Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe
Haben deutsche Staatsangehörige im Ausland eine Ehe oder Lebenspartnerschaft geschlossen, können Sie diese Ehe/ Lebenspartnerschaft im Inland nachbeurkunden lassen.
Beschreibung
Ausländische Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunden unterliegen der freien Beweiswürdigung deutscher Behörden und Gerichte. Die Vorschriften für eine Eheschließung sind in den meisten Ländern ähnlich. Lebenspartnerschaften sind dagegen sehr unterschiedlich geregelt. Die Beurteilung, welche Rechtsfolgen eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft hat, ist deshalb für viele Behörden schwierig.Auch wenn in einer ausländischen Urkunde der Name der Beteiligten aus Sicht des deutschen Rechts falsch wiedergegeben ist, kann es zu Problemen kommen.
In diesem Fall ist es sinnvoll, die Ehe/ Lebenspartnerschaft beim deutschen Standesamt nachbeurkunden zu lassen. Dabei werden alle Daten geprüft und bei Bedarf fehlende Erklärungen zum Ehenamen nachgeholt.Aus dem auf Antrag angelegten Ehe-/ Lebenspartnerschaftsregister werden Ehe-/ Lebenspartnerschaftsurkunden ausgestellt, die in Deutschland für und gegen jedermann beweiskräftig sind.
Es besteht aber keine Pflicht zur Nachbeurkundung.
Eine ordnungsgemäße ausländische Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde gilt als Nachweis der Heirat/Verpartnerung.
Voraussetzungen
Nach einer Heirat im Ausland müssen Sie im Melderegister Ihren Familienstand ändern lassen. Dafür ist das Bürgerbüro zuständig.
Die folgenden Informationen des Standesamtes richten sich an deutsche Staatsangehörige und diesen gleichgestellten Personen: Auf Antrag kann Ihre im Ausland geschlossene Ehe oder Lebenspartnerschaft in das deutsche Personenstandsregister eingetragen werden. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn in der ausländischen Urkunde Ihr Name oder andere Daten nicht korrekt eingetragen sind. Im Anschluss erhalten Sie eine deutsche Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde.Der Antrag ist zulässig, wenn mindestens einer der beiden Beteiligten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer*innen und ausländische Flüchtlinge.
Antragsberechtigt sind die Eheleute/ Lebenspartner. Falls beide schon verstorben sind, deren Eltern und Kinder.
Benötigte Unterlagen
Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular, um vorab Ihre Unterlagen einzureichen. Dies können sein:
- Geburtsurkunde der Eheleute/ Lebenspartner*innen
- Ausländische Ehe-/ Lebenspartnerschaftsurkunde
- Gerichtsbeschluss über eine Auflösung der Ehe/ Lebenspartnerschaft
- Andere, einzelfallbezogene Unterlagen
- Fremdsprachige Urkunden werden in mehrsprachiger Form oder zusammen mit einer Übersetzung durch eine*n öffentlich bestellte*n und vereidigte*n Übersetzer*innen benörigt
Fragen & Antworten
Termine bei den Standesämtern können nur bei dem für Ihre Wohnadresse zuständigen Standesamt wahrgenommen werden. Prüfen Sie daher bitte vor der Buchung, welches Standesamt für Ihr Anliegen zuständig ist. Die Zuständigkeit können Sie am Ende dieser Seite ermitteln. Wenn Sie einen Termin beim falschen Standesamt buchen, kann Ihr Anliegen dort nicht bearbeitet werden. In diesem Fall muss der Termin storniert oder vor Ort abgelehnt werden.
Rechtliche Grundlagen
§ 34 PStG