Überschwemmungsgebiete im Münchner Stadtgebiet

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre zeigen, wie wichtig die aktive Vorsorge ist, um Hochwasserschäden zu minimieren.

Allgemeines

Als Überschwemmungsgebiete werden die Gebiete bestimmt, die bei einem Hochwasser das statistisch gesehen einmal in hundert Jahren auftritt (HQ 100) voraussichtlich überschwemmt werden. Da es sich bei diesem Bemessungshochwasser um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Fall innerhalb von hundert Jahren auch mehrfach auftreten.

Auf Münchner Stadtgebiet trifft dies auf die Isar, die Würm mit Würmkanal, den Gröbenbach und den Hachinger Bach von der südlichen Stadtgrenze bis zur Bachbrücke in Perlach zu.

Festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete

Das Überschwemmungsgebiet an der Isar wurde mit der Veröffentlichung der  Überschwemmungsgebietsverordnung im Amtsblatt der Landeshauptstadt München förmlich festgesetzt.

Das Überschwemmungsgebiet an der Würm wurde mit der Veröffentlichung der Überschwemmungsgebietsverordnung im Amtsblatt der Landeshauptstadt München förmlich festgesetzt.

Das Überschwemmungsgebiet am Hachinger Bach wurde mit der Veröffentlichung der Überschwemmungsgebietsverordnung im Amtsblatt der Landeshauptstadt München förmlich festgesetzt.

Das Überschwemmungsgebiet am Gröbenbach ist mit Bekanntmachung vom 20. Dezember 2019 im Amtsblatt der Landeshauptstadt München vorläufig gesichert.

Ab dem Zeitpunkt der offiziellen Bekanntmachung der vorläufigen Sicherung gelten die im Gesetz enthaltenen Einschränkungen zunächst vorläufig - solange bis dieses Gebiet amtlich festgesetzt wurde. Für den Zeitpunkt zwischen vorläufiger Sicherung und Festsetzung gilt in der Regel eine Frist von fünf Jahren.

Derzeit läuft das Festsetzungsverfahren. Weitere Informationen finden Sie in den Amtsblättern vom 09. März 2022 und 20. Juli 2022 und in den amtlichen Bekanntmachungen des Referats für Klima- und Umweltschutz im Abschnitt Vollzug der Wassergesetze und des UVPG.

Das Überschwemmungsgebiet an dem bisher noch nicht vorläufig gesicherten und festgesetzten Teilabschnitt der Würm und am Würmkanal ist mit Bekanntmachung vom 10. Juli 2018 im Amtsblatt der Landeshauptstadt München vorläufig gesichert.

Ab dem Zeitpunkt der offiziellen Bekanntmachung der vorläufigen Sicherung gelten die im Gesetz enthaltenen Einschränkungen zunächst vorläufig - solange bis dieses Gebiet amtlich festgesetzt wurde. Für den Zeitpunkt zwischen vorläufiger Sicherung und Festsetzung gilt in der Regel eine Frist von fünf Jahren.

Rechtliche Folgen

In festgesetzten sowie in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist unter anderem die Ausweisung neuer Baugebiete und die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen grundsätzlich untersagt (§ 78 ff Wasserhaushaltsgesetz ). Ergänzend wird auf die jeweilige Überschwemmungsgebietsverordnung verwiesen.

Das Referat für Klima- und Umweltschutz (Sachgebiet Wasserrecht) kann im Einzelfall bauliche Anlagen beziehungsweise Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet genehmigen beziehungsweise zulassen. Hierfür ist zwingend ein wasserrechtlicher Antrag zu stellen.

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