Bauvorhaben im Grundwasser

Jedes Bauvorhaben, dass in das Grundwasser reicht, bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

Betroffene Stadtbezirke

Baumaßnahmen im Süden und Osten der Stadt sind aufgrund geologischer Gegebenheiten grundsätzlich von der Grundwasserproblematik weniger betroffen als solche im Nordwesten oder Norden. Zu den besonders problematischen Gebieten zählen außer allen nördlichen Stadtbezirken (wie zum Beispiel Feldmoching, Allach und Untermenzing) auch die nordwestlichen Stadtbereiche (wie zum Beispiel Aubing, Langwied und Lochhausen) sowie die nordöstlichen Bezirke (wie Bogenhausen und Trudering).

Wasserrechtliche Erlaubnis

Es sollte bereits in der Planungsphase für ein neues Bauvorhaben geklärt werden, ob Gebäudeteile in das Grundwasser eintauchen. Dafür reicht meist der Blick auf drei Messgrößen:

  • Der angenommene Höchstwert für den Grundwasserspiegel, der sogenannte Höchstgrundwasserstand HW 1940, ist enthalten im amtlichen Lageplan, der beim Vermessungsamt (GeodatenService) angefordert werden kann.
  • Der aktuell gemessene Grundwasserstand, der beim Referat für Klima- und Umweltschutz erfragt werden kann (Link zu Grundwasserauskünften)
  • Der tiefste Punkt der Gebäudesohle, meist die Keller- oder Tiefgaragensohle, der aus dem Gebäudeschnittplan ermittelt werden kann.

Gebäude beziehungsweise Bauteile, die nur in den Höchstgrundwasserstand HW 1940 reichen, müssen bis zu dieser Höhe zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von mindestens 30 cm grundwasserdicht und auftriebssicher errichtet werden. Bei Baumaßnahmen in den Überschwemmungsbereichen von Oberflächengewässern können höhere Sicherheitszuschläge erforderlich sein.

Für Gebäude beziehungsweise Bauteile und Baugrubensicherungen (zum Beispiel Spundwände, einzelne Bohrpfähle, Bohrpfahlwände, Unterfangungen), die in das tatsächlich vorhandene Grundwasser eintauchen, ist ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren zwingend erforderlich (Link zum Antrag).

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