Gewerbliche Abfallsammlungen und -beförderungen
Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln möchte, benötigt eine entsprechende Erlaubnis.
Beschreibung
Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) sammeln, befördern, handeln oder makeln möchte, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Hinweis zu den abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten „Sammeln“ und „Befördern“:
Bei den abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Sammeln und Befördern können diese entweder
- gewerbsmäßig ausgeübt werden, dann ist die Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen immer erlaubnispflichtig, oder
- die Tätigkeit Sammeln und Befördern wird im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ausgeführt, dann ist eine Erstattung der abfallrechtlichen Anzeige nach § 53 KrWG auch für gefährliche Abfälle notwendig.
Eine Hilfe zur Unterscheidung der beiden Arten von Tätigkeiten sowie Informationen zu weiteren Ausnahmen von der Erlaubnispflicht finden Sie unter Links & Downloads.
Wer nicht gefährliche Abfälle im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung sammeln, befördern, handeln oder makeln möchte, muss vor Aufnahme der Tätigkeit eine abfallrechtliche Anzeige nach § 53 KrWG erstatten.
Die Behörde überprüft die Zuverlässigkeit und die Fachkundigkeit der Antragstellenden und der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen.
Die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten dürfen erst nach Erteilung der Erlaubnis nach § 54 KrWG aufgenommen werden.
Hinweis:
Gewerbsmäßige Sammler und Beförderer sind verpflichtet bei Transporten von Abfällen auf öffentlichen Straßen die erteilte Erlaubnis nach § 54 KrWG in Kopie mitzuführen und sogenannte A-Schilder an den Fahrzeugen anzubringen ( § 55 Abs. 1 KrWG ). Diese müssen den Vorgaben des § 10 Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) entsprechen.
Informationen zur Abfallerzeugernummer
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehungsweise Ihre Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung finden Sie unter stadt.muenchen.de/infos/dsgvo-datenschutzgrundverordnung.html im Dokument „Umweltrecht – Genehmigungsverfahren“.
Wichtiger Hinweis
Vor Erstellung der Antragsunterlagen empfehlen wir dringend eine Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon.
Benötigte Unterlagen
Formular Antrag auf Erlaubnis nach § 54 KrWG (PDF)
Die weiteren benötigten Unterlagen für eine Erlaubnis nach § 54 KrWG entnehmen Sie bitte dem § 9 Abs. 3 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Rechtliche Grundlagen
Kontakt
Referat für Klima- und Umweltschutz
Team Sondermüllüberwachung, Gewerbeabfallverordnung
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Team Sondermüllüberwachung, Gewerbeabfallverordnung
Bayerstraße 28a
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Fax: +49 89 233-747690
Adresse
Bayerstraße 28a
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