Masern
Masern ist eine hoch ansteckende Viruserkrankung, die vor allem Kinder betrifft.
Unterschätzte Infektionskrankheit
Die Zahl der jährlich an Masern Erkrankten in München ist immer noch zu hoch. Dabei sind Masern vermeidbar. Der beste Schutz ist die Impfung.
Die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) hat im Jahr 2010 eine Masernimpfung für Erwachsene empfohlen, die nach 1970 geboren sind und einen unklaren Impfstatus besitzen oder bislang nicht oder in der Kindheit nur einmal geimpft wurden.
Noch immer sind viele Menschen davon überzeugt, dass es sich bei Masern um eine harmlose Kinderkrankheit handelt. Tatsächlich sind Masern hoch ansteckend. Sie können zu Komplikationen und bleibenden Schäden führen - eine von 10.000 bis 20.000 Masernerkrankungen in Deutschland verläuft tödlich.
Wissenswertes
Husten, Schnupfen, Fieber - die ersten Symptome gleichen einer Grippe. In dieser Phase können auch weiße kalkspritzerartige Flecken an der Wangenmundschleimhaut beobachtet werden. Erst zwischen dem dritten bis siebten Tag entwickelt sich der für Masern typische kleinfleckige, später ineinander verfließende Ausschlag. Er beginnt im Gesicht und hinter den Ohren.
Masern können bei Erwachsenen und bei besonders gefährdeten Personen wie Frauen in der Schwangerschaft, Immungeschwächten oder an chronischen Krankheiten leidenden Menschen einen schweren Verlauf nehmen. Gleiches gilt für Kinder, speziell für Neugeborene einer nicht gegen Masern immunen Mutter.
Nach einer abgeklungenen Masernerkrankung ist das Abwehrsystem für etwa sechs Wochen geschwächt. Komplikationen können dann vor allem durch bakterielle Infektionen auftreten, darunter Erkrankungen wie Mittelohrentzündung, Bronchitis, Kehlkopfentzündung, Lungenentzündung und Durchfall. Sehr selten kann es zu einer Gehirnentzündung kommen, die bleibende Schäden verursachen kann.
Masern werden durch Tröpfcheninfektion verbreitet. Die Empfänglichkeit beträgt bei Ungeschützten fast hundert Prozent. Zwischen der Ansteckung und dem Ausbruch der Erkrankung liegen sieben bis 21 Tage.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat sich zum Ziel gesetzt, Masern auszurotten. Obwohl es sich um eine hoch ansteckende Krankheit handelt, ist sie vermeidbar: Eine vollständige Impfung, wie sie von der Ständigen Impfkommission( STIKO) des Robert-Koch-Instituts (RKI) empfohlen wird, bietet einen wirkungsvollen lebenslangen Schutz. Immun gegen Masern sind auch Personen, die eine Masernerkrankung sicher durchgemacht haben.
Das Gesundheitsreferat empfiehlt, den Impfschutz von Kindern und Erwachsenen in der Hausarztpraxis überprüfen zu lassen. Die Impfempfehlung ist inzwischen auch auf alle Erwachsenen, die nach 1970 geboren sind, ausgeweitet worden. Wer Symptome, die auf Masern hinweisen, an sich oder seinem Kind bemerkt, sollte nach telefonischer Vorabinformation sofort eine*n Hausärzt*in oder Kinderärzt*in aufsuchen.
Masern sind nach dem Infektionsschutzgesetz seit 2001 meldepflichtig. Schon der Verdacht auf Masern muss der zuständigen Gesundheitsbehörde, in München dem Gesundheitsreferat, gemeldet werden (Kontakt siehe unten). Auch Todesfälle müssen mitgeteilt werden. Dies gilt für Arztpraxen, Gemeinschaftseinrichtungen und Einzelpersonen. Die Labormeldepflicht besteht sowohl für den direkten Erregernachweis als auch für den Antikörpernachweis, soweit er auf eine akute Infektion hinweist.
Das Gesundheitsreferat versucht dann, mögliche Kontaktpersonen des Indexfalles zu ermitteln und abzusondern, um eine weitere Ausbreitung von Masern zu unterbinden.
Alles Wissenswerte zum Masernschutzgesetz finden Sie unter www.masernschutz.de.
Wenn Sie Einrichtungsleitung folgender Einrichtungen in der Stadt München sind, dann müssen Sie ab dem 01. August 2022 an das Gesundheitsreferat sämtliche Personen, die dort betreut oder tätig sind, melden, sofern diese keinen Masernschutz oder ärztliches Attest zum Vorliegen einer Kontraindikation für eine Masernimpfung nachweisen können (gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind):
- Schule und sonstiger Ausbildungseinrichtung
- Kindertageseinrichtung und Kinderhort
- Nach § 43 Absatz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege
- Gemeinschaftseinrichtung (Heime)
Eine Meldepflicht für Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz für dort tätige Personen (gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind) gilt für folgende Einrichtungen:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.
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