Freischankfläche beantragen
Wenn Sie einen gastronomischen Betrieb haben, können Sie eine Freischankfläche beantragen.
Beschreibung
Unter bestimmten Voraussetzungen (wie etwa die Zustimmung des Bezirksausschusses und die Gegebenheiten vor Ort) können Sie eine Freischankfläche für Ihren gastronomischen Betrieb beantragen. Kontaktieren Sie dafür bitte die zuständige Bezirksinspektion; diese berät Sie zu den in Frage kommenden Flächen.
Voraussetzungen
"Schanigärten" (Freischankflächen auf Parkständen) können nur genehmigt werden:
- bei Gewerbebetrieben mit baurechtlicher Nutzungsgenehmigung als Gaststätte
- an Straßenzügen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 Kilometer pro Stunde und in Tempo 30 Zonen, sofern zwischen Gehweg und Parkstand kein Radweg liegt
- an Straßenzügen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 Kilometer pro Stunde, sofern zwischen Parkstand und Fahrspur ein Radfahrstreifen verläuft
- außerhalb von 5 Metern vor und hinter Straßeneinmündungen und Kreuzungen
- außerhalb von 5 Metern vor und nach Zebrastreifen, Fußgängerampeln, Bahnübergängen und Bushaltestellen
- auf Bereichen nicht direkt vor einer Grundstücksein- und ausfahrt sowie an einer schmalen Fahrbahn auch nicht einer solchen gegenüber
- außerhalb des Fahrraums von Schienenfahrzeugen
Flächen, die für folgende Nutzungen vorgesehen werden, werden nicht als Freischankflächen zur Verfügung gestellt: Einfahrten, Feuerwehranfahrtszonen und Rettungswege, Behindertenparkpkätze, Taxistände, Ladezonen, Fahrradabstellanlagen, Carsharing-Parkplätze, Ladeplätze für E-Autos.
Die Bemessung der Breite der Freischankfläche richtet sich nach der Breite des zugehörigen gastronomischen Betriebes. Ein Teil der Freischankfläche muss bei Einhaltung der sonstigen Vorgaben innerhalb der rechtwinkligen Verlängerung der Betriebsgrenzen liegen.
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefüllter Antrag für Freinschankflächen (zum Download erhältlich)
- Maßstabsgetreuer Plan 1:100, aus dem die neu beantragte Fläche beziehungsweise die Erweiterung hervorgeht
- Fotos der beantragten Fläche, die die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Stellfläche und der unmittelbaren Umgebung erkennen lassen
Rechtliche Grundlagen
§ 46 StVO, § 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Sondernutzungsrichtlinien, Sondernutzungsgebührensatzung.
§ 46 StVO, § 18 Bayerisches Straßen- und Wegegestz, Sondernutzungsrichtlinien, Sondernutzungsgebührensatzung.