Gewerbliches und industrielles Abwasser

Abwasser kann unterschiedlichste Zusammensetzungen haben. Besonders belastete Abwässer bedürfen unter Umständen zusätzlicher Vorbehandlung und Überwachung.

Informationen

Umgang mit gewerblichem Abwasser
Immer, wenn gewerbliches (nichthäusliches) Abwasser anfällt, also Abwasser, das nicht aus dem haushaltsüblichen Gebrauch stammt (Bad, Küche, Waschmaschine, …), muss geprüft werden, ob schädliche Auswirkungen des Abwassers zu erwarten sind.

Für Beschaffenheit und Inhaltsstoffe nichthäuslicher Abwässer sind die Anforderungen nach § 15 der Münchner Entwässerungssatzung (Link am Ende dieser Seite) einzuhalten. Genauere Informationen zu den  Einleitbedingungen sind der Grenzwertliste (PDF) zu entnehmen.

Einleiterlaubnis und wasserrechtliche Genehmigung
Wenn die Anforderungen an die Abwassereinleitung nur durch eine Abwasservorbehandlungsanlage eingehalten werden können, ist eine Genehmigung gemäß Entwässerungssatzung EWS (Link am Ende dieser Seite) einzuholen. Zudem kann nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes WHG (Link am Ende dieser Seite) eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sein, wenn in einem Anhang zur Abwasserverordnung AbwV (Link am Ende dieser Seite) Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

Je nach Art des Gebrauchs von Wasser ergeben sich unterschiedlichste Anforderungen an die Behandlung des anfallenden Abwassers. Im Folgenden finden Sie Informationen und Anforderungen zu häufig vorkommenden Fällen:

  • Fetthaltiges Abwasser, etwa aus Gastronomie und Lebensmittelverarbeitung - weiterführenden Link am Ende dieser Seite
  • Kohlenwasserstoffhaltiges Abwasser, etwa aus Kfz-Werkstätten, Tankstellen - weiterführenden Link am Ende dieser Seite
  • Maschinelle Fahrzeugreinigung, Waschanlagen - weiterführenden Link am Ende dieser Seite
  • Zahnarzt-Praxen und Zahnkliniken (Amalgam) - weiterführenden Link am Ende dieser Seite
  • Fassadenreinigung und Reinigung von Tiefgaragen - weiterführenden Link am Ende dieser Seite

Die Genehmigung für Leichtflüssigkeitsabscheider und Fettabscheider erfolgt im Rahmen der Genehmigung zur Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage (Link am Ende dieser Seite). In allen anderen Fällen erfolgt die Genehmigung separat von der Entwässerungsplangenehmigung und kann formlos bei MSE-41 (Abwasserüberwachung) beantragt werden.

Gerne erteilen wir Ihnen auch im Vorfeld der Antragstellung Auskünfte, z. B. über die für Ihr Vorhaben einzureichenden Unterlagen oder eine eventuelle Genehmigungspflicht nach Wasserrecht.

Abwasserüberwachung
Die Einhaltung von Grenzwerten wird durch regelmäßige Beprobung durch Mitarbeiter der Stadtentwässerung überwacht. Für die Überwachung können Kosten anfallen.

Starkverschmutzerzuschlag
Je höher die Schmutzfracht im Abwasser ist, desto höher ist der Reinigungsaufwand für die Münchner Stadtentwässerung. Aus Gründen der Gebührengerechtigkeit erhebt die Münchner Stadtentwässerung eine Zusatzgebühr, den Starkverschmutzerzuschlag, wenn Abwasser einen überproportional hohen Reinigungsaufwand verursacht. Maßgeblich sind hier der Biochemische Sauerstoffbedarf (BSB5) und der Stickstoffanteil, der organisch gebunden bzw. als Ammonium/ Ammoniak vorliegt und der in der Kläranlage nitrifiziert werden muss (Kjeldahl-Stickstoff).

Pro Kubikmeter Abwasser muss der zusätzlich zur normalen Gebühr ein Zuschlag bezahlt werden.

Voraussetzung für die Festsetzung des Zuschlages ist,
a) dass das anfallende Schmutzwasser einen biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von über 500 mg/l oder einen Kjeldahl-Stickstoff von über 85 mg/l aufweist und

b) dass die jährliche Menge an stärker verschmutztem Abwasser mindestens 3 000 m³ beträgt
oder
eine Jahresfracht von 3 000 kg BSB5 bzw. von 500 kg Kjeldahl-Stickstoff überschritten wird.

Die zu erwartenden Schmutzfrachten werden durch eine in der Regel einwöchige mengenproportionale Probenahme an der Übergabestelle zum städtischen Kanal ermittelt. Die Münchner Stadtentwässerung kann dazu die Einrichtung einer geeigneten Probenahmestelle verlangen.

Nähere Informationen finden Sie in § 10 der Entwässerungsabgabensatzung.

Zur Vermeidung oder Reduktion des Starkverschmutzerzuschlages können verschiedene innerbetriebliche organisatorische oder technische Maßnahmen getroffen werden. So können beispielsweise in der Gastronomie durch konsequentes Vorabräumen des Geschirrs und durch einen ordnungsgemäßen Betrieb des Fettabscheiders Kosten eingespart werden.

Information

Notfall/Störfall-Meldung

Störfälle melden Sie bitte umgehend bei der Kanalwache der Münchner Stadtentwässerung unter 089 66 18 18 (rund um die Uhr).

Kontakt

Münchner Stadtentwässerung
MSE-41 Abwasserüberwachung
Friedenstr. 40
81671 München

Allgemeine Anfragen
E-Mail: 41.mse@muenchen.de

Arbeitsbeginnanzeigen zur Generalinspektion bei Abscheideranlagen:
E-Mail: abscheider.41.mse@muenchen.de

Leitung
Marc Roth, Tel. (089) 233 62 178
E-Mail: marcsancho.roth@muenchen.de

Zuständigkeiten nach Stadtbezirken (PDF)

Bezirk West:
Stefan Reichelt, Tel. (089) 233 62 629
E-Mail: stefan.reichelt@muenchen.de

Bezirk Ost:
E-Mail: 41.mse@muenchen.de

Bezirk Süd:
Nadine Lechner, Tel. (089) 233 62 647
E-Mail: nadine.lechner@muenchen.de

Zuständigkeiten Themen

Leitung Probenahme & Starkverschmutzer:
Michael Bäumler, Tel. 01522 29 55 015
E-Mail: michael.baeumler@muenchen.de

Fassadenreinigung:
Michaela Ellmayer, Tel: 01520 16 57928
E-Mail: 41.mse@muenchen.de

Zahnärzte (Amalgamabscheider):
E-Mail: abscheider.41.mse@muenchen.de

Radioaktive Einleitung:
Stefan Reichelt, Tel. (089) 233 62 629
E-Mail: stefan.reichelt@muenchen.de

In Notfällen außerhalb der Geschäftszeiten
Kanalwache, Tel. (089) 661818