Verpflichtungserklärung für Kurzaufenthalte bis 90 Tage
Sie möchten Besuch einladen, der für die Einreise ein Visum braucht? Dann müssen Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben.
Mit Ihrer Unterschrift übernehmen Sie folgende Verpflichtungen für Ihren Gast:
- Sie bezahlen alle Kosten für seinen Lebensunterhalt, die er nicht selber tragen kann.
- Sie zahlen alle Sozialleistungen zurück, die dem Staat entstehen (zum Beispiel für die Wohnung und für die Versorgung bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit).
- Sie bezahlen alle Kosten, die entstehen, falls die Behörden den Gast in sein Heimatland zurückschicken.
Voraussetzungen
Es ist nicht möglich, dass Sie eine andere Person dazu bevollmächtigen. Zuständig ist die Ausländerbehörde Ihres Hauptwohnsitzes.
Benötigte Unterlagen
- Formular zur Ausstellung einer Verpflichtungserklärung
- Gültiger Pass oder Personalausweis
- Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer: eine aktuelle Lohn- oder Gehaltsabrechnung
- Rentnerinnen/ Rentner: einen aktuellen Rentenbescheid
- Selbstständige/ Freiberufliche: aktueller Steuerbescheid sowie Bestätigung des Steuerberaters über Ihre Gewinn- und Verlustrechnung (über die vergangenen drei Monate). Wenn Sie keinen Steuerberater haben, müssen Sie selbst eine Übersicht über Ihren Reingewinn der vergangenen drei Monate erstellen. Diese muss von Ihnen unterschrieben sein.
- Weitere regelmäßige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: aktueller Steuerbescheid und aktuelle Kontoauszüge, die Miet- und Pachteinnahmen enthalten
- aus Kapitalerträgen: aktueller Steuerbescheid und aktueller Finanzstatus/ Depotauszüge
Gast aus dem Ausland:
- Familienname, Vorname(n)
- Geburtsdatum, Geburtsort
- Staatsangehörigkeit
- Wohnadresse im Heimatland
- Nummer des Reisepasses (oder Kopie des Reisepasses)
- Tag der voraussichtlichen Einreise/ Beginn der Verpflichtung
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
29 Euro
Wenn Sie alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung haben, können Sie diese sofort mitnehmen.
Rechtliche Grundlagen
§ 66 Abs. 1, 2 AufenthG (Aufenthaltsgesetz)
§ 67 AufenthG
§ 68 Abs. 1 AufenthG