Gewerbliche Abfallsammlungen und -beförderungen

Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln möchte, benötigt eine entsprechende Erlaubnis.

Beschreibung

​Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) sammeln, befördern, handeln oder makeln möchte, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Hinweis zu den abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten „Sammeln“ und „Befördern“:

Bei den abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Sammeln und Befördern können diese entweder

  • gewerbsmäßig ausgeübt werden, dann ist die Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen immer erlaubnispflichtig, oder
  • die Tätigkeit Sammeln und Befördern wird im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ausgeführt, dann ist eine Erstattung der abfallrechtlichen Anzeige nach § 53 KrWG auch für gefährliche Abfälle notwendig.

Eine Hilfe zur Unterscheidung der beiden Arten von Tätigkeiten sowie Informationen zu weiteren Ausnahmen von der Erlaubnispflicht finden Sie unter Links & Downloads.

Wer nicht gefährliche Abfälle im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung sammeln, befördern, handeln oder makeln möchte, muss vor Aufnahme der Tätigkeit eine abfallrechtliche Anzeige nach § 53 KrWG erstatten.

Die Behörde überprüft die Zuverlässigkeit und die Fachkundigkeit der Antragstellenden und der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen.

Die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten dürfen erst nach Erteilung der Erlaubnis nach § 54 KrWG aufgenommen werden.

Hinweis:

Gewerbsmäßige Sammler und Beförderer sind verpflichtet bei Transporten von Abfällen auf öffentlichen Straßen die erteilte Erlaubnis nach § 54 KrWG in Kopie mitzuführen und sogenannte A-Schilder an den Fahrzeugen anzubringen ( § 55 Abs. 1 KrWG ). Diese müssen den Vorgaben des § 10 Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) entsprechen.

Informationen zur Abfallerzeugernummer

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehungsweise Ihre Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung finden Sie unter stadt.muenchen.de/infos/dsgvo-datenschutzgrundverordnung.html im Dokument „Umweltrecht – Genehmigungsverfahren“.

Information

Wichtiger Hinweis

Vor Erstellung der Antragsunterlagen empfehlen wir dringend eine Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon.

Benötigte Unterlagen

​Formular Antrag auf Erlaubnis nach § 54 KrWG (PDF)

Die weiteren benötigten Unterlagen für eine Erlaubnis nach § 54 KrWG entnehmen Sie bitte dem § 9 Abs. 3 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)

Dauer und Kosten

Gebührenrahmen

​ 250, - bis 6.000, - Euro, je nach Umfang der beantragten Erlaubnis 50 bis 5.000 Euro, je nach Umfang der beantragten Genehmigung.

Zahlungsarten

Kontakt

Referat für Klima- und Umweltschutz
Team Sondermüllüberwachung, Gewerbeabfallverordnung
Landeshauptstadt München

Post

Landeshauptstadt München
Referat für Klima- und Umweltschutz
Team Sondermüllüberwachung, Gewerbeabfallverordnung

Bayerstraße 28a
80335 München

Fax: +49 89 233-747690

Adresse

Bayerstraße 28a
80335 München

Nach tel. Vereinbarung

Barrierefreiheit

  • Vorhanden:Stufenloser Zugang
  • Nicht vorhanden:Behindertenparkplätze

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