Verpflichtungserklärung abgeben

Wenn Sie eine Person, die ein Visum braucht, zu Besuch einladen oder ihr einen langen Aufenthalt ermöglichen möchten, können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben

Beschreibung

Bitte beachten Sie, dass bei dem Termin vor Ort nur folgende Zwecke der Verpflichtungserklärung direkt bearbeitet werden können:

Kurzfristiger Aufenthalt bis zu 90 Tage

  • Besuch

Langfristiger Aufenthalt für mehr als 90 Tage

  • Studienbewerbung
  • Studienvorbereitung mit Studium
  • Studienvorbereitung
  • Studium
  • Promotion
  • Arbeitsplatzsuche nach dem Studium
  • Sprachkurs
  • Chancenkarte
  • Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Für andere, nicht aufgeführte Zwecke wenden Sie sich bitte an das Kontaktformular und wählen dort „Ich habe eine Frage“ und dann die Kategorie: „Verpflichtungserklärung um jemanden einzuladen“ aus.

Für die einreisende Person bezahlen Sie:

  • Alle Kosten für den Lebensunterhalt, die sie nicht selbst tragen kann
  • Alle Sozialleistungen zurück, die dem Staat entstehen (wie für Wohnung/ Versorgung bei Krankheit)
  • Alle Kosten, die entstehen, falls die Behörden die Person ins Heimatland zurückschicken

Voraussetzungen

Als Gastgeber*in müssen Sie in München Ihren Hauptwohnsitz haben und über ein regelmäßiges, pfändbares Einkommen verfügen.

Die Abgabe der Verpflichtungserklärung ist nur möglich, soweit Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen wird. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit sind insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850 ff. ZPO einschließlich bestehender gesetzlicher Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.

Nachweis der Bonität bei Besuchsaufenthalten

Die Bonität wird durch die Vorlage von Einkommen dann erfolgreich nachgewiesen, wenn der nach § 850c ZPO pfändbare Anteil am Arbeitseinkommen für jeden erwachsenen Gast die Hälfte des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts und im Fall mitreisender Kinder, ein Viertel des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts pro Kind beträgt.

Nachweis der Bonität bei Aufenthalten zum Studium / Sprachkurs /Arbeitsplatzsuche

Die Bonität wird durch die Vorlage von Einkommen dann erfolgreich nachgewiesen, wenn der Pfändungsbetrag in Höhe von 992 Euro vom pfändbaren Anteil am Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO vorliegt.

Nachweis der Bonität bei Aufenthalten mit Chancenkarte

Die Bonität wird durch die Vorlage von Einkommen dann erfolgreich nachgewiesen, wenn der Pfändungsbetrag in Höhe von 1.027 Euro vom pfändbaren Anteil am Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO vorliegt.

Besonderheit bei langfristigen Aufenthalten: Haben Sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis für Deutschland, dann muss diese länger gültig sein als die Dauer der Verpflichtung (5 Jahre).

Hinweise zu juristischen Personen

Juristische Personen mit Sitz in Deutschland können auch eine Verpflichtungserklärung abgeben (wie Unternehmen). Bitte schreiben Sie uns über das Kontaktformular und erfragen die erforderlichen Unterlagen.

​Wenn Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben wollen, müssen Sie persönlich bei uns vorbeikommen. Hierfür benötigen Sie einen Termin, den Sie online vereinbaren können. Sollten Sie nicht sofort einen freien Termin finden, müssen Sie sich keine Sorgen machen.

Wir schalten zusätzlich täglich am Montag, Mittwoch und Freitag um 7.30 Uhr sowie am Dienstag und Donnerstag um 8.30 Uhr weitere Termine tagesaktuell frei. Bitte rufen Sie erst ab dieser Zeit den Kalender auf, sonst sind die Termine für Sie nicht sichtbar.​

Wenn Sie alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erfüllen, können Sie diese bei Ihrem Termin direkt erhalten.

Benötigte Unterlagen

Einladende Person:

Wann sind die Unterlagen noch aktuell?

Ein Steuerbescheid sollte grundsätzlich nicht älter als 2 Jahre sein. Die Lohn- oder Gehaltsabrechnung nicht älter als 3 Monate.

Hinweis:

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Von der eingeladenen Person aus dem Ausland werden folgende Informationen benötigt:

  • Familienname, Vorname(n)
  • Geburtsdatum, Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnadresse im Heimatland
  • Reisepasskopie (Digitalform ist ausreichend)
  • Tag der voraussichtlichen Einreise/ Beginn der Verpflichtung

Dauer und Kosten

Bearbeitungszeit

20 Minuten

Gebührenrahmen

29 Euro

Darin enthalten ist die Beglaubigung der Unterschrift der verpflichtungsgebenden Person.

Bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch mehrere Verpflichtungsgebende sind die Gebühren der Anzahl entsprechend zu erheben, das heißt bei zwei Verpflichtungsgebenden sind die Gebühren doppelt zu zahlen.

Die Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden kann.

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Sie müssen die Verpflichtungserklärung (im Original) an die eingeladene Person senden. Dieser muss das Original dann bei der deutschen Botschaft oder beim Konsulat in ihrem Heimatland für das Visum vorlegen. Zudem braucht sie eine Reisekrankenversicherung für Deutschland. Den Versicherungsschein muss sie im Original vorlegen. Eine Reisekrankenversicherung kann im Ausland oder von Ihnen in Deutschland abgeschlossen werden.

Der Widerruf einer Verpflichtungserklärung ist nur möglich, wenn Sie eine andere Person finden, die Ihre Verpflichtung übernimmt, oder die eingeladene Person nachweist, dass ihr Lebensunterhalt auf andere Weise gesichert ist. Der Widerruf muss der Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung schriftlich mitgeteilt werden. Solange die eingeladene Person keine neue ausreichende Finanzierung vorlegen kann, sind Sie weiterhin verpflichtet, für die entstehenden Kosten aufzukommen.

Die Verpflichtungserklärung wird in der Regel für bis zu 6 Monate nach ihrer Ausstellung von der deutschen Auslandsvertretung anerkannt.

Rechtliche Grundlagen

§ 66 Abs. 1, 2 AufenthG (Aufenthaltsgesetz)
§ 67 AufenthG
§ 68 Abs. 1 AufenthG

Schnellschalter

Telefon

Post

Schnellschalter

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-21835

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Raum: Schnellschalter, Bereich 37, 3. Stock

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