Anregung einer rechtlichen Betreuung
Kann eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, können Sie eine Betreuung anregen.
Die Kontrolle im gesamten Betreuungsverfahren obliegt dem Amtsgericht/Betreuungsgericht.
Für die Betreuungsführung wird möglichst eine geeignete Person aus dem Angehörigen-/ Verwandtenkreis oder eine andere Vertrauensperson ausgewählt. Voraussetzung ist, dass keine Interessenkonflikte bestehen. Ist keine ehrenamtliche Betreuung möglich, wird ein*e Berufsbetreuer*in bestellt.
Wenngleich die Wünsche der betroffenen Person vorrangig berücksichtigt werden, kann die gerichtliche Entscheidung vom ursprünglichen Vorschlag abweichen. Beachten Sie auch, dass Sie die Anregung nicht mehr zurückziehen können, sobald das Verfahren läuft.
Bitte informieren Sie die betroffene Person über die Betreuungsanregung, denn sie hat ein Recht darauf zu erfahren, wer die Betreuung angeregt hat.
Bedenken Sie, dass eine rechtliche Betreuung für das Leben der betroffenen Person einen tiefgreifenden Einschnitt bedeutet. Bitte regen Sie eine Betreuung daher nur nach sorgsamer Abwägung an. Zusammen mit den Münchner Betreuungsvereinen informieren wir Sie hierzu gerne.
Voraussetzungen
- volljährig ist,
- an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung leidet,
- ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann,
- keinen entgegenstehenden freien Willen äußert,
- keine ausreichenden Vollmachten erteilt hat und
- über keine weiteren Hilfsmöglichkeiten (etwa durch soziale Dienste) verfügt.
Benötigte Unterlagen
Dauer & Kosten
Bearbeitungszeit
Wird sofort eine Betreuung benötigt, kann nach Vorlage eines ärztlichen Attestes eine vorläufige, zeitlich bis zu sechs Monate befristete, Betreuung angeordnet werden. Die Eilbedürftigkeit muss dann aus-führlich mit einer aussagekräftigen Diagnose begründet werden.
Gebührenrahmen
- Verfügt die betroffene Person über ein Vermögen von mehr als 5.000 Euro, muss sie die Kosten für Berufsbetreuer*innen selbst tragen. Deren Vergütung ist nach § 1836 BGB in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG, Abschnitt 3) geregelt. Ehrenamtliche Betreuungspersonen können beim Betreuungsgericht jährlich eine Aufwandspauschale von 399 Euro (oder alternativ eine Aufwandsentschädigung gegen Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten) geltend machen.
- Verfügt die betroffene Person über ein Vermögen von mehr als 25.000 Euro, muss sie zusätzlich die Kosten des Gutachtens und die Gerichtskosten selbst zahlen. Hinzu kommt eine Jahresgebühr: Pro angefangene 5.000 Euro jenseits der Freibetragsgrenze wird eine Summe von 10 Euro erhoben (mindestens 200 Euro).
Bitte beachten Sie, dass anfallende Gerichtskosten bei willkürlicher Anregung einer Betreuung der anregenden Person in Rechnung gestellt werden können.
Rechtliche Grundlagen
Sozialreferat
Schuldner-/Insolvenzberatung, Betreuungsstelle und Fachstelle Armutsbekämpfung
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