Zentrale Interne Meldestelle (ZIMS)

Die ZIMS stellt städtischen Beschäftigten ein sicheres Meldeverfahren zur Verfügung, um Rechtsverstöße und Missstände innerhalb der Stadtverwaltung melden zu können.

Aufgaben der ZIMS

Zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes wurde bei der LHM die Zentrale Interne Meldestelle (ZIMS) eingerichtet. Ihre Aufgabe ist die Entgegennahme von Hinweisen von Beschäftigten, die im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit insbesondere Informationen über Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen und Bußgeldtatbestände innerhalb der Stadtverwaltung erlangt haben. Diese hinweisgebenden Personen (sogenannte Whistleblower) sollen entsprechend der Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetz vor Benachteiligungen geschützt und deren Identität vertraulich behandelt werden.

Wichtiger Hinweis

Achtung – wichtiger Hinweis:

Die ZIMS steht nur Beschäftigten und Leiharbeitnehmer*innen der LHM zur Verfügung!

Häufige Fragen – FAQs

Die ZIMS steht allen Beschäftigten und Leiharbeitnehmer*innen der LHM (Referate und Eigenbetriebe) offen. Es können sich auch solche meldewilligen Personen an die ZIMS wenden, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat oder bereits beendet ist.

Nicht zuständig ist die ZIMS hingegen für die Beschäftigten der städtischen Beteiligungsgesellschaften sowie für Bürger*innen.

Bei der ZIMS können Sie folgende Hinweise, Ihr Arbeitsumfeld betreffend, abgeben:

1. Hinweise zu Handlungen oder Unterlassungen, die Straftaten betreffen, zum Beispiel Korruption, Diebstahl, Betrug

2. Hinweise zu Handlungen oder Unterlassungen, die bußgeldbewehrt sind, soweit die Ordnungswidrigkeit dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorganen dient

3. Hinweise zu Verstößen gegen Rechtsvorschriften des Bundes, der Länder sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der EU, wie beispielsweise aus den Bereichen

  • Verkehrs- und Gütersicherheit
  • Umweltschutz und Energie
  • Öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Vergabewesen
  • Geldwäsche

4. Hinweise zu Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen

Privates Fehlverhalten, das in keinem Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit steht, kann hier nicht gemeldet werden. Auch fallen allgemeine Anfragen oder Beschwerden, die keine rechtswidrigen Handlungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreffen nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG.

Auch anonymen Meldungen geht die ZIMS grundsätzlich nach. Wir weisen allerdings darauf hin, dass Untersuchungen, die aufgrund anonymer Meldungen aufgenommen werden, häufig ins Stocken geraten, weil wesentliche Aspekte nicht aufzuklären sind. Ihnen als hinweisgebende Person dürften diese fehlenden Gesichtspunkte im Regelfall aber bekannt sein. Wir appellieren deshalb an Sie, zumindest gegenüber der ZIMS Ihre Identität für spätere Nachfragen zu offenbaren.

Die ZIMS bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung spätestens nach sieben Tagen. Es wird geprüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt und ob die Meldung schlüssig ist.

Sodann entscheidet die ZIMS über zu ergreifende Folgemaßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit des gemeldeten Verstoßes, zum weiteren Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß oder zum Abschluss des Verfahrens. Als Folgemaßnahme kommen insbesondere in Betracht die Durchführung interner Sachverhaltsermittlung durch die ZIMS oder die Abgabe des Verfahrens zwecks weiterer Untersuchungen an eine für interne Ermittlungen zuständige Organisationseinheit der LHM oder eine zuständige Behörde. Umfasst sind auch geeignete Maßnahmen, um den gemeldeten Verstoß abzustellen.

Während des Verfahrens hält die ZIMS Kontakt zur hinweisgebenden Person und bittet gegebenenfalls um weitere Angaben. Spätestens nach drei Monaten erhält die hinweisgebende Person Rückmeldung über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.

Die ZIMS wahrt im Rahmen der Vorgaben des HinSchG die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei. Die Identität der hinweisgebenden Person darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Sie kann nur im Falle einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung oder mit vorheriger Einwilligung zur Ergreifung erforderlicher Folgemaßnahmen an Dritte weitergegeben werden. Der Schutz umfasst dabei nicht nur die Identität der hinweisgebenden Person selbst, sondern auch alle anderen Informationen, aus denen die Identität dieser Person abgeleitet werden kann.

Entsprechend den Vorgaben des HinSchG sind Benachteiligungen gegenüber der hinweisgebenden Person verboten. Solche Repressalien können beispielsweise Freistellung, Kündigung, Versagung einer Beförderung, Rufschädigung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung oder Mobbing sein. Voraussetzung für diesen Schutz ist, dass bei erfolgter Meldung eines Hinweises ein hinreichender Grund zu der Annahme bestand, dass der gemeldete Sachverhalt der Wahrheit entspricht und in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt.

Eine vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahre Meldung fällt nicht unter den Schutz des HinSchG und kann strafrechtliche, arbeitsrechtliche beziehungsweise disziplinarrechtliche Konsequenzen haben. Auch wird die Identität der hinweisgebenden Person nicht geschützt. Zudem drohen demjenigen, der vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahre Meldungen abgibt, Schadenersatzansprüche durch die LHM oder eine von der Meldung betroffene Person.

Aus diesem Grund plädieren wir dafür, nur solche Sachverhalte zu melden, die nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind. Wir bitten darum, deutlich zu machen, wenn im Hinblick auf eine Meldung insgesamt oder einzelne Sachverhalte Ungewissheiten bestehen. Getätigte Angaben können für betroffene Kolleg*innen gravierende Folgen haben, deshalb werden bloße Mutmaßungen oder böswillige Falschmeldungen nicht geduldet.

Kontakt

  • E-Mail: zims@muenchen.de
  • Rufnummer: 089 233-92900
  • Postanschrift:
    Landeshauptstadt München
    Personal- und Organisationsreferat, POR-C
    Zentrale Interne Meldestelle
    Rathaus, Marienplatz 8
    80331 München

Information über externe Meldestellen und Meldeverfahren

Als hinweisgebende Person haben Sie ein Wahlrecht zwischen der Abgabe einer Meldung an eine interne oder externe Meldestelle. Untenstehende externe Meldestellen des Bundes wurden entsprechend den Vorgaben des HinSchG eingerichtet. Soweit die Verstöße die Bereiche Finanzdienstleistungsaufsicht oder Kartellrecht betreffen, sind die speziellen Meldestellen vorrangig zu der beim Bundesamt für Justiz.

Über die Links können Sie direkt auf die Meldeplattformen zugreifen. Zudem finden Sie dort weitere Informationen zur Zuständigkeit der Meldestellen, zum gesetzlichen Anwendungsbereich sowie zum Meldeverfahren.

Um Verstöße schnellstmöglich überprüfen zu können, bitten wir Sie, die ZIMS bevorzugt zu kontaktieren.

  • Externe Meldestelle des Bundes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    Adresse: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
    Telefon: 0049 228 4108-2355
    Internet: Hinweisgeberstelle der BaFin
  • Externe Meldestelle des Bundes beim Bundeskartellamt
    Adresse: Kaiser-Friedrich-Str. 16, 53113 Bonn
    Telefon: 0049 228 9499 5980
    Internet: Meldestelle beim Bundeskartellamt
  • (nachrangig) Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz
    Adresse: 53094 Bonn
    Telefon: 0049 228 99 410-6644
    Internet: Meldestelle beim Bundesamt für Justiz

Neben Informationen über externe Meldeverfahren nach dem HinSchG können Sie unter den nachfolgenden Links Informationen über Verfahren für Meldungen an Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU abrufen. Die dortigen Meldeverfahren bleiben vom HinSchG unberührt, das heißt sie bestehen neben den internen und externen Meldeverfahren nach dem HinSchG unverändert fort.

Europäischen Kommission

Whistleblower-Hotline für den Bereich von EU-Sanktionen (angesiedelt bei der Europäischen Kommission)

Europäisches Parlament

Europäische Ombudsstelle

Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDPS)

Europäische Staatsanwaltschaft (EuStA)

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

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