Einreise und Aufenthalt – Ausgewählte Staaten
Regelungen für Staatsangehörige von Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, der Vereinigten Staaten von Amerika oder des Vereinigten Königreichs Großbritanien und Nordirland.
Visumfreie Einreise
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, der Vereinigten Staaten von Amerika oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und in München einen Aufenthaltstitel beantragen.
Nach der Einreise:
Sie müssen als Erstes Ihren Wohnsitz in München im Bürgerbüro anmelden.
Antrag und Terminvereinbarung:
Wenn Sie visumfrei einreisen und Sie sich länger als 90 Tage hier aufhalten oder eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise einen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde beantragen. Wenn Sie mit Visum einreisen, müssen Sie einen Aufenthaltstitel beantragen bevor Ihr Visum abläuft.
Solange die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitsaufnahme noch nicht zugestimmt hat, kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis in der Regel noch nicht erteilen. Wir empfehlen daher, rechtzeitig das ausgefüllte Formular zur Beschäftigung an die Ausländerbehörde zu senden.
Voraussetzungen
- Anmeldung des Wohnsitzes: Bitte melden Sie sich innerhalb einer Woche im Bürgerbüro im Kreisverwaltungsreferat oder im Bürgerbüro im Rathaus Pasing oder bei einer Außenstelle des Bürgerbüros an.
- Aufenthaltserlaubnis: Nach der Anmeldung beantragen Sie in der Ausländerbehörde im Kreisverwaltungsreferat Ihre Aufenthaltserlaubnis.
- Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige: Besitzen Ihre Ehepartner*in, Kinder oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner*in eine andere Staatsangehörigkeit, müssen diese gegebenenfalls ein Visum zum Familiennachzug beantragen. Mögliche Ausnahmen von einem Erfordernis des Visums und weitere Informationen finden Sie im Internetangebot des Auswärtigen Amtes.
Benötigte Unterlagen
Für die Beantragung und die Terminvereinbarung senden Sie uns bitte Ihr Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen mit als Online-Antrag oder per Post zu. Sie erhalten nach der Prüfung von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
Unterlagen für die Aufenthaltserlaubnis:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Nationalpass
- ein aktuelles biometrisches Passfoto (Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde)
Sie wollen als Arbeitnehmer tätig sein.
- ausgefülltes Formular Ausländerbeschäftigung
Sie wollen selbständig oder freiberuflich tätig sein.
Für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika und von Japan:
- Krankenversicherungsnachweis
- Nachweis über eine Altersversorgung (Pflichtversicherung für Selbständige bzw. Lebensversicherung in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes
Für Staatsangehörige von Australien, Israel, Kanada, der Republik Korea und Neuseeland, ist für eine selbständige beziehungsweise freiberufliche Tätigkeit § 21 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz anwendbar und weitere zusätzliche Unterlagen sind erforderlich.
Sie sind nicht erwerbstätig, zum Beispiel Rentner*in.
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes (Rentenbescheid mit beglaubigter deutscher Übersetzung, Sparguthaben, Verpflichtungserklärung von Dritte oder anderes)
- Krankenversicherungsnachweis
- Nachweis eines ausreichenden Wohnraumes durch einen Mietvertrag/ Kaufvertrag mit Angaben der Quadratmeterzahl und dem Nachweis der Miethöhe beziehungsweise Zins und Tilgung (beispielsweise aktueller Kontoauszug)
Sie wollen ihre Familienangehörigen mitbringen.
Für die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Familienangehörigen benötigen wir:
- die Heiratsurkunde beziehungsweise notarielle Urkunde über das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft im Original oder Ausfertigung gegebenenfalls mit Apostille oder Legalisation
- beim Kindernachzug: Geburtsurkunde und gegebenenfalls Sorgerechtsentscheidung im Original beziehungsweise Ausfertigung (gegebenenfalls mit Apostille oder Legalisation) Hinweis: ausländische Urkunden müssen durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt sein (sofern keine internationale mehrsprachige Urkunde vorliegt)
- bei Arbeitnehmern: Einkommensnachweise (Gehalts-/ Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate) und aktuelle Arbeitgeberbestätigung über Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
- bei Selbständigen/Freiberuflichen: Gewinnnachweis nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid sowie beispielsweise aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters), Krankenversicherungsnachweis, Gewerbeanmeldung (falls gewerberechtlich erforderlich)
- Mietvertrag beziehungsweise Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl der Wohnung
- Nachweis über die aktuelle Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung. Bei Mietwohnungen: aktuelle Bestätigung des Vermieters beziehungsweise aktueller Kontoauszug über die Höhe der monatlichen Warmmiete. Bei Eigentumswohnungen: Nachweis über die Höhe der monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen aus Kreditverträgen sowie über die Höhe des Hausgeldes/ Wohngeldes
Die genannten Unterlagen müssen gegebenenfalls bereits bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorgelegt werden.
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Bitte beachten Sie die Corona-Bestimmungen
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstraße 19
80466 München
Fax: 089 233-45461
Adresse
Ruppertstraße 19
80337 München
Lagehinweis: Eingang A
Öffnungszeiten
Nur mit Termin