Beihilfe – FAQs für Beschäftigte der LHM

Auf dieser Seite finden städtische Beamt*innen Fragen und Antworten zum Thema Beihilfe bei der Landeshauptstadt München.

Grundsätzliches

Das Krankenfürsorgesystem der Beihilfe

Beamt*innen der Landeshauptstadt München haben grundsätzlich Anspruch auf Beihilfe nach Art. 96 des Bayerischen Beamten Gesetzes (BayBG) sowie der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV). Diese Bestimmungen enthalten auch die rechtlichen Grundlagen des Umfangs der erstattungsfähigen Leistungen, der Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen sowie der zu tragenden Eigenbehalte.

Neben Dienstbezügen, die den gesamten Lebensbedarf des Beamten und seiner Familie abdecken sollen, gewährt der Dienstherr zu den Kosten einer konkreten Erkrankung bzw. Pflege eine zusätzliche, d.h. ergänzende Fürsorgeleistung, nämlich die Beihilfe.

In der Beihilfe gilt das Kostenerstattungsprinzip. Die/der Patient*in bezahlt die Gesundheitsleistungen zunächst selbst und erhält die gesetzlichen Beihilfeleistungen hierzu nach Vorlage der Rechnung von der Beihilfestelle zurück.

Bemessungsgrundsätze und private Krankenversicherung

Beihilfen werden nicht in vollem Umfang der verauslagten Rechnungen, sondern nur nach in der Regel festen personenbezogenen Prozentsätzen der beihilfefähigen, d.h. erstattungsfähigen, Aufwendungen gewährt, nämlich:

  • 50 Prozent für Beihilfeberechtigte,
  • 70 Prozent für Beihilfeberechtigte während der Inanspruchnahme von Elternzeit
  • 70 Prozent für Beihilfeberechtigte, die den Familienzuschlag für mehr als ein berücksichtigungsfähiges Kind erhalten; haben beide Eltern einen eigenständigen Anspruch auf Beihilfe, kann nur ein Elternteil diesen erhöhten Bemessungssatz erhalten,
  • 70 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, soweit deren Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) im Bezugsjahr nicht den Betrag von 20.878 € übersteigt,
  • 70 Prozent für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
  • 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder.

Beamt*innen sowie ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die nicht Mitglieder der GKV sind, müssen sich nach den Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung in dem Umfang versichern, in dem sie nicht über die Beihilfe abgesichert sind.

Die private Krankenversicherung (PKV) bietet ihren Versicherten auf die Beihilfebemessungssätze abgestimmte Tarife an (beihilfekonforme Versicherungstarife). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die PKV auf dem Individualprinzip basiert. Dies bedeutet, dass unabhängig von der Höhe des Einkommens die Höhe der zu leistenden Beiträge weitgehend durch das individuelle Gesundheitsrisiko bestimmt wird.

Die Möglichkeit einer beitragsfreien Mitversicherung für Kinder und erwerbslose Ehegatten besteht nicht; für jede Person ist jeweils ein Versicherungsvertrag abzuschließen.

Grundsätzlich gilt auch in der PKV - vergleichbar der Beihilfe - das Kostenerstattungsprinzip.

Zusätzlich zum beihilfekonformen Versicherungsschutz können ergänzende Versicherungen abgeschlossen und damit das Schutzniveau den individuellen Bedürfnissen angepasst werden. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die privaten Krankenversicherungsunternehmen.

Gesetzliche Krankenversicherung

Beamt*innen, die vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst Mitglieder der GKV waren, können auch im Beamtenverhältnis freiwillige Mitglieder der GKV bleiben. Kinder, Ehegatt*innen sowie Lebenspartner*innen sind unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die gesetzlichen Krankenkassen.

Allerdings müssen freiwillig in der GKV versicherte Beamt*innen ihre Krankenversicherungsbeiträge in vollem Umfang selbst tragen; einen Beitragszuschuss des Dienstherrn – vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern – erhalten sie nicht.

Der Beihilfeanspruch bleibt zwar grundsätzlich auch bei Beihilfeberechtigten, die Mitglieder der GKV sind, bestehen. Da es sich bei der Beihilfe um eine lediglich ergänzende Fürsorgeleistung handelt, sind anderweitig bestehende Ansprüche vorrangig in Anspruch zu nehmen. Zu diesen vorrangigen Ansprüchen zählen auch die Ansprüche eines Beihilfeberechtigten oder Angehörigen gegen eine Krankenkasse. Beihilfeleistungen können in diesen Fällen nur zu den Aufwendungen gewährt werden, die nicht dem Grunde nach zum Leistungskatalog der GKV zählen (Wahlleistungen im Krankenhaus, Zahnersatz, Heilpraktiker).

Pflegeversicherung

Mit Abschluss einer Krankenversicherung wird gleichzeitig die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegeversicherung begründet.

Öffnungsangebote der PKV

Um beihilfeberechtigten Personen im Rahmen der Ernennung zur Beamt*in, den Zugang zu beihilfekonformen Krankheitskostentarifen zu erleichtern, bieten private Krankenversicherungsunternehmen seit Jahren einen Zugang zu besonderen Bedingungen an (Öffnungsaktionen der PKV für Beamte und ihre Angehörigen).

Für diese Öffnungsaktion gelten die folgenden Kriterien:

  • Aufnahme in normale beihilfekonforme Krankheitskostenvolltarife,
  • kein Aufnahmehöchstalter,
  • keine Leistungsausschlüsse
  • Begrenzung eventueller Risikozuschläge auf höchstens 30 Prozent des tariflichen Beitrages.

Mit diesem freiwilligen Angebot ist sichergestellt, dass jede*r Beamt*in einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen unter zumutbaren Bedingungen in die PKV aufgenommen wird.

Weitergehende Informationen zu den Zugangsmöglichkeiten zur PKV für Berufsanfänger sind im Internet auf der Homepage des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) abrufbar (Merkblatt und Broschüre).

Antragsstellung und -bearbeitung

Einführung einer Beihilfe-App

Am 10.März 2021 wurde die Version 1.5.1 der Beihilfe Service App im Apple App Store und im Google Play Store veröffentlicht. Neben der Verbesserung der Nutzerführung im Registrierungsablauf, wurde insbesondere die Scanqualität deutlich verbessert. Da die verbesserte Scanqualität mit dem neuen Update zusammenhängt, bitten wir alle Nutzer*innen die App auf die Version 1.5.1 zu aktualisieren.

Wie kann ich mich in der App registrieren?
Zur Registrierung benötigen Sie einen Authentifizierungscode beginnend mit A und 8 Ziffern. Wenn Sie seit Mitte Januar 2021 einen Beihilfebescheid erhalten haben, finden Sie diesen Code im Verwendungszweck der Gutschrift der Beihilfe auf Ihrem Kontoauszug. Bitte beachten Sie, dass Sie zur Registrierung den aktuellsten Code verwenden müssen.

Kann ich mit der App in einem Antrag auch mehrere Belege einreichen?
Ja. Wenn Sie mehrere Belege oder Belege mit mehreren Seiten gleichzeitig an uns senden möchten, fassen Sie diese bitte in einer einzigen Einreichung zusammen. Um einer Einreichung weitere Belege oder Belegseiten hinzuzufügen, drücken Sie einfach auf den Button „Seite hinzufügen“. Nun können Sie einen weiteren Beleg bzw. eine weitere Seite scannen. Drücken Sie den Button "Einreichen" bitte erst, nachdem Sie alle Belege erfasst haben.

Welche Unterlagen kann ich mit der App übermitteln?
Mit der App können Sie Ihre Belege (z.B. Rechnungen, Rezepte, Verordnungen) fotografieren und anschließend an die Beihilfestelle übertragen. Alternativ können Sie über den Button „Importieren“  die in der Galerie Ihres Handys gespeicherten Fotos der Belege  in die App importieren.

Kann ich die App auch für meinen ersten Beihilfeantrag nutzen?
Nein, das ist leider nicht möglich. Die App ist nur für Personen freigegeben, die bereits in unserem Abrechnungssystem erfasst sind. Ihren ersten Beihilfeantrag müssen Sie bitte in Papierform stellen.

Kann ich über die App auch Änderungen meiner persönlichen Verhältnisse mitteilen?
Nein. Bei folgenden Sachverhalten müssen Sie einen Antrag in Papierform stellen:

  • Änderungen bei Ihren persönlichen Grunddaten (z. B. Familienstand, Kinder)
  • Änderungen im Beschäftigungsverhältnis (z. B. Beurlaubung, Teilzeit, Ruhestandversetzung, Entlassung, weitere Bezüge)
  • Änderungen bei den Einkünften des Ehegatten (nur sofern Aufwendungen geltend gemacht werden)
  • Änderungen bei Kindern in Studium oder Berufsausbildung
  • Änderungen beim Krankenversicherungsschutz (auch bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen)
  • Unfallbedingte Aufwendungen
  • Soweit für Aufwendungen ein zusätzlicher Anspruch auf Kostenerstattung besteht oder ein Ausschluss von Versicherungsleistungen vorliegt

Kann ich über die App auch Heil-und Kostenpläne etc. übermitteln?
Nein. Anfragen und Schriftverkehr (z.B. Anträge auf Kostenübernahme, Heil- und Kostenpläne, Versicherungsscheine, Übermittlung sonstiger Unterlagen) senden Sie uns bitte per Post oder per Mail an beihilfe.por@muenchen.de.

Kann ich trotz Nutzung der  App alternativ auch Beihilfeanträge per Post einreichen?
Selbstverständlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit Ihren Beihilfeantrag per Post einzureichen. Die Beihilfe-App stellt hier nur eine zusätzliche Möglichkeit dar. Eine parallele Einreichung der Belege, d. h. per Beihilfe-App und zusätzlich nochmals per Post, ist jedoch nicht möglich.

Werde ich über neue Versionen der App automatisch informiert?
Nein. Ob die neueste Version der App automatisch auf Ihrem Endgerät installiert wird, können Sie in den Einstellungen der jeweiligen Appstores festlegen. Wenn Sie eingestellt haben, dass neue App-Versionen nur manuell installiert werden können, gilt das auch für die Beihilfe-App und Sie müssen das Update selbständig herunterladen und installieren

Kann ich die App für mehrere Personen auf einem Smartphone nutzen?
Ja, die Registrierung für mehrere Personen auf einem Smartphone ist möglich. Dabei ist folgendes zu beachten:

  1. Es müssen unterschiedliche E-Mail-Adressen genutzt werden.
  2. Vor dem Wechsel zwischen den Konten muss sich der Nutzer abmelden.

An wen wende ich mich bei Problemen mit der App?
Bitte senden Sie eine Mail mit der Schilderung Ihrer Probleme an unser Sammelpostfach: beihilfe.por@muenchen.de.

Alle Tarifbeschäftigten bitten wir um Verständnis, dass die Nutzung der neuen Beihilfe-App nur für Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen möglich ist.

Welche Antragsformulare soll ich nutzen?

Antragsform: Neue Formulare

Die jetzt eingesetzte digitale Technikunterstützung kann nur mit den neuen Antragsformularen funktionieren. Bei der Nutzung alter Formulare lehnt das System die Bearbeitung ab.

Sollten Sie keinen neuen Antrag in Papierform benötigen, befindet sich auf der Seite 2 ganz unten ein Kästchen zum Ankreuzen/Ausfüllen: „Ich benötige keine neuen Antragsformulare.“

Anträge auf Beihilfe für Pflegeaufwendungen: Neues Formular
Reichen Sie Anträge auf Beihilfe für Pflegeaufwendungen als gesonderten Vorgang mit allen Belegen und Dokumenten ein. Weitere Unterlagen oder ein beigelegter Beihilfeantrag auf allgemeine Beihilfeleistungen können nicht gemeinsam verarbeitet werden, weswegen wir Ihre Anträge in diesem Fall zurückweisen müssen.

Was muss ich in meinem Antrag angeben?

Der Antrag auf Beihilfe ist immer nach bestem Wissen vollständig und mit aktuellen Daten auszufüllen. Dies ist immer erforderlich, weil ein maschineller Abgleich mit anderen IT-Systemen aus rechtlichen und technischen Gründen nicht erfolgt. Manche Fragen auf dem Antrag müssen – falls nicht zutreffend – nicht beantwortet werden. Achten Sie auf unsere Bearbeitungshinweise.

  • Beihilfenummer: Angabe im Kopfbereich auf Seite 1
  • Kinder: Nur bei Erstantrag oder Änderungen erforderlich, zwingend anzugeben bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind
  • Krankenversicherungsschutz: Nur bei Erstantrag oder Änderungen erforderlich
  • Bankverbindung: Nur bei Erstantrag oder Änderungen erforderlich
  • Unterschrift: Ohne Unterschrift liegt kein Antrag vor
  • Belege: Zugehörige Belege in Kopie und ergänzende Dokumente beifügen (zum Beispiel Wahlleistungsvereinbarungen, Unfallschilderungen), aber keine Kassenbons (zum Beispiel von Apotheken)

Änderungen in den Stammdaten sind im Beihilfeantrag mitzuteilen, da ein automatisierter Datenabgleich zwischen Beihilfestelle und Personalstelle oder Entgeltabrechnung nicht stattfindet.

Wo finde ich meine Beihilfenummer?

Ihre Beihilfenummer (nicht bei Erstanträgen) finden Sie rechts oben auf Ihrem letzten Beihilfebescheid. Sollte die Beihilfenummer mit Ihrer Personalnummer identisch sein, lassen Sie bitte die der Personalnummer vorausgehende Sachbearbeitungsnummer der Entgeltabrechnung weg (---/1234).

Erstantrag-Beihilfenummer: Pflichtfeld unausgefüllt belassen. Sie erhalten Ihre Beihilfenummer mit dem ersten Beihilfebescheid. Bitte legen Sie Ihrem Antrag eine Kopie des Versicherungsscheins bei, aus der der versicherte Prozentsatz hervorgeht.

Wie beantworte ich die Ehegatten-Fragen?

  • Beihilfeanspruch Ehegatten / Lebenspartner*innen: Die Frage „Ehegatte ist selbst beihilfeberechtigt?“ dient zur Abklärung, ob für die*den Ehe-/Lebenspartner*in bei einem anderen Dienstherrn ein eigener Beihilfeanspruch besteht. Ein Beispiel: Ehegattin ist Beamtin beim Freistaat Bayern und hat demzufolge dort einen eigenen Beihilfeanspruch.
  • Einkünfte Ehegatten / Lebenspartner: Sie wollen die Frage „Übersteigen die Einkünfte Ihres Ehegatten/Lebenspartner 20.000 Euro“ beantworten? Die Angabe zur Höhe der Einkünfte finden Sie in der Regel unter „Gesamtbetrag der Einkünfte“ im Einkommensteuerbescheid.

Kann ich andere Unterlagen mit einreichen?

Nein. Alle Unterlagen und Schriftstücke, die nicht unmittelbar mit dem konkreten Antrag auf Beihilfe zu tun haben, senden Sie bitte gesondert per Post. Andere Unterlagen sind zum Beispiel:

  • Heil- und Kostenpläne
  • Sonstige Kostenvoranschläge
  • Versicherungsnachweise
  • Testament
  • Änderung des Familienstands
  • Unterlagen zu Reha-Maßnahmen, psychotherapeutischen bzw. kieferorthopädischen Maßnahmen
  • Allgemeine Anfragen und Widersprüche
  • Pflegeunterlagen (Einstufungsbescheide und so weiter)

Vorsorgebescheinigung der Krankenversicherung
Bitte reichen Sie die Bescheinigung bei POR-3/31 SC Entgelt ein. Ihre zuständige Sachbearbeitung finden Sie auf Ihrem Entgeltnachweis.

Bekomme ich meine Unterlagen zurück?

Nein, gemäß Artikel 110 Absatz 2 Satz 2 Bayerisches Beamtengesetz werden die Unterlagen nach der Bearbeitung grundsätzlich nicht zurückgegeben. In Ausnahmefällen können Sie abgerechnete Rechnungen als Kopie anfordern.

Kann ich den Antrag auch digital stellen?

Ja, Sie können Ihren Antrag mittels einer Beihilfe-App stellen. Die Informationen finden Sie oben.
Ein Antrag per Fax oder E-Mail ist nicht möglich. Der Antrag gilt dann als nicht gestellt.

Warum ist eine Unterschrift notwendig?

Bei einem Antrag auf Beihilfe müssen Sie eine Unterschrift leisten, bei Ihrer Krankenversicherung aber nicht. Das liegt daran, dass Sie mit Ihrer Krankenkasse ein privatrechtliches Vertragsverhältnis pflegen, das nach den Regularien des Marktes zustande gekommen und gelebt wird. Mit dem Antrag auf Beihilfe sind Sie hingegen aufgrund Ihres Dienstverhältnisses an die Erfordernisse des Beamtenrechts und deren ergänzende Verordnungen gebunden, Sie bewegen sich im Verwaltungsrecht. So schreibt die Bayerische Beihilfeverordnung zwingend bei einem Antrag auf Beihilfe die Schriftform vor, im Umkehrschluss entspricht ein Antragsformular ohne Unterschrift keinem Antrag.

Wo reiche ich meinen Antrag ein?

Leiten Sie uns Ihre Anträge per Post, Dienstpost, Briefkasteneinwurf am Bürogebäude oder über den Sonderbriefkasten zu.

Bis wann muss ich den Antrag stellen?

Aufwendungen ab dem 1. Januar 2020 müssen binnen drei Jahren eingereicht werden.

Das Eingangsdatum ist bei Anträgen auf Beihilfe zur Fristwahrung ausschlaggebend. Bei dringlichen Anträgen in Verbindung mit einer Fristwahrung empfehlen wir das Nutzen einen der beiden städtischen „Sonderbriefkästen zur Fristwahrung“, im Rathaus beim Pförtner Fischbrunnen oder beim Kreisverwaltungsreferat.

Kann ich die Bearbeitung beschleunigen?

Sie können durch Ihre Mitarbeit die Beihilfegewährung beschleunigen:

  • Einreichen der Belege: Anträge regelmäßig mit kleineren Belegzahlen einreichen
  • Verzicht auf persönliche Abgabe: Eine zusätzliche manuelle Bearbeitung führt zu Verzögerungen
  • Fensterkuverts verwenden: Wichtig für die maschinelle Auslesung und Zuordnung

Was passiert mit falsch gestellten Anträgen?

Nicht richtig gestellte Anträge auf Beihilfe werden zurückgeschickt. Insbesondere bei unvollständigen Anträgen ist die Sachbearbeitung meist nicht möglich. Deshalb bescheiden wir in diesen Fällen Ihren Antrag als nicht bearbeitbar. Gleiches gilt bei Verwendung veralteter Antragsformulare oder von Anträgen in anderem Format und wegen der Schriftform bei fehlender Unterschrift.

Elektronische Datenverarbeitung

Was bedeuten die Buchstaben „IPM“?

Der stilisierte Pfeil mit drei Buchstaben (IPM) im Antrag auf Beihilfe sowie das sowie das das "P" mit drei Buchstaben (IPM) auf dem Antrag für Pflegeaufwendungen sind Steuerungszeichen, die es ermöglichen, Ihren Antrag sofort der digitalen Eingangsbearbeitung zuzuordnen.

Warum digitale Eingangsbearbeitung?

Steigende Antragszahlen verursachen Mehrarbeiten. Durch die digitale Technikunterstützung in der Eingangsbearbeitung können die Bearbeitungszeiten verkürzt werden.
Das zum Jahresbeginn 2020 eingeführte elektronische Inputmanagement erfordert die Standardisierung mit normierten Anträgen. Nur so kann Ihr Antrag auf Beihilfe mit Belegen ohne weitere Zwischenschritte elektronisch eingelesen und zum Teil digital verarbeitet werden.

Behandlungen und Leistungen

Welche Behandlungen sind beihilfefähig?

Ihr Arzt empfiehlt, vorab Beihilfefähigkeit einer speziellen Behandlung abzuklären? Sie finden beihilferechtliche Informationen zu „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden“ unter:

Achtung: Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Beihilfestelle der Landeshauptstadt München (POR-3/22 SC Beihilfe) und nicht an das Landesamt für Finanzen!

Was gilt bei Zahnbehandlungen?

Kostenvoranschläge:

  1. Kostenvoranschläge sind beihilferechtlich nur bei kieferorthopädischen Leistungen vorgeschrieben. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie Kostenvoranschläge für implantologische Behandlungen vorab mit der Beihilfestelle abklären.
  2. Keiner Prüfung der Beihilfefähigkeit im Vorfeld bedarf es bei Kostenvoranschlägen für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Inlay, und so weiter).

Bitte beachten:
Bei Kostenvoranschlägen handelt es sich immer um voraussichtliche Kostenschätzungen, die lediglich pauschal beantwortet werden können. Wir bitten daher, mit Ausnahme zu Ziffer 1 von der Einreichung von Kostenvoranschlägen abzusehen. Unsere Aussage gilt nur für den Leistungsbereich Beihilfe. Für den privatrechtlichen Vertragsbereich mit Ihrer privaten Krankenversicherung können andere Festlegungen existieren, die wir nicht kennen.

Anerkennung zahnmedizinischer Behandlungen:

  • Für das zahnärztliche Honorar kann der 2,3-fache Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte als beihilfefähig anerkannt werden (Steigerungssätze bis 3,5-fach müssen begründet werden und personenbezogene Ursachen haben).
  • Die Material- und Laborkosten können ab dem 1. Oktober 2021 zu 60 Prozent (bisher 40 Prozent) als beihilfefähig anerkannt werden. Nach der Verringerung der Material- und Laborkosten ist der personenbezogene Beihilfebemessungssatz anzuwenden.
  • Die Notwendigkeit funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen (GOZ 8000 ff.) muss mit dem Formblatt „Klinischer Funktionsstatus“ nachgewiesen werden. Dieses erhalten Sie – gegebenenfalls auf Nachfrage – von ihrem behandelnden Arzt.

Werden Chefarztrechnungen erstattet?

Die Wahlleistungsvereinbarung, über die Sie Chefarztrechnungen geltend machen, befindet sich in Ihren persönlichen Unterlagen zum Krankenhausaufenthalt oder Sie erhalten sie in der Patientenverwaltung des jeweiligen Krankenhauses. Nur wenn eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen wurde, dürfen wahlärztliche Leistungen zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Das sagt aber noch nichts über die Erstattungsfähigkeit aus.

Unfälle und Verletzungen

Wann gilt ein Unfall als Ursache?

Bitte beantworten Sie den Fragenkomplex in Ziffer 4 (bei Beamt*innen) beziehungsweise Ziffer 6 (bei Traifbeschäftigten) des Antragsformulars bei allen Unfällen und Verletzungen, auch wenn aus Ihrer Sicht kein Dritter mit beteiligt war. Wenn aus der Diagnose auf den Belegen hervorgeht, dass die Behandlung unfall- oder verletzungsbedingt war, muss immer in Betracht gezogen werden, dass ein Dritter mit beteiligt war. In diesem Falle können wir die Sachbearbeitung erst fortsetzen, wenn uns Ihre Angaben vorliegen, da wir verpflichtet sind, etwaige Unfallverursacher*innen beziehungsweise deren Versicherung in Regress zu nehmen. Unter Unfall fällt zum Beispiel auch die Schnittwunde in der Hand, der Beinbruch beim Fußball und der Auffahrunfall im Straßenverkehr.

Elternzeit, Dienstherrenwechsel, Ruhestand

Was muss ich in der Elternzeit beachten?

Ab dem ersten Tag Ihrer Elternzeit beträgt Ihr eigener Beihilfebemessungssatz 70 Prozent. Dies können Sie auch bereits im Schreiben zur Elternzeit, das Sie von Ihrer personalführende Stelle erhalten, nachlesen.

Bitte geben Sie daher in Ihrem Antrag immer an, ob Sie in Elternzeit beziehungsweise Elternzeit-Teilzeit sind. Geben Sie auch an, wenn die Elternzeit oder Elternzeit mit Teilzeit endet, da sich mit dem Wegfall Ihr Bemessungssatz ändern kann.

Wie verläuft der Dienstherrenwechsel?

Bei einem Dienstherrenwechsel ist ab dem Tag des Wechsels der neue Dienstherr und dessen Beihilfestelle für Sie zuständig. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist das Behandlungsdatum beziehungsweise das Kaufdatum eines Präparats oder Hilfsmittels. Belege, die beide Zeiträume umfassen, sind bei beiden Beihilfestellen geltend zu machen. Es erfolgt jeweils eine anteilige Leistung.

Was ändert sich im Ruhestand?

Wenn Sie in Ruhestand versetzt werden, geben Sie dies bitte unter Punkt 1 in Ihrem Antrag auf Beihilfe an. Mit dem ersten Tag in Pension beträgt Ihr Bemessungssatz 70 Prozent.
Wenn sich dadurch Ihr Bemessungssatz geändert hat übersenden Sie uns auch – bitte mit gesonderter Post, nicht mit den Antragsunterlagen – Ihren geänderten Versicherungsschein. Die Vorlage des Versicherungsscheins ist Voraussetzung für die Beihilfegewährung zu einem höheren Bemessungssatz.

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