war.

Benötigte Unterlagen

Bitte kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular, um sich beraten zu lassen und vorab Ihre vorhandenen Unterlagen einzureichen. Dies können sein:

  • Sterbeurkunde
  • Geburtsurkunde der verstorbenen Person
  • Heiratsurkunde/ Lebenspartnerschaftsurkunde der verstorbenen Person
  • Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten/ Lebenspartners
  • Gerichtsbeschluss über die Auflösung der letzten Ehe/ Lebenspartnerschaft
  • Andere, einzelfallbezogene Unterlagen
  • Fremdsprachige Urkunden in mehrsprachiger Form oder zusammen mit einer Übersetzung (öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer*innen)

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Wenn Sie Ihr Anliegen über unser Kontaktformular einreichen, wird das Standesamt sich bei Ihnen melden, Ihren Wunsch besprechen und mit Ihnen einen Termin vereinbaren.

Gebührenrahmen

Je nach Aufwand zwischen 50 und 100 Euro.

Rechtliche Grundlagen

§ 36 PStG

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