Verwendung tierischer Nebenprodukte
Wenn Sie als Einrichtungen zum Zweck der Ausbildung oder Forschung tierische Nebenprodukte benötigen, muss der Bedarf angemeldet werden.
Beschreibung
Tierische Nebenprodukte dürfen – sofern sie nicht entsorgt werden – nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden. Für Forschungszwecke und anderen spezifische Zwecke, können Ausnahmen erlaubt werden.
Benötigen Einrichtungen zum Zweck der Ausbildung oder Forschung tierische Nebenprodukte (zum Beispiel Rinderblut, Schweineaugen, geschlossene Schweineherzen oder Ähnliches) muss der Bedarf in jedem Fall angemeldet werden. Bei der Prüfung durch das Kreisverwaltungsreferat-Fleischhygienekontrollen wird unterschieden, ob die Einrichtung eine Schule ist oder zu einem Unternehmen oder einer Universität gehört.
Die Landeshauptstadt München (Abfallwirtschaftsbetrieb München) hat eine Allgemeinverfügung für die Nutzung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 für Schulen im Stadtgebiet unter bestimmten Auflagen erlassen. In diesen Fällen ist keine Ausnahmegenehmigung für den Einzelfall erforderlich. Der Bedarf ist aber immer mit den untenstehenden Angaben anzumelden.
Es werden keine Kategorie 3 Materialien ohne vorherige Anmeldung abgegeben. Eine Ausnahmegenehmigung gilt jeweils für die Einrichtung, nicht für eine Privatperson (zum Beispiel die abholende Person).
Voraussetzungen
- Die Schule oder Einrichtung, an die die tierischen Nebenprodukte gelangen sollen, befindet sich im Stadtgebiet München.
Ausnahme: Die Schule, an die die tierischen Nebenprodukte gelangen sollen, befindet sich nicht im Stadtgebiet München. Am Standort der Schule gilt auch eine Allgemeinverfügung für die Nutzung von tierischen Nebenprodukten, die vorgelegt wird. In diesem Fall können tierische Nebenprodukte auch in München angemeldet und abgeholt werden. - Relevant ist nicht der Wohnort der abholenden Person, sondern der Ort, an den die tierischen Nebenprodukte tatsächlich gelangen.
Benötigte Unterlagen
Ein Antrag oder die Bedarfsanzeige ist formlos und schriftlich (per E-Mail, Fax oder Post) zu stellen. Folgende Informationen müssen enthalten sein:
Schulen:
- Name und Anschrift der schulischen Einrichtung (offizielles Schreiben mit Briefkopf/ Stempel der Schule)
- Kontaktdaten Abholer*in und Antragssteller*in
- Welche Materialien werden benötigt?
- Zweck (Wieso werden diese Materialien benötigt?)
- Wann werden die Materialien benötigt?
- Schulen außerhalb des Stadtgebiets München (siehe Voraussetzungen): Scan/ Kopie der eigenen Allgemeinverfügung
Unternehmen:
- Name und Anschrift der Einrichtung
- Kontaktdaten Abholer*in und Antragssteller*in
- Welche Materialien werden benötigt?
- Zweck (Wieso werden diese Materialien benötigt?)
- Wann werden die Materialien benötigt?
Nach Eingang des Antrags oder der Bedarfsanzeige werden die Unterlagen geprüft und es wird, wenn nötig, ein Ausnahmebescheid erstellt oder die Abholung vom Kreisverwaltungsreferat-Fleischhygienekontrollen (KVR-III/42) bestätigt. Die Antragssteller*innen werden über die weiteren Modalitäten informiert. Die Abholung wird zwischen dem*der Antragssteller*in und dem jeweiligen Schlachtbetrieb vereinbart.
Bei der Abholung muss die Kopie der Bestätigung/ Ausnahmegenehmigung sowie der Abholschein (Anhang der Bestätigung) mitgebracht werden.
Fragen & Antworten
Nein, die Ausnahmegenehmigung ist dauerhaft. Trotzdem muss jede Abholung bei den Fleischhygienekontrollen angemeldet werden.
Nein, eine schriftliche Anmeldung vor der Abholung ist zwingend erforderlich. Dies gilt auch, wenn Sie schon vor Ort sind.
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Unterabteilung III/42
Fleischhygienekontrollen
Internet
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Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Unterabteilung III/42
Fleischhygienekontrollen
Ruppertstraße 19
80466 München
Adresse
Thalkirchner Straße 106
80337 München
Lagehinweis: Eingang C