Fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind, an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Dazu zählen Fahrgeschäfte.
Anzeige zur Gebrauchsabnahme für Fliegende Bauten
Fliegende Bauten müssen vor der ersten Aufstellung eine Ausführungsgenehmigung erhalten. Die Genehmigung kann Vorschriften enthalten und wird für eine bestimmte Frist erteilt.
Im Regelfall ist die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten in München der Lokalbaukommission (LBK) als Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher, unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen.
Werden mehrere Anlagen aneinandergereiht, ist die Gesamtanlage zu betrachten, auch wenn die einzelne Anlage genehmigungs- oder anzeigefrei sein sollte. Dies kann dazu führen, dass für die Gesamtanlage ein Baugenehmigungsverfahren beantragt werden muss.
Kostenschuldner / Rechnungsempfänger
Die Gebrauchsabnahme ist kostenpflichtig. Die Gebühren werden nach Aufwand und Bedeutung der Angelegenheit im Einzelfall bemessen. Grundsätzlich ist derjenige, der die Anzeige erstattet hat, Kostenschuldner im Sinne des Kostengesetzes. Nach der Abnahme wird eine Kostenrechnung erstellt.
Ansprechpartner in der Lokalbaukommission
Team Statik und bautechnische Sonderverfahren
Telefon: 089 233-25511
Häufige Fragen zum Anzeigeverfahren fliegender Bauten - FAQ
Das Verfahren für fliegenden Bauten ist nur für solche baulichen Anlagen anwendbar, die den Anforderungen des Art. 72 der Bayrischen Bauordnung (BayBO) entsprechen. Sie müssen also vorübergehend aufgebaut werden und für die Aufstellung an wechselnden Orten geeignet und bestimmt sein. Bauten die nur einmalig aufgestellt werden (z. B. für Zwischennutzungen) oder die ausschließlich am selben Ort aufgestellt werden, gelten nicht als fliegende Bauten (vgl. Art. 72 Abs. 1 BayBO). Typisch für Fliegende Bauten sind Zelte, Fahrgeschäfte, Bühnen usw.
Für fliegende Bauten ist ein besonderes Zulassungsverfahren (Ausführungsgenehmigung, Anzeige, Gebrauchsabnahme) vorgeschrieben. Dabei handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Sonderregelung, d. h. die materiellen und formellen Bestimmungen des Bauordnungsrechts gelten auch für fliegende Bauten. Daneben ist die Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (FlBauR) zu beachten.
Fliegende Bauten müssen vor der ersten Aufstellung eine Ausführungsgenehmigung erhalten. Die Ausführungsgenehmigung ist üblicherweise Bestandteil des Prüfbuchs. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen sein enthalten und wird für eine bestimmte Frist erteilt.
Soweit für die geplante Anlage bisher keine gültige Ausführungsgenehmigung vorliegt, müssen Sie sich frühzeitig an eine Prüfbuchstelle (für Südbayern z. B.die TÜV-Süd Industrie Service GmbH) wenden. Dort erhalten Sie weitere Informationen zu notwendigen Unterlagen und zum Verfahrensablauf.
Bestimmte fliegende Bauten bedürfen keiner Ausführungsgenehmigung, sie sind in Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 - 5 BayBO abschließend aufgezählt.
- fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden
- fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben
- Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m
- erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m²
- aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt
- Toilettenwagen
Genehmigungspflichtige Anlagen benötigen ein Prüfbuch. Darin enthalten sind:
- eine Ausführungsgenehmigung,
- die geprüfte statische Berechnung und die Konstruktionspläne einschließlich der erforderlichen Materialzeugnisse und
- die Übereinstimmungserklärungen des Herstellers.
Sofern im Prüfbuch nichts anderes vermerkt ist, ist die Aufstellung der Anlage mindestens eine Woche vorher der Lokalbaukommission anzuzeigen. Werden mehrere Anlagen aneinandergereiht, ist die Gesamtanlage zu betrachten, auch wenn die einzelne Anlage genehmigungs- oder anzeigefrei sein sollte. Dies kann auch dazu führen, dass für die Gesamtanlage ein Baugenehmigungsverfahren beantragt werden muss z. B. wenn die einzelnen Anlagen nicht konstruktiv und in der Nutzung getrennt sind.
Mit der Anzeige ist ein Lageplan i.d.R. im Maßstab 1:1000 vorzulegen, auf dem Folgendes dargestellt ist:
- das Vorhaben (z.B. Zelt) mit den Abmessungen
- Abstände zu Gebäuden u. Grundstücksgrenzen
- je nach Vorhaben die Rettungswege mit den Abmessungen
- Bestuhlungspläne (ab 400 Gastplätzen)
- zusätzlich einen rechnerischen Nachweis über die Bemessung der Ausgangsbreiten nach der größtmöglichen Personenzahl.
Verwenden Sie gegebenenfalls zusätzliche Pläne im größeren Maßstab (1:200, 1:100). Stellen Sie bei Bestuhlungsplänen auch die möglichen Varianten dar.
Das Prüfbuch ist nach Absprache, jedoch spätestens zum Abnahmetermin oder zur Eintragung eines Verzichts auf eine Abnahme im Original vorzulegen. Kopien (ggf. in digitaler Form) können für Beratungen im Vorfeld oder zur Beurteilung der Konstruktion vorab vorgelegt werden, ersetzen aber nicht die Vorlage eines Original-Prüfbuches.
Fliegende Bauten dürfen nur an geeigneten Orten aufgestellt werden. Für die Ortswahl ist der Betreiber verantwortlich. Dabei ist auch zu beachten, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Dazu zählen unter anderem Brandschutz, Abstand zu bestehenden Gebäuden, Lärmschutz, notwendige Kfz-Stellplätze und Naturschutzbelange. Wenn es sich beim Aufstellort nicht um gewachsenen Boden handelt (z. B. Auffüllungen) oder sonstige Punkte die Tragfähigkeit des Bodens beeinträchtigen, ist darauf im Vorfeld besonders hinzuweisen. Unter Berücksichtigung der Auflagen im Prüfbuch sind dann weitergehende Maßnahmen vorzusehen und zusätzliche Nachweise (z. B. Belastungsversuche) vorzulegen.
Auch für die Aufstellung an Standorten, die den Vorgaben des Prüfbuches nicht entsprechen (z. B. andere Wind- oder Schneelastzone), können weitergehende Maßnahmen oder ergänzende Nachweise erforderlich werden.
Bei bestimmten, meist besonders schwierigen fliegenden Bauten ist bei jeder Aufstellung eine Abnahme durch Sachverständige (z. B. TÜV) erforderlich. Dies ist über eine entsprechende Auflage in der Ausführungsgenehmigung festgelegt. Bevor von der LBK eine Freigabe ins Prüfbuch eingetragen werden kann, ist in diesen Fällen der Prüfbericht des TÜV (oder ggf. anderer Sachverständiger) über die erfolgreiche technische Abnahme vorzulegen.
Grundsätzlich dürfen fliegende Bauten nur den Darstellungen im Prüfbuch entsprechend aufgebaut werden. Dauerhafte oder wiederholt zum Einsatz kommende Änderungen und Varianten müssen im Prüfbuch aufgenommen werden. Dies sind z. B.:
- Abweichende Verankerungen (Ballastierung statt Erdanker)
- Verschiedene Aussteifungen (Portalrahmen, abweichende Anordnung der Aussteifung)
- zurückgesetzte Fassaden, offene Wände
- Verwendung anderer Bauteile / Materialien
- Verschiedene Breiten, Seitenhöhen usw.
Sind aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall vom Prüfbuch abweichende Ausführungen notwendig, ist frühzeitig abzustimmen, welche weitergehenden Nachweise vorzulegen sind, da diese Nachweise einer Prüfung / Zustimmung der Prüfbuchstelle bedürfenp. Dazu ist ein Vorlauf von mehreren Wochen notwendig.
Neben den Anforderungen nach dem Prüfbuch sind die örtlichen Gegebenheiten bei jeder Aufstellung neu zu beachten. U. a.
- Abstand zu anderen Gebäuden nach BayBO
- Erschließung, Rettungswege und Feuerwehrzufahrt
- Baugrundverhältnisse
- Anordnung von Ballast anstatt Erdnägel (z.B. wegen vorhandenem Pflaster)
- örtliche Schneelast von 1,0 kN/m² bei Aufstellung im Winterhalbjahr in München - alternativ ist sicherzustellen, dass keine Schneelast auf den fliegenden Bau wirkt.
Nach der Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten sind die Betriebsvorschriften einzuhalten, die nötige Wartung insbesondere von Verschleißteilen durchzuführen und Unfälle der Bauaufsicht zu melden.
Die Behörde entscheidet, ob sie eine Gebrauchsabnahme durchführt. Die in der Ausführungsgenehmigung vorgeschriebenen Abnahmen durch Sachverständige (z. B. nach Sonderbauverordnungen, Sonder- oder Verlängerungsprüfungen durch den TÜV) sind Voraussetzung für die Gebrauchsabnahme. Weitere Sachverständige oder Fachstellen, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes können hinzugezogen werden. Die Gebrauchsabnahme kann unter Auflagen erfolgen.
Der Termin zur Gebrauchsabnahme ist im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle frühzeitig festzulegen. Der Aufbau muss bis dahin abgeschlossen sein. Wenn maßgebliche Bauteile in fertigem Zustand nicht mehr zur Kontrolle zugänglich sind (z. B. Rohbaues, Unterkonstruktion usw.), sollten nach Rücksprache ggf. Zwischenabnahmen vorgesehen werden.
Bei Versammlungsräumen sind Bestuhlungs- und Fluchtwegpläne bei der Branddirektion zur Zustimmung einzureichen, falls diese nicht im Prüfbuch enthalten sind oder die Ausführung davon abweicht.
Die Anzeige zur Gebrauchsabnahme ersetzt nicht automatisch andere damit verbundene Genehmigungsverfahren. Wenn weitere Anzeigen oder Gestattungen erforderlich sind, müssen diese eigenverantwortlich bei den zuständigen Stellen beantragt werden. Für Veranstaltungen sowie für die Erlaubnisse nach Gaststättengesetz ist ein Antrag beim Kreisverwaltungsreferat (KVR), bei Eingriffen in das Naturschutzrecht bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
Mit Ablauf der Aufstellungszeit ist gleichzeitig die Verpflichtung zum Abbau des fliegenden Baues verbunden.
Bei einer beabsichtigten Aufstellzeit über drei Monate ist regelmäßig zu prüfen, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist. Dies trifft in jedem Falle für eine Aufstellzeit von mehr als 6 Monaten zu. Setzen Sie sich dazu rechtzeitig mit uns in Verbindung.