Wasserrechtliche Erlaubnis – Bauvorhaben im Grundwasser
Im Zuge eines Bauvorhabens kann es zu Eingriffen in das Grundwasser kommen, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.
Zu den wasserrechtlich relevanten Eingriffen zählen zum Beispiel:
- Abpumpen und damit Absenken von Grundwasser zur Trockenlegung einer Baugrube und das Einleiten des geförderten Wassers zurück ins Grundwasser.
- Durch einen Baukörper oder die Baugrubenumschließung zeitweise oder andauernde Aufstauen und Umleiten eventuell auch Absenken von Grundwasser.
- Einbringen von Stoffen in das Grundwasser (Gebäude oder Baustoffe wie beispielsweise Fundamente, Baustoffe, Bohrpfähle, Spundwand, Injektionen).
Das anfallende Bauwasser (Grundwasser und Niederschlagswasser in der Baugrube) muss nach dem Durchlaufen eines Absetzbeckens zum Absetzen von Feinteilen über Schluckbrunnen beziehungsweise Sickerschächte wieder in den oberflächennahen Untergrund eingeleitet werden.
Eine Einleitung in den städtischen Abwasserkanal oder in ein Oberflächengewässer (wie zum Beispiel in Stadtbäche, Flüsse und Seen) ist nicht erwünscht und wird nur im sehr gut begründeten Einzelfall genehmigt.
Die wasserrechtliche Erlaubnis des Referats für Klima- und Umweltschutz ist zusätzlich zur Baugenehmigung der Lokalbaukommission oder einer Genehmigung der Münchner Stadtentwässerung erforderlich!
Benötigte Unterlagen
Alle Unterlagen werden entsprechend unserem Merkblatt in Papier in vierfacher Ausfertigung sowie zusätzlich digital benötigt.
NEU:
Als Teil der Antragsunterlagen sind auch Berechnungen zu Höhe und Reichweite des durch das Bauvorhaben entstehenden Grundwasseraufstaus vorzulegen. Es ist nachzuweisen, dass für bestehende Nachbargebäude keine nachteilige Situation entsteht. Gegebenenfalls sind die geplanten Maßnahmen zur Reduktion des Aufstaus darzustellen.
Dauer & Kosten
Bearbeitungszeit
Bis zu mehrere Monate (abhängig von Komplexität, Prüfumfang und erforderlichem Verfahren)
Aufgrund der Coronakrise kann die Bearbeitung derzeit länger als gewöhnlich dauern und die telefonische Erreichbarkeit eingeschränkt sein.
Gebührenrahmen
100 Euro bis 7.000 Euro, unter anderem abhängig von der Förder- und Sickermenge und der Erlaubnisdauer
Rechtliche Grundlagen
§§ 8 - 15 Wasserhaushaltsgesetz
Art. 15 / Art. 70 Bayerisches Wassergesetz