Aufenthaltserlaubnis – Aufnahmezusage des Bundes

Wenn Ihnen eine Aufnahmezusage vorliegt, erteilt Ihnen die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis.

Beschreibung

​Wenn Sie eine Aufnahmezusage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach § 23 Absatz 2 oder des § 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz oder eine Aufnahmezusage des Bundesministeriums des Innern und für Heimat nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz haben, erteilt Ihnen die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis.

Mit der Aufenthaltserlaubnis können Sie in Deutschland uneingeschränkt arbeiten.

Die Aufenthaltserlaubnis wird analog zu den Ausführungen im Aufnahmebescheid erteilt. Bei Personen jüdischer Abstammung wird eine Niederlassungserlaubnis analog den Ausführungen im Aufnahmebescheid erteilt.

Die Dauer der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Aufenthaltsgesetz wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat festgesetzt.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 2 und Absatz 4 Aufenthaltsgesetz wird in der Regel für drei Jahre erteilt.

Mit dieser Aufenthaltserlaubnis haben Sie einen Anspruch einmalig an einem Integrationskurs teilzunehmen.

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Aufenthaltsgesetz haben Sie keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können aber vom BAMF im Rahmen freier Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

Sie müssen grundsätzlich drei Jahre in dem Bundesland wohnen, dem Sie in der Aufnahmezusage zugewiesen wurden.

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz erhalten einen Reiseausweis für Ausländer*innen, sofern sie keinen Nationalpass besitzen. Bei Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 oder § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz soll bei der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer*innen berücksichtigt werden, dass sie wegen einer besonderen Gefährdung aufge-nommen wurden.

Ein Familiennachzug zu Personen mit einer Aufnahmezusage nach § 22 oder § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz ist nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland möglich.

Nach der Einreise

Sie müssen zuerst Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.

Antrag auf Aufenthaltstitel

Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen online oder per Post ein. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. In dem Dokument wird Ihnen die Antragstellung und die Erlaubnis/ Fortgeltung Ihres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache

Voraussetzungen

  • Sie sind in München gemeldet.
  • Sie besitzen eine Aufnahmezusage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
  • Sie haben eine deutsche Behörde oder Organisation unterstützt oder sind eine schutzbedürftige und besonders gefährdete Person und besitzen eine Aufnahmezusage des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
  • Sie besitzen einen Einweisungsschein der Regierung von Mittelfranken für eine Unterkunft im Stadtgebiet München oder Sie wohnen in einer privaten Wohnung.
  • Sie haben keine Vorstrafen.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Aktuelles biometrisches Passfoto 
  • Aufnahmebescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder Aufnahmezusage des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
  • Einreisevisum
  • Einweisungsschein der Regierung von Mittelfranken für eine Unterkunft (soweit vorhanden)

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

10 bis 12 Wochen

Gebührenrahmen

  • Keine Gebühren für Personen mit einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 2 oder Absatz 4 Aufenthaltsgesetz
  • Für Personen mit einer Aufnahmezusage nach § 22 Aufenthaltsgesetz
  • Ersterteilung: 100 Euro (Erwachsene); 50 Euro (Minderjährige)
  • Verlängerung: 93 Euro (Erwachsene); 46,50 Euro (Minderjährige)

Wenn Leistungen nach SGB II, SGB XII oder Jugendhilfe (SGB VIII) bezogen werden, können Sie von den Gebühren befreit werden.

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Eine Wohnsitzbeschränkung besteht nicht, wenn Sie

  • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen oder aufgenommen haben, Sie mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 SGB II für eine Einzelperson verfügen
    oder
  • eine Berufsausbildung aufnehmen oder aufgenommen haben oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis stehen oder einen Integrationskurs, einen Berufssprachkurs, eine bestimmte Qualifizierungsmaßnahme oder eine Weiterbildungsmaßnahme aufnehmen, aufgenommen oder abgeschlossen haben, wenn der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem verpflichtenden Wohnsitz durchgeführt oder fortgesetzt werden kann.
  • Eine Wohnsitzverpflichtung besteht ebenfalls nicht, wenn die oben aufgeführten Bedingungen durch Ihre*n Ehepartner*in, Ihre*n eingetragene*n Lebenspartner*in oder ein minderjähriges, lediges Kind, mit dem Sie verwandt sind und in familiärer Lebensgemeinschaft leben, erfüllt werden.

Die Wohnsitzbeschränkung kann auf Antrag aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Der Antrag muss bei der Ausländerbehörde gestellt werden, die für Ihren aktuellen Wohnort zuständig ist.

Wenn Sie als Resettlement-Flüchtling (§ 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz) aufgenommen worden sind, können Sie Ihre*n Ehepartner*in, Ihre*n Lebenspartner*in und ihre minderjährigen ledigen Kinder nach Deutschland holen.

Ihre Familienangehörigen sollten den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Aufnahme als Resettlement-Flüchtling (§ 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz) stellen. Dann ist keine Sicherung des Lebensunterhalts und kein ausreichender Wohnraum als Voraussetzung für die Einreise erforderlich.

Bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, die für den Aufenthaltsort der Familienangehörigen zuständig ist.

Grundsätzlich müssen ausländische Personen einen gültigen Nationalpass vorlegen. Ob es unzumutbar ist, einen Nationalpass zu beschaffen, muss von der Ausländerbehörde im Einzelfall anhand der Ausführungen im Aufnahmebescheid geprüft werden. Der Reiseausweis kann nur für die Dauer ausgestellt werden, für die der Aufenthaltstitel gültig ist.

Rechtliche Grundlagen

§ 22 AufenthG, § 23 Abs. 2 und 4 Aufenthaltsgesetz, § 12a AufenthG, § 29 AufenthG

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten, Asylangelegenheiten

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
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Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-45595

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Lagehinweis: Eingang A

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