Grundwasserschutz

Unser Grundwasser muss geschützt werden. Dies geschieht durch die Ausweisung von Wasserschutzgebieten und einen sorgsamen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Wasserschutzgebiete im Münchner Stadtgebiet

Allgemeines

Wasserschutzgebiete (WSG) sind Gebiete, in denen zum Schutz des Grundwassers vor schädlichen Einflüssen besondere Gebote und Verbote gelten. Die Lage der Wasserschutzgebiete kann der Karte und die Bestimmungen dazu den jeweiligen Verordnungen entnommen werden (Wasserschutzgebiet-VO Trudering , Wasserschutzgebiet-VO Karlsfeld, Wasserschutzgebiet-VO Ober- und Unterschleißheim (PDF)).

Im Stadtgebiet München existieren drei Wasserschutzgebiete zur Sicherung der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung. Größtes Schutzgebiet in München ist das in Trudering-Putzbrunn. Daneben bestehen für die Trinkwasserversorgung der Gemeinden Karlsfeld sowie Ober- und Unterschleißheim Wasserschutzgebiete die geringfügig in den Stadtbezirk Feldmoching-Hasenbergl reichen.

Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Gemeinde Oberschleißheim und in den Städten Unterschleißheim und München

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung in Ober- und Unterschleißheim beabsichtigt das Landratsamt München für die Brunnen IV bis XII im Erschließungsgebiet Berglwald ein neues Wasserschutzgebiet festzusetzen. Der Entwurf der zu erlassenden Verordnung sowie die dazugehörigen Pläne und Beilagen liegen in der Zeit vom 25. September bis einschließlich 25. Oktober 2023 während der Dienststunden im Referat für Klima- und Umweltschutz, Zi.4030a, Bayerstraße 28a, 80335 München zur Einsichtnahme aus. Sie können auch auf der Internetseite des Landratsamt München abgerufen werden. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen. (Bekanntmachung vom 20.09.2023 zur Auslegung)

Regenwasserversickerung

Für die Versickerung von Regenwasser von befestigten Flächen (wie Dächer, Terrassen, Balkone, Zufahrten und andere) ist im Wasserschutzgebiet eine wasserrechtliche Erlaubnis nach den Wassergesetzen erforderlich. Für diese ist das Referat für Klima- und Umweltschutz zuständig.

Die Erlaubnis des Referats für Klima- und Umweltschutz wird für den abwasserrechtlichen Antrag bezüglich der Einleitung des häuslichen Abwassers in die städtische Kanalisation bei der Münchner Stadtentwässerung (MSE) benötigt.

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Allgemeines

Die Gewässer und das Grundwasser sind vor Verunreinigungen durch wassergefährdende Stoffe zu schützen. Deswegen wurden im Wasserhaushaltsgesetz (WHG)und im Bayerischen Wassergesetz (BayWG) Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen festgelegt. Der Umgang mit diesen Stoffen umfasst das Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden. Spezielle Regelungen enthält die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Teil anzeige- und prüfpflichtig.

Anzeigepflicht gemäß AwSV

Mindestens sechs Wochen vor der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung sind prüfpflichtige AwSV-Anlagen dem Referat für Klima- und Umweltschutz (Sachgebiet Wasserrecht) schriftlich anzuzeigen. Die jeweiligen Formulare sowie eventuell Lagepläne, -skizzen und Zulassungen sind beizulegen. Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe sind ebenfalls vorab anzuzeigen.

Im Folgenden sind lediglich einige Beispiele für anzuzeigende Anlagen aufgeführt. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

  • Lageranlagen wie zum Beispiel Heizöltanks (einschließlich der ölführenden Leitungen bis zum Brenner)
  • Fass- und Gebindelager für zum Beispiel Farben, Öle, Reinigungsmittel, Altöle
  • Gefahrstofflager
  • Lager für feste wassergefährdende Stoffe (wie zum Beispiel Streu- und Tausalze, Baustellenabfälle)
  • Abfüll-/ Umschlaganlagen
  • Abfüllplätze von zum Beispiel Tankstellen oder Altöllagertanks
  • Flächen, auf denen wassergefährdende Stoffe ent- und beladen werden
  • Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe
  • Hydraulikanlagen (wie zum Beispiel Parklifts, Müllpressen, Aufzüge, Hebebühnen)
  • Notstromaggregate
  • Kälteanlagen
  • Anlagen in Forschungseinrichtungen und Laboren

Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers gemäß AwSV

Viele Anlagen sind durch einen zugelassenen Sachverständigen einmalig vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen oder auch wiederkehrend sowie bei Stilllegung zu prüfen.

Das ist von der Gefährdungsstufe und dem Einbauort der Anlagen abhängig. Die Gefährdungsstufe (§ 39 AwSV) ergibt sich aus der Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe. Die genauen Prüffristen für die Anlagen sind in Anlage 5 zur AwSV aufgeführt (für Wasserschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete in Anlage 6). Nachfolgend einige Beispiele:

Anlagen, die vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen zu prüfen sind:

  • oberirdische Heizöltanks mit einer Gesamtlagermenge von mehr als 1.000 Liter
  • alle unterirdischen Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe
  • Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen mit einer Masse von mehr als 1000 Tonnen

Anlagen, die außerdem wiederkehrend alle 5 Jahre sowie bei Stilllegung zu prüfen sind:

  • oberirdische Heizöltanks mit einer Gesamtlagermenge von mehr als 10.000 Liter
  • unterirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe außerhalb von Wasserschutz- bzw. Überschwemmungsgebieten
  • Anlagen im Freien für feste wassergefährdende Stoffe oder unterirdische Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe mit einer Masse von mehr als 1.000 Tonnen

Im Wasserschutzgebiet München-Trudering und in den Überschwemmungsgebieten an Würm und Hachinger Bach gelten erhöhte Anforderungen. Dort sind alle unterirdischen Lagerungen alle zweieinhalb Jahre und die oberirdischen Heizöllagerungen bereits ab einem Volumen von 1.000 Litern alle zweieinhalb Jahre, vor Inbetriebnahme, bei wesentlicher Änderung und bei Stilllegung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen.

Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen

Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, ist zur Gefahrenabwehr unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu informieren. Die Feuerwehr trifft Sofortmaßnahmen, um den Schaden zu begrenzen. Aufgabe des Referat für Klima- und Umweltschutz (Sachgebiet Wasserrecht) ist es dann, nach Unfällen in Zusammenarbeit mit dem Wasserwirtschaftsamt München durch geeignete Sanierungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass Böden und Gewässer möglichst unbelastet bleiben beziehungsweise wieder gereinigt werden.

Wasserdurchlässige Tiefgaragenböden

An die Ausführung von Tiefgaragen mit wasserdurchlässigem Bodenbelag sind wasserwirtschaftliche Anforderungen zu stellen. Das Referat für Klima- und Umweltschutz (Sachgebiet Wasserrecht) hat zu den im Stadtgebiet geltenden Regelungen ein Merkblatt erstellt.

Autowäsche auf Privatgrundstücken

Zu den im Stadtgebiet geltenden Regelungen zum Thema Autowaschen auf Privatgrundstücken sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen hat das Referat für Klima- und Umweltschutz (Sachgebiet Wasserrecht) zusammen mit der Münchner Stadtentwässerung ein Merkblatt ausgearbeitet.

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