Überschwemmungsgebiete im Münchner Stadtgebiet
Hier finden Sie alle Überschwemmungsgebiete und welche Vorgaben dort gelten.
Allgemeines
Als Überschwemmungsgebiete gelten Gebiete, die bei einem Hochwasser das statistisch gesehen einmal in 100 Jahren auftritt (HQ 100) voraussichtlich überschwemmt werden. Da es sich bei diesem Bemessungshochwasser um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Fall innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.
Im Münchner Stadtgebiet trifft dies auf die Isar, die Würm mit Würmkanal, den Schwebelbach, den Gröbenbach und den Hachinger Bach von der südlichen Stadtgrenze bis zur S-Bahnbrücke in Perlach zu.
Festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete
Das Überschwemmungsgebiet an der Isar wurde mit der Veröffentlichung der Überschwemmungsgebietsverordnung im Amtsblatt der Landeshauptstadt München festgesetzt.
Das Überschwemmungsgebiet an der Würm und am Würmkanal wurde mit der Veröffentlichung der Überschwemmungsgebietsverordnung (Link zum Amtsblatt) am 20. Mai 2025 im Amtsblatt der Landeshauptstadt München förmlich festgesetzt.
Das Überschwemmungsgebiet am Hachinger Bach wurde mit der Veröffentlichung der Überschwemmungsgebietsverordnung im Amtsblatt der Landeshauptstadt München förmlich festgesetzt.
Das Überschwemmungsgebiet am Gröbenbach wurde mit der Veröffentlichung der Überschwemmungsgebietsverordnung am 20. Juni 2023 im Amtsblatt der Landeshauptstadt München förmlich festgesetzt.
Das Überschwemmungsgebiet am Schwebelbach wurde erstmalig mit Bekanntmachung vom 20. August 2024 im Amtsblatt der Landeshauptstadt München vorläufig gesichert. Bezüglich der Unterlagen (Karten) wird auf die Internet-Seite des Landratsamtes München verwiesen.
Rechtliche Vorgaben zum Bauen in Überschwemmungsgebieten
In festgesetzten sowie in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist unter anderem die Ausweisung neuer Baugebiete und die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen grundsätzlich untersagt (§ 78 ff Wasserhaushaltsgesetz). Ergänzend wird auf die jeweilige Überschwemmungsgebietsverordnung verwiesen.
Das zuständige Referat für Klima- und Umweltschutz der Stadt München kann im Einzelfall bauliche Anlagen beziehungsweise Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet genehmigen beziehungsweise zulassen. Hierfür ist eine wasserrechtliche Genehmigung zu stellen.