Förderung von Sanierungsstandards ab demnächst
Wenn Sie ab dem 11. Dezember 2025 einen Antrag für Sanierungsstandard stellen wollen, können Sie sich schon vorab über die dann gültige Förderung informieren.
Beschreibung
Gefördert wird die Sanierung von Wohngebäuden, die einen Effizienzhaus-Standard des FKG erreicht (EH 55 oder besser beziehungsweise EH-Denkmal).
Für Anträge die vor dem 11. Dezember 2025 gestellt wurde gelten folgende Informationen: Förderung von Sanierungsstandard
Für Anträge die ab dem 11. Dezember 2025 gestellt werden finden Sie hier alle relevanten Informationen.
Ab Inkrafttreten setzt sich der Fördersatz für Sanierungen nach Sanierungsstandards folgendermaßen zusammen:
10 Prozent Grundförderung
Durch folgende Zuschläge kann die Grundförderung aufgestockt werden:
5 Prozent Worst- First-Zuschlag für Gebäude, welche vor der Sanierung die Energieeffizienzklasse G oder H auf Grundlage einer Bedarfsrechnung aufweisen. Der Zuschlag wird gewährt für Sanierungen, bei denen mindestens EH 55 Standard erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für denkmalgeschützte Gebäude.
5 Prozent der förderfähigen Kosten als Mehrfamilienhaus-Zuschlag für Gebäude ab 3 Wohneinheiten.
5 Prozent der förderfähigen Kosten als Gebiets-Zuschlag für Gebäude in Gebieten, die im Portal Kommunaler Wärmeplan als „Gebiet mit Wärmepumpe nach Sanierung“ oder „Prüfgebiet“ ausgewiesen sind, sowie zeitlich befristet in Gebieten mit integriertem Quartiersansatz oder aufsuchender Energieberatung.
Zusätzlich können Sie Bonusmaßnahmen beantragen. Welche Bonusmaßnahmen für diese Maßnahme förderfähig sind, entnehmen Sie der Richtlinie.
Auf dieser Seite wird die Förderung vorgestellt, die ab dem 11. Dezember 2025 in Kraft tritt.
Wenn Sie bis zum 11. Dezember 2025 einen Antrag gestellt haben oder stellen wollen, finden Sie die dafür gültige Förderung hier: Förderung von Sanierungsstandard
Voraussetzungen
Alle verbindlichen Informationen sind in der Richtlinie zu finden.
Hier das Wichtigste in Kürze.
Im Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude (FKG) gilt:
- Eine Förderung ist nur für Gebäude innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt München möglich.
- Die antragstellende Person ist Investitionskostenträger*in. Das heißt, dass alle Aufträge, Rechnungen, oder ähnliches auf die antragstellende Person ausgestellt und von deren*dessen Bankkonto bezahlt werden müssen. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt ausschließlich auf das Bankkonto der antragstellenden Person.
- Für die Antragstellung gilt zwingend das Prinzip „Förderantrag vor Auftrag“. Es darf noch kein Auftrag für die Maßnahme vergeben worden sein. Ein erteilter Auftrag an die ausführenden Firmen für die Baumaßnahme, die beantragt werden soll, verhindert eine FKG-Förderung!
- Antragsberechtigt sind unter anderem Gebäudeeigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen, zum Beispiel Nießbrauchnehmer*innen. Weitere Informationen zum Antragstellerkreis sind unter "Fragen & Antworten" zu finden.
- Der Antrag ist ausschließlich online im städtischen Förderportal zu stellen.
Darüber hinaus gilt für die Sanierungsstandards:
- Maßnahmen können nur bei Bestandsbauten gefördert werden.
- Das Gebäude muss vor der Sanierung die Energieeffizienzklasse E, F, G oder H auf Grundlage einer Bedarfsberechnung vorweisen. Die Energieeffizienzklasse wird über den Energiebedarfsausweis oder eine Energieeffizienzberechnung des Zustands vor der Sanierung nachgewiesen.
- Die Maßnahme ist an eine Förderung aus der „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude (BEG WG)“ gebunden. Die FKG-Förderung ist nur möglich, wenn eine erfolgreiche Bundesförderung (BEG WG) derselben Maßnahmen erfolgt ist.
- Die Antragstellung ist nur für ein ganzes Gebäude möglich, nicht für einzelne Wohneinheiten.
- Der Einsatz von fossilen Brennstoffen (beispielsweise Heizöl, Erdgas, Kohle) oder gasförmiger oder flüssiger Biomasse oder Wasserstoff führt zum Förderausschluss. Hinweis: Dies gilt nicht für den Strom elektrisch angetriebener Wärmepumpen und SWM-Fernwärme.
- Der Einbau von Fenster- und Türrahmen aus Tropenholz führt zum Förderausschluss.
Benötigte Unterlagen
Bei Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme(n) müssen folgende Nachweise hochgeladen werden. Im Förderportal nennt man das Hochladen dieser Unterlagen "Verwendungsnachweis einreichen":
Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt Vollmacht einzureichen.
- Nachweis der Antragsberechtigung. Beispiel: Eine Privatperson, die den Antrag selbst stellt, muss ihren Ausweis hochladen. Bei WEG siehe Unterseite WEG.
- Auszahlungsbestätigung der KfW-Bank bzw. die Bestätigung des KfW-Tilgungzuschusses durch Ihre Hausbank
- Bestätigung nach Durchführung (BnD)
- Dokumentation mit den für die jeweilige Effizienzklasse in den TMA der Bundesförderung geforderten Nachweisen u.a. Berechnung der GEG- und BEG-Anforderungen und Energieausweis des Gebäudes
- Alle Rechnungen zu den getätigten Ausgaben gemäß BnD
- Ausgefülltes Formblatt Erklärung Effizienzhaus im Bestand
Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Effizienzhaus im Bestand.