Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone
Wer ein Dieselfahrzeug mit Euro 4 und schlechter hat, braucht unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung, um die Umweltzone München befahren zu dürfen
Beschreibung
Anwohner*Innen der Umweltzone und Lieferverkehr mit grüner Umweltplakette, Schwerbehinderte mit einem Schwerbehinderten-Parkausweis oder mit einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, H, Bl, sowie bestimmte weitere Personengruppen dürfen ab 01.02.2023 ohne Einzelausnahmegenehmigung in die Umweltzone München fahren.
Wer keine Einzelausnahme benötigt
Eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig. Nach positiver Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid mit Karte, die sichtbar im Fahrzeug mitzuführen ist.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, wird Ihnen eine schriftliche Benachrichtigung zugesandt.
Anfragen
Ihre Fragen zum Thema Befahren der Umweltzone mit einem Diesel-Fahrzeug oder zur Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone können Sie stellen an:
Telefon: 089 233-736349
E-Mail: ausnahmeumweltzone.kvr@muenchen.de
Voraussetzungen
Ab dem 01. Februar 2023 gilt eine Zufahrtsbeschränkung für Dieselfahrzeuge mit einer Abgasnorm Diesel Euro 4/IV und schlechter in der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone.
Dieselfahrzeuge mit einer Abgasnorm Diesel Euro 5/V und besser sind bis auf Weiteres nicht von der Zufahrtsbeschränkung betroffen.
Ausführliche Informationen zu den Ausnahmegenehmigungen erhalten Sie unter „Fragen & Antworten“.
Fragen & Antworten
Die Personengruppe der Schichtdienstleistenden und der Sozial- und Pflegedienste benötigt aufgrund der geänderten Allgemeinverfügung keine Einzelausnahmegenehmigung mehr und ist einfahrtsberechtigt.
Als Schichtdienstleistende*r wird empfohlen, bei der Fahrt eine schriftliche Bestätigung des*der Arbeitgebers*in über den Arbeitsbeginn oder das Arbeitsendende mitzuführen.
Bitte beachten Sie, dass die Berechtigung zur Gruppe der Schichtdienstleistenden nur dann gilt, wenn Ihr Dienstbeginn vor 6 Uhr oder Ihr Dienstende nach 24 Uhr liegt.
Informationen für eine Durchfahrt durch die Umweltzone München
Für eine reine Durchfahrt durch die Umweltzone München kann keine Einzelausnahmegenehmigung erteilt werden. Liegen sowohl Startadresse als auch die Zieladresse außerhalb der Umweltzone München kann eine alternative Route außerhalb der Umweltzone München befahren werden.
Sind Sie Anwohner*in, schwerbehindert mit einem Schwerbehinderten-Parkausweis, Lieferverkehr oder fallen bereits unter die allgemein geregelten Ausnahmen (siehe „Wer keine Einzelausnahme benötigt“), brauchen Sie keinen Antrag stellen.
Alle anderen Personen können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Einzelausnahmegenehmigung stellen.
Für den Antrag brauchen Sie:
- für Fahrten im überwiegend öffentlichen Interesse, zum Beispiel zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen:
Alle Einsatz-, Hilfs- und Versorgungsfahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs benötigen eine Auftragsbestätigung. - für Fahrten zur Wahrnehmung von überwiegend und unaufschiebbaren Einzelinteressen:
Die Ausnahme im Einzelinteresse wird nicht erteilt, wenn dem Antragsteller/ der Antragstellerin in einem zumutbaren Zeitraum ein anderes Fahrzeug, welches vom Verbot nicht erfasst wird, zur Verfügung steht.
- zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, falls nicht als Handwerker*in gemäß Allgemeinverfügung bereits ausgenommen:
- Nachweise
- Spezialfahrzeuge, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätten genutzte Fahrzeuge mit festen Auf-/ Ein-bauten, Schwerlasttransporter:
- Gewerbeanmeldung oder
- Reisegewerbekarte
- Auftrag oder
- Teilnahmebestätigung
- Fahrzeuge zur gewerblichen Beförderung von Schwerbehinderten:
- Gewerbeanmeldung
- Auftragsbestätigung
- notwendige regelmäßige Arztbesuche, beispielsweise Patienten, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können:
- ärztliches Attest
- ärztliche Bestätigung, dass nicht auf den ÖPNV ausgewichen werden kann
- Fahrten von Schichtdienstleistenden und weiteren Personen zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit, die aufgrund ihrer Arbeitszeiten nicht auf den ÖPNV ausweichen können:
- Arbeitgeberbestätigung über die Arbeitszeiten
- siehe auch: „Informationen für Schichtdienstleistende sowie Sozial- und Pflegedienste“
- private Härtefälle:
- Fahrten in einem kurzen Zeitraum oder zu seltenen Sonderfällen (beispielsweise Umzug):
- schriftliche Begründung und Nachweise (beispielsweise neuer Mietvertrag)
- Fahrten aus besonderem Anlass zur familiären Betreuung von Kindern unter 8 Jahren (ausgeschlossen sind regelmäßige Fahrten zu: Krippe, Kita, Schule, Freizeitgestaltung = "Elterntaxi"):
- schriftliche Begründung
- Privatfahrten zur Pflege von Angehörigen:
- Nachweis der Pflegestufe (mindestens Pflegestufe 1)
- Pflegebestätigung der zu pflegenden Person
- Fahrten in einem kurzen Zeitraum oder zu seltenen Sonderfällen (beispielsweise Umzug):
- sonstige Ausnahmen:
- im überwiegenden und unaufschiebbaren Einzelinteresse, insbesondere Personen, die aus sonstigen Gründen auf Fahrten in die Umweltzone angewiesen sind, jedoch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (beispielsweise Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen oder Bezug von Sozialleistungen) kein alternatives Fahrzeug anschaffen können:
- den Sozialhilfebescheid oder
- einen Gehaltsnachweis
- schriftliche Begründung, warum die Fahrten in die Umweltzone notwendig sind
- im überwiegenden und unaufschiebbaren Einzelinteresse, insbesondere Personen, die aus sonstigen Gründen auf Fahrten in die Umweltzone angewiesen sind, jedoch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (beispielsweise Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen oder Bezug von Sozialleistungen) kein alternatives Fahrzeug anschaffen können:
Rechtliche Grundlagen
§ 1 Abs. 2 der 35. BImSchV (35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz)
Datenschutz
Mit Ihrer Unterschrift unter den Antrag für die Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone bestätigen Sie, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben.
Welche Daten erhoben, wie verwendet und gespeichert werden, können Sie unserem Merkblatt zur DSGVO entnehmen.
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Hauptabteilung II Fahrzeugzulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde
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